935.508
# Dekret über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung, die Unternehmen und die lokalen Vereine von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025
(Dekret über die Soforthilfe für Blatten)
Vom 11.09.2025 (Stand 11.09.2025)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.508--1}

1. Der Kanton unterstützt die Gemeinde Blatten im Lötschental bei der Bewältigung der unmittelbaren Folgen im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 mit einer Finanzhilfe in der Höhe von 10 Millionen Franken.
2. Der Grosse Rat bewilligt in Form eines Beschlusses die Höhe der Finanzhilfe.

### **Art. 2** Verwendung der Finanzhilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.508--2}

1. Die Gemeinde Blatten kann einen Beitrag leisten:
   a) an Einwohner mit festem Wohnsitz am 28. Mai 2025 in Blatten;
   b) an Unternehmen, unabhängig ihrer Rechtsform, die ihre Haupttätigkeit in der Gemeinde Blatten am 28. Mai 2025 ausgeübt haben;
   c) an lokale nicht gewinnorientierte Vereine der Gemeinde Blatten.
2. Der Staatsrat legt in einem Reglement die Zuteilung der Beiträge an die Begünstigten gemäss Absatz 1 dieses Artikels fest, insbesondere die zu entrichtenden Pauschalbeträge und das anwendbare Verfahren.
3. Bei der Gewährung eines Pauschalbetrags an einen Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a dieses Artikels wird auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verzichtet. In allen anderen Fällen findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.

### **Art. 3** Auszahlung und Berichterstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.508--3}

1. Der Kanton zahlt den Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinde Blatten aus.
2. Die Gemeinde erstattet dem Kanton ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Dekrets Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe.
3. Nicht verwendete Gelder zahlt die Gemeinde dem Kanton zurück.

### **Art. 4** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.508--4}

1. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Dekrets beauftragt.