921.151
# Beschluss über den Tarif für Leistungen der Dienststelle für Wald und Landschaft bei der Oberbauleitung
Vom 11.02.2015 (Stand 20.02.2015)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--921.151--1}

1. Der vorliegende Beschluss regelt die Kosten, welche die Dienststelle für Wald und Landschaft (nachstehend: die Dienststelle) für Leistungen in Rechnung stellt, die sie bei der Oberbauleitung eines durch sie subventionierten Naturgefahren-, Forst-, Natur- und Landschaftsschutz- sowie Wanderwegprojekts erbringt.

### **Art. 2** Schuldner {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--921.151--2}

1. Für die Kosten hat vollumfänglich der Subventionsnehmer (Einwohnergemeinde, Burgergemeinde, anderer Waldeigentümer, Dritter) aufzukommen.

### **Art. 3** Tarif {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--921.151--3}

1. Die in Rechnung gestellten Kosten betragen pauschal 2 Prozent der effektiven, durch die Dienststelle anerkannten, Bau- und Materialkosten eines realisierten Bauwerks oder einer erbrachten Dienstleistung.

### **Art. 4** Fakturierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--921.151--4}

1. Die Dienststelle kann ihre Kosten in Rechnung stellen, sobald sie ihre Leistung erbracht hat.
2. Generell erfolgt die Verrechnung der Kosten, indem bei der Begleichung der vorgelegten Abrechnungen ein entsprechender Betrag der Subvention zurückbehalten wird.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--921.151--5}

1. Die Dienststelle sorgt für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses, welcher mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.