923.170
# 5-Jahres-Beschluss über die Ausübung der Fischerei im Wallis für die Jahre 2024-2028
Vom 21.02.2024 (Stand 25.02.2026)

## 1 Ausübung der Fischerei

## 1.1 Fischereigewässer

### **Art. 1** Begriffsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--1}

1. Die nachstehend auf einer interaktiven Fischereikarte (nachfolgend: Fischereikarte) eingetragenen Gewässer sind für die Fischerei geöffnet.
2. Die Fischereikarte der zuständigen Dienststelle für die Fischerei (nachfolgend: Dienststelle) basiert auf der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene Layer zum Perimeter und anderen Elementen bezüglich der Fischerei.
3. Auf der Fischereikarte folgen die Perimeter und Strecke der Banngebiete markanten Landschaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist keine sichtbare Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierungen vor Ort angegeben.
4. Bei Nichtübereinstimmung zwischen dem Text des Beschlusses und der Fischereikarte ist die Fischereikarte massgebend.

### **Art. 2** Rhone und Talbäche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--2}

1. Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Fliessgewässern der Talebene zu fischen:
   a) die Rhone, vom Genfersee bis zur Brücke über die Rhone beim Massaboden ("Schwarze Brücke");
   b) Kelchbach, von der Brücke der Blattenstrasse in Naters bis zur Moosbrücke;
   c) Mundbach, von der Lötschberglinie abwärts;
   d) Saltina, vom Kraftwerk im Grindji abwärts;
   e) Bietschbach, von der Lötschberglinie abwärts;
   f) Baltschiederbach, von der Lötschberglinie abwärts;
   g) Jolibach, von der Lötschberglinie abwärts;
   h) Gamsa, von der Rohrbergbrücke abwärts;
   i) Vispa, vom Zusammenfluss der Saaser- und Mattervispa abwärts;
   j) Löübbach, von der Einmündung des Ronbaches abwärts;
   k) Milibach, von der Einmündung des Gorbatbaches abwärts;
   l) Turtmänna, von der Wasserfassung Hübschweidi abwärts;
   m) Dala, von der Brücke der Kantonsstrasse bei Rumeling abwärts;
   n) Monderèche, von der Strasse von Aminona abwärts;
   o) Liène, bis und mit zum Ausgleichbecken des Elektrizitätswerkes von Croix;
   p) Navizence, von der Einmündung der Gougra abwärts;
   q) Rèche, von der Itraversbrücke abwärts;
   r) Manna;
   s) Borgne, von der Einmündung der Dixence abwärts;
   t) Lizerne, von der Tine abwärts;
   u) Sionne, von der Kantonsstrasse Drône - Grimisuat abwärts;
   v) Morge, von der Teufelsbrücke abwärts;
   w) Printze, von der Brücke der Hauptstrasse in Beuson abwärts;
   x) Fare, vom Zusammenfluss der Fare von Chassoure und Rosey abwärts;
   y) Salentze, von der Brücke von Favouay-Marthey abwärts;
   z) Dranse de Bagnes, von der Brücke Champsec abwärts;
   aa) Dranse d'Entremont, von der Brücke "La Tsi" abwärts;
   ab) Dranse de Ferret, von der Brücke Praz-de-Fort abwärts;
   ac) Durnant, von der Brücke Borgeaud abwärts;
   ad) Trient, von der Brücke Leysettes abwärts;
   ae) Salanfe oder Pissevache, vom Fuss des Wasserfalls abwärts, vom Fuss des Wasserfalls bis zur alten Brücke bei der Zentrale EOS darf aus Sicherheitsgründen nur vom rechten Ufer aus gefischt werden;
   af) Torrent de Mauvoisin, von der Brücke Les Cases abwärts;
   ag) Sankt-Barthélémy;
   ah) Vièze de Champéry, von der Brücke Les Moulins in Champéry abwärts;
   ai) Torrent de la Greffe, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmündung beim Bach Talons (Le Vaux);
   aj) Avançon, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmündung in den Stockalperkanal;
   ak) Torrent de Mayen, von der Kantonsstrasse abwärts bis zum Zusammenfluss mit dem Avançon;
   al) Fosseau, von der Kantonsstrasse abwärts.

### **Art. 3** Bergbäche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--3}

1. Das kantonale Patent gibt Anrecht in den Bergbächen zu fischen.
2. Als Bergbäche gelten alle Flussabschnitte und alle Bäche, die im vorgenannten Artikel 2 nicht aufgeführt sind; ausgenommen sind die Reservate.

