923.150
# Reglement über die Verwaltung und Verwendung des Fischereifonds
Vom 20.06.2012 (Stand 01.06.2012)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.150--1}

1. Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des kantonalen Fischereigesetzes vom 15. November 1996. Insbesondere werden die im Fonds enthaltenen Mittel für die Wiederbevölkerung der dem kantonalen Fischereiregal unterstellten Gewässer verwendet. Die Mittel werden prioritär für den Wiederaufbau zerstörter Fischpopulationen in den entsprechenden Gewässern und für die Finanzierung der entsprechenden Kontrollarbeiten eingesetzt.

### **Art. 2** Äufnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.150--2}

1. Der Fonds wird geäufnet durch die Bussen, den Ertrag der Einziehungen, den Verfall an den Staat und durch Kompensationsgelder, welche aus einmaligen Schadenereignissen an der Fischfauna herstammen.
2. Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet und trägt Zinsen.

### **Art. 3** Verwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.150--3}

1. Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) ist berechtigt Mittel aus dem Fonds zur Wiederbevölkerung der Gewässer zu beziehen. Die Wiederbevölkerung oder die Kontrollarbeiten werden von der Dienststelle selber oder in deren Auftrag von den Fischereisektionen in deren Gebiet sich die betroffenen Gewässer befinden durchgeführt.
2. Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Budgets der Dienststelle eingetragen werden.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.150--4}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.