935.701
# Reglement betreffend die Verwendung des von der Loterie de la Suisse romande zur Verfügung gestellten Fonds, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgerufen durch die Naturgewalten, eine Hilfe zu gewähren
(RFnvS)
Vom 23.07.1980 (Stand 09.12.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.701--1}

1. Mittels der durch die Loterie de la Suisse romande zur Verfügung gestellten Beträge und eventueller anderer Gaben wurde ein Spezialfonds geschaffen, um den Betroffenen von nicht versicherbaren Schäden, hervorgerufen durch die Naturgewalten, eine zusätzliche Hilfe, zu den vom Schweizerischen Hilfsfonds ausgerichteten Beiträgen, zu leisten.
2. Dieser, von den jährlichen Zuwendungen der Loterie de la Suisse romande gespiesene Fonds, wird durch die Hauptbuchhaltung des Staates verwaltet, auf Grund der dieser durch die Dienststelle Industrie, Handel und Arbeit vorgelegten Abrechnungen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.701--2}

1. Die Hilfe des Fonds beträgt höchstens 5 Prozent des vom Schweizerischen Hilfsfonds für Opfer bei nicht versicherbaren Elementarschäden ermittelten Schadenbetrages.
2. Die durch den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, gemäss seiner Anleitung zur Behandlung der Schadenfälle ermittelten Beträge, werden in dem Masse, wie es die zur Verfügung stehenden Mittel erlauben, berücksichtigt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.701--3}

1. Anlässlich von Katastrophen oder besonders erheblichen Schadenfällen, hervorgerufen durch den Ausbruch von Naturgewalten (Lawinen, Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche usw.), kann der Staatsrat von Fall zu Fall die Gewährung einer ausserordentlichen Hilfe beschliessen, unabhängig der durch den Schweizerischen Hilfsfonds und der gemäss Artikel 2 dieses Reglements ausgerichteten Beträge.
2. Die zu diesem Zweck notwendigen Gelder werden aus dem in Artikel 1 dieses Reglements vorgesehenen Fonds entnommen.
3. Wird die ausserordentliche Hilfe über den in Artikel 1 vorgesehenen Fonds finanziert, so sind die folgenden zusätzlichen Bedingungen und Modalitäten anwendbar:
   a) die Hilfe ist pro Geschädigten im Maximum auf 150'000 Franken begrenzt;
   b) iIn Berücksichtigung der Gesamtheit aller Hilfen muss der Geschädigte mindestens zehn Prozent des Schadens selber tragen.
4. In Ausnahmefällen kann der Staatsrat einen Betrag von bis zu einer Million Franken bewilligen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.701--4}

1. Betrifft ein Schadenereignis eine Mehrzahl von Geschädigten, so kann der Staatsrat die Gewährung eines Globalbetrages beschliessen und für die Verteilung eine ad hoc Kommission bezeichnen, in der die betroffenen Dienststellen vertreten sind.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.701--5}

1. Das vorliegende Reglement tritt unverzüglich in Kraft, rückwirkend auf den 1. Januar 1980.
2. Nur Schäden, die nach dem 31. Dezember 1979 eingetreten sind, können für die Zuteilung einer Hilfe im Sinne dieses Reglementes, berücksichtigt werden.