### **Art. 4** Bergseen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--4}

1. Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Bergseen zu fischen:
   a) Totensee;
   b) Geschinersee, mit Ausnahme des Östlichen Teils des Sees, gemäss Markierung. Im offenen Teil des Sees ist nur die Fliegenfischerei gestattet. Die Schließung der Fischerei erfolgt am letzten Sonntag im Oktober;
   c) Rückhaltebecken ZenBinnen;
   d) Hobschensee;
   e) Bergsee von Sera;
   f) Mattmarksee;
   g) Ginalsee (Grosssee);
   h) Ferdensee bis zum Kastlersteg;
   i) Meidsee;
   j) Illsee;
   k) Lämmernsee;
   l) Bergsee von Moiry;
   m) Bergsee von Zeuzier;
   n) Bergsee von Moubra, mit Ausnahme des westlichen Teils, gemäss Markierung;
   o) Bergsee Grand-Dixence;
   p) Bergsee Grand Désert;
   q) Bergsee Cleuson;
   r) Bergsee Sanetsch;
   s) Bergsee Godet (Derborence);
   t) die drei Bergseen von Vaux;
   u) Bergsee Louvie, die Fischerei ist nur vom Ufer aus gestattet;
   v) Bergsee Toules;
   w) Bergsee Mauvoisin;
   x) der grosse obere See von Fully;
   y) Bergsee Emosson;
   z) Bergsee von Salanfe;
   aa) Bergsee von Antème;
   ab) Bergsee von Tanay.

### **Art. 5** Teiche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--5}

1. Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Teichen zu fischen:
   a) Teich "Baggersee" in Raron;
   b) Teich "la Corne" in Sierre/Grône, mit Ausnahme des westlichen Teils, gemäss Markierung;
   c) Teiche "des Iles" in Sitten (Grosser Teich und Teich beim Camping);
   d) Teich "du Rosel" in Martinach;
   e) Teich "des Mangettes" in Monthey, mit Ausnahme des Naturschutzgebietes im westlichen Teil, gemäss Markierung. Die Fischerei ist im offenen Teil des Teichs nur vom Ufer aus gestattet.

### **Art. 6** Kanale {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--6}

1. In den Kanälen darf nur mit dem Kanalpatent gefischt werden.

## 1.2 Reservate

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--7}

1. In den Reservaten gemäss den Artikeln 8 und folgenden ist ausser in den dort erwähnten Ausnahmen jegliches Fischen verboten.

