850.404
# Beschluss über die Festlegung der Gebühren der kantonalen Dienststelle für die Jugend
Vom 14.01.2015 (Stand 01.11.2015)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--1}

1. Dieser Beschluss legt die Gebühren fest, welche die kantonale Dienststelle für die Jugend erhebt.

### **Art. 2** Zentrum für die Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--2}

1. Das ZET erhebt für seine Leistungen die folgenden Gebühren:
   a) Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit den Krankenkassen;
   b) Leistungen, die durch die Invalidenversicherung übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung;
   c) Expertisen, welche durch die Gerichte oder die Versicherungen beantragt werden: (Taxpunkt: 2 Franken) (die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Untersuchungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt):
   Konsultationen, Untersuchungen
   Aktenstudium
   Abfassen des Berichtes
   d) Supervision gemäss folgenden Stundentarifen: (die Supervision im Rahmen ihrer Berufstätigkeit von Kleinkinderer-zieherinnen, von Lehrpersonen und von Mitarbeitern der Dienststelle wird nicht in Rechnung gestellt):
   Gruppensupervision (ab zwei Personen)
   Einzelsupervision für Studierende
   Einzelsupervision für Berufstätige
   e) Stundentarif für Tätigkeiten in sozialpädagogischen und heilpädagogischen Institutionen für Kinder und Jugendliche

### **Art. 3** Kantonales Amt für Kindesschutz (AKS) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--3}

1. Die Leistungen des kantonalen Amtes für Kindesschutz sind wie folgt verrechnet:
   a) Adoption (Pauschale) (die Spesen für die Erstellung eines Arztzeugnisses werden direkt dem Arzt bezahlt):
   Administrative Kosten für die Erstellung einer Akte
   Sozialabklärung
   Adoptionsschlussbericht
   Sozialabklärung für die Adoption eines weiteren Kindes
   Sozialabklärung für die Adoption durch den Partner
   b) Sozialabklärung, Beurteilung, Anhörung des Kindes. Die durch die Gerichte beantragten Berichte werden nach zeitlichem Aufwand (Aktenstudium, Ermittlung, Gespräch, Berichterstellung) zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet. Die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Abklärungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt;
   c) Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle. Die Abklärungs-berichte, welche durch die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle beantragt werden, namentlich bezüglich der Namens-änderung oder der Familienzusammenführung werden nach zeitlichem Aufwand zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet;
   d) Bewilligung zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung:
   Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit erhöhten Öffnungszeiten
   Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit begrenzten Öffnungszeiten
   Pauschale für die Bewilligungserneuerung, unabhängig von den Öffnungszeiten

### **Art. 4** Ferienkolonien und Internate {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--4}

1. Die vorzunehmenden Abklärungen und Studien zwecks Bewilligung zur Führung einer Ferienkolonie und Internats werden wie folgt in Rechnung gestellt:
   a) Pauschale für die Betriebsbewilligung
   b) Pauschale für die Bewilligungserneuerung

### **Art. 5** Besondere Leistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--5}

1. Erbringen Mitarbeiter der Dienststelle besondere Leistungen, die nicht zu ihren angestammten Aufgaben gehören (Fachreferate, Beteiligung an Projekten usw.) kann die Dienststelle den zeitlichen Aufwand zum Ansatz von 150 Franken pro Stunde, sowie die üblichen Spesen in Rechnung stellen.

### **Art. 6** Mediator {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--6}

1. Pauschale für eine Mediation: Fr. 50.

### **Art. 7** Gebührenreduktion {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--7}

1. In Fällen finanzieller Schwierigkeiten oder in begründeten Sonderfällen kann der Dienstchef einen teilweisen oder totalen Verzicht der Gebühr beschliessen.

### **Art. 8** Teuerungsanpassung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--8}

1. Der Gebührenbetrag wird jeweils dann angepasst, wenn der Schweizerische Konsumentenindex eine Veränderung von 20 Punkten seit Inkrafttreten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex 2010 = 100 Punkte).

### **Art. 9** Aufhebung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--9}

1. Dieser Beschluss erhebt den Beschluss des Staatsrates vom 9. Mai 2001.

### **Art. 10** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--10}

1. Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

### **Art. 11** Veröffentlichung und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.404--11}

1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig in Kraft.