### **Art. 8** Rhone und Bäche {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--8}

1. Folgende Gewässer gelten als Reservate:
   a) Bezirk Goms:
   alle Seitenarme im Bereich des Gletscherbodens,
   Löüwenebach, Wilerbach, Oberbach, Muttbach, Glingulwasser,
   Erlensandbach in Gluringen,
   Lussenkanal in Obergesteln,
   Kanal vom Auslauf der Fischzucht in Biel bis zur Rottenmündung,
   Lengtalwasser, auf der gesamten Länge ist nur die Fliegenfischerei erlaubt,
   Geschinerbach, Zufluss in den Geschinersee,
   Niederbach,
   der Auslauf des Geschinersees in die Rhone,
   Aegina, vom Kraftwerk Zum Loch bis zur Wasserfassung von Ta, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt;
   b) Bezirk Brig:
   der Riedbach, auf Gebiet der Gemeinden Brig und Ried-Brig,
   die Saltina, vom Kraftwerk im Grindji bis zum Eingang der Saltinaschlucht, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt,
   der Kelchbach, von der Rottenmündung bis zum Eingang der Schlucht oberhalb Schloss,
   vom Zusammenfluss des Bruchji mit dem Kelchbach bis Wiichje;
   c) Bezirk Visp:
   vom Zusammenfluss der Saaservispa mit dem Leebach eingangs von Saas-Almagell bis zur Wasserfassung Zermeiggern, sind nur künstliche Köder erlaubt,
   Saaservispa, von der Wasserfassung Zermeiggern bis zum Stausee Mattmark;
   d) Bezirk Westlich-Raron:
   Uisträ Talbach,
   Inrä Talbach;
   e) Bezirk Leuk:
   Turtmänna, von der Wasserfassung Hübschweidi bis zur Brücke Zer Tänt, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt,
   Turtmänna vom Fuss des Wasserfalls Turtmann bis zur Rottenmündung sind nur künstliche Köder erlaubt;
   f) Bezirk Siders:
   Navizence, von der Einmündung des Torrent de Pinsec bis zum Ausgleichbecken von Vissoie,
   Torrent de Pinsec,
   Lienne, von der Brücke im Saint-Gérard bis zur Brücke "Les Hombes",
   Gougra, vom Wanderweg bei Punkt 2075 bis zum Stausee Moiry;
   g) Bezirk Sitten:
   Torrent de Drône;
   h) Bezirk Ering:
   Evolèna, oberhalb der Rue Centrale,
   Borgne, von der Brücke des "Institut universitaire Kurt Bösch" (IUKB) bis zur Brücke der Route de Bramois;
   i) Bezirk Conthey:
   Printse, vom Ende der Ebene von Siviez bis zum Stausee Cleuson, ohne die Printse von Tortin,
   Derbonne, der gesamte Teil oberhalb der Wasserentnahme aus der Lizerne,
   Morge, vom Rohr, welches die Morge überquert, bis zur Brücke "Pont de la Morge",
   Ojintze;
   j) Bezirk Entremont:
   Torrent de Bruson und Torrent de Dransette (Le Pessot) in Lourtier, auf der ganzen Länge,
   die Bäche vom Champexsee aufwärts bis zur "Chemin d'Arpette" oberhalb des Kiesfangs,
   Torrent d'Allèves,
   Torrent de Pallasuit,
   Dranse d'Entremont, von der Brücke von Vichères bis zur Brücke "Pont de la Dranse",
   Pesseu;
   k) Bezirk Martinach:
   die 2 Bäche von Mont, die in den Sarvaz-Grukanal einmünden,
   das Gebiet der Teiche von Bierle, auf dem rechten Ufer der Trient, vom Zusammenfluss mit der Trient bis zur Wasserquelle,
   Fare de Chassoure von der Brücke bei Punkt 1845 bis zum Lac des Vaux;
   l) Bezirk Monthey:
   Nant de Choex, von der Einmündung in die Vièze bis zum Wasserfall im Berghang oberhalb der Kantonsstrasse,
   Saufla, vom Wanderweg bei Punkt 1140 bis zum Wasserfall von La Luy.

### **Art. 9** Kanäle {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--9}

1. Folgende Gewässer gelten als Reservate:
   a) Bezirk Visp:
   der Hofkanal,
   der Grossgrundkanal;
   b) Bezirk Westlich-Raron:
   der Nordkanal,
   der Grossgrundkanal,
   der Wannenmooskanal,
   der Galdikanal, von der Brücke der Rottustrasse bis zum Bietschbach;
   c) Bezirk Leuk:
   die obere Hälfte des Phülakanals, von der ARA bis zur Quelle,
   der Mühleackerkanal,
   der Russen Kanal, zwischen der Brücke der Zudannazstrasse und der Brücke zur Fischzucht;
   d) Bezirk Siders:
   der Kanal von Crêtelongue von der Robinsonbrücke bis zur Mündung der Rèche,
   der Kanal von Granges und die Sümpfe von Pouta Fontanaz (siehe Hinweistafel),
   der Kanal, welcher die Fischzucht der Fischereisektion Siders speist,
   das alte Bachbett der Raspille, neben der Rhone,
   der Kanal du Milieu; von der Einmündung des Wassers der ARA Granges aufwärts;
   e) Bezirk Sitten:
   der Kanal von Brämis, von seiner Quelle bis zur letzten Brücke die sich oberhalb der Borgne befindet,
   Kanal Blancherie,
   Kanal des Polonais,
   Vissigenkanal, vom Ufer der Borgne abwärts bis zur Strasse von Hérens;
   f) Bezirk Conthey:
   Sion-Riddes, vom Viadukt der Lizerne bis zur ersten Brücke abwärts (les Carros);
   g) Bezirk Martinach:
   alle Kanäle des Bezirkes sind Reservate, ausgenommen:
   Kanal Milieu,
   Kanal Sarvaz-Gru,
   Kanal von Fully (Mindestmass für Salmoniden 28cm),
   Kanal Syndicat,
   Kanal Bienvenu,
   folgende Abschnitte dieser Kanäle gelten als Reservate:
   im Kanal von Fully:
   von der Brücke du Grand-Blettay (von der Schleuse aufwärts) bis zur Autobahnbrücke (les Mûres),
   von der Brücke von Châtaignier abwärts bis zur nächsten Brücke,
   von der Brücke von Mottier bis zur Brücke von Branson,
   im Kanal Syndicat:
   von der "Morand"-Brücke bis zur Fussgängerbrücke von Ecône,
   von der Zufahrtstrasse bei der Brücke von Saillon bis zur alten Brücke "des Oies",
   von der Sperre beim Bahnhof Saxon bis zum Weg des Pralongs,
   von der Sperre des Landgutes "Sarvaz" bis zum alten Bahnübergang von Mont-Moulin,
   im Kanal Milieu:
   von der Brücke Marais-Neuf bis zur Salentze,
   von der Brücke "route des Chasseurs" bis zur Kreuzung Saillon - Fully,
   von der Brücke "chemin de Pierre Grosse" bis zur Brücke "chemin de la Cantine",
   im Kanal Sarvaz-Gru:
   auf der gesamten Länge ist nur die Fliegenfischerei erlaubt;
   h) Bezirk Saint-Maurice:
   Kanal Loéna (oberer Teil des Kanal des Mangettes);
   i) Bezirk Monthey:
   Kanal des Mangettes.

### **Art. 10** Bergseen und Teiche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--10}

1. Die Bergseen und Teiche, die im Artikel 4 und 5 nicht aufgeführt sind, gelten als Reservate, sofern sie nicht verpachtet sind und dem kantonalen Regal unterstehen.
2. Gewässer mit einem besonderen Schutzstatus, welche mit dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verbunden ist, gelten als Fischereireservate:
   a) das Gebiet von Derborence;
   b) der Teiche "les Epines";
   c) die Teiche von "Pouta-Fontana".

### **Art. 11** Werke für die Fischwanderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--11}

1. Es ist verboten in einem dem Fischaufstieg und/oder Fischabstieg dienenden Werk sowie 20 Meter davor oder dahinter zu fischen.

### **Art. 12** Genfersee {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--12}

1. Die Fischerei im Genfersee ist durch ein Abkommen (Frankreich-Schweiz) und durch ein interkantonales Konkordat geregelt.
2. Bei der Einmündung der Rhone, des Stockalperkanals und der Bouverette in den Genfersee ist die Fischerei in einem Umkreis von 300 Metern verboten.
3. Fischereipatente für den Genfersee können in den offiziellen Verkaufsstellen, sowie bei der Dienststelle bezogen werden.

### **Art. 13** Kanal von Lavey {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--13}

1. Inhabern des Walliser Fischereipatentes, die im Bezirk Saint-Maurice wohnsässig sind, ist das Fischen im Ausflusskanal des Laveywerkes ausschliesslich auf dem linken Ufer erlaubt. Dabei sind die Bestimmungen des Waadtänder Fischereigesetzes anwendbar. Die auf dieser Strecke gefangenen Fische müssen im walliserischen Kontrollbüchlein eingetragen werden.

## 2 Patente

### **Art. 14** Patentausgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--14}

1. Die Kanalpatente werden durch die Sektionen des Walliser Kantonalen Sportfischer-Verbands (nachfolgend: WKSFV) ausgestellt.
2. Die Patente für die anderen kantonalen Gewässer werden von der Dienststelle oder für Tages- und Zweitagespatente auch vom WKSFV ausgestellt.
3. Die Ausgabemodalitäten sowie die Ausgabestellen werden via Internetseite der Dienststelle und des WKSFV bekannt gemacht.

### **Art. 15** Preis der Patente, Taxen und Zusatzgebühren, a) Rhone, Flüsse, Bergseen und Teiche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--15}

1. Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt:
   | Jahrespatent | im Kanton | Fr. 99 | Fr. 77 | Fr. 20 | Fr. 196 |
   | Jahrespatent | Ausserhalb des Kantons | Fr. 189 | Fr. 157 |  | Fr. 346 |
   | Halbmonatspatent | im Kanton | Fr. 49 | Fr. 47 |  | Fr. 96 |
   | Halbmonatspatent | Ausserhalb des Kantons | Fr. 106 | Fr. 90 |  | Fr. 196 |
   | Zweitages-Patent |  | Fr. 26 | Fr. 19 |  | Fr. 45 |
   | Tagespatent |  | Fr. 15 | Fr. 10 |  | Fr. 25 |
2. Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maximal 5 Franken für die Ausstellungskosten verlangt.
3. Fischer die das 13. Altersjahr vollendet haben, wird auf die Grundtaxe eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt. Der Erwachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.
4. Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.

### **Art. 16** b) Kanäle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--16}

1. Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt:
   | Jahrespatent | im Kanton | Fr. 67 | Fr. 77 | Fr. 2 | Fr. 20 | Fr. 166 |
   | Jahrespatent | Ausserhalb des Kantons | Fr. 157 | Fr. 137 | Fr. 2 |  | Fr. 296 |
   | Zweitages-Patent |  | Fr. 26 | Fr. 19 |  |  | Fr. 45 |
   | Tagespatent |  | Fr. 15 | Fr. 10 |  |  | Fr. 25 |
2. Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maximal 5 Franken für die Ausstellungskosten verlangt.
3. Fischer die das 13. Altersjahr vollendet haben, wird auf die Grundtaxe eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt. Der Erwachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.
4. Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.

### **Art. 17** c) Wiederbevölkerungstaxe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--17}

1. Die Wiederbevölkerungstaxe ist nur einmal pro Jahr, entweder bei der Ausstellung des kantonalen Jahrespatentes oder bei der Ausstellung des Jahrespatentes für die Kanäle, zu entrichten.

### **Art. 18** d) Zusatzgebühr für Nichtmitglieder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--18}

1. Für Fischer, unabhängig des Wohnsitzes, die nicht einer Fischersektion angehören welche dem WKSFV angeschlossenen ist, wird für das Jahrespatent eine zusätzliche Gebühr von 80 Franken und für die Halbmonatspatente eine solche von 40 Franken berechnet. Diese Gebühren dienen als Ausgleich für die von den Sektionen ausgeführten Wiederbevölkerungsarbeiten und ihrer Zusammenarbeit mit dem Kanton in Fischereibelangen. Diese Gebühren werden dem WKSFV überwiesen.

### **Art. 19** e) Spezialgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--19}

1. Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung nach dem entsprechenden Staatsratsbeschluss wird nur bei der erstmaligen Ausstellung des Jahrespatentes (Kanton oder Kanal) erhoben.

### **Art. 20** f) Verschiedene Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--20}

1. Die verschiedenen Gebühren sind wie folgt festgelegt:
   | Ersatzpatent Kanal | Fr. 10 |
   | Duplikat des Kontrollbüchleins | Fr. 50 |

### **Art. 21** Zusätzliche Fischereigebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--21}

1. Fischer, die nicht im Besitze des für das laufende Jahr gültigen kantonalen Fischerei- oder Kanalpatentes sind, haben eine zusätzliche Fischereigebühr von 2 Franken pro Tag oder 10 Franken pro Woche oder 50 Franken pro Jahr zu entrichten.
2. Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt mittels Marken, die jährlich durch die Dienststelle auf Gesuch hin abgegeben werden. Die Pächter sind verantwortlich für jegliches Fischen in ihren Gewässern. Das Fischen ohne die erforderliche Marke auf dem als Patent geltenden Dokument zieht strafrechtliche und administrative Folgen nach sich; in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann es die Aufhebung des Pachtvertrages zur Folge haben.

## 3 Schutzmassnahmen

### **Art. 22** Mindestmasse der Fische {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--22}

1. Folgende Mindestmasse gelten, sofern im Beschluss keine anderen gewässerspezifischen Mindestmasse festgesetzt sind:
   a) Namaycush
   b) Felchen
   c) Seesaibling
   d) Bachforelle (Fario)
   e) Regenbogen, Bachsaibling
   f) Hecht
   g) Schleie
   h) Karpfen
   i) Barsch (Egli)
2. Für Abschnitte, die für künstliche Köder reserviert sind, wird das Mindestmass der Bachforelle auf 30 Zentimeter und für Abschnitte, die für das Fliegenfischen reserviert sind, auf 40 Zentimeter festgelegt.

### **Art. 23** Fangzahlbeschränkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--23}

1. Unabhängig von der Art des oder der gelösten Patente und sofern im Beschluss keine anderen gewässerspezifischen Beschränkungen enthalten sind, dürfen pro Tag maximal folgende Anzahl Fische entnommen werden:
   a) Hechte und Schleien
   b) Salmoniden
   c) Barsche (Egli)
   d) Elritze
   e) Karpfen
2. Für Jahrespatente wird die Fangzahlbeschränkung für Salmoniden auf 8 pro Tag festgelegt, maximal 300 pro Jahr.
3. Für Abschnitte, die für das Fliegenfischen reserviert sind, wird die Fangzahlbeschränkung für Salmoniden auf 2 pro Tag festgelegt.

### **Art. 24** Krebse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--24}

1. Die Krebse sind auf dem ganzen Gebiet des Kantons Wallis geschützt.

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. 25** Ausführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--923.170--25}

1. Das für die Fischerei zuständige Departement ist mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses betraut.