935.703
# Reglement das die Unterstützungsmodalitäten von Subventionen des Sportfonds zugunsten Sportzentren mit nationalem Charakter regelt
Vom 03.12.2008 (Stand 01.01.2009)

### **Art. 1** Verwendung der Ressourcen und Begünstigte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.703--1}

1. Nur die vom Staat Wallis zugunsten des Sportfonds zugewiesenen Beträge, Spenden oder etwaige Schenkungen können verwendet werden, um teilweise ein eventuelles Betriebswirtschaftsdefizit der Sportzentren mit nationalem Charakter zu decken. Der Gewinnanteil von der Loterie Romande, der dem Kanton überwiesen wird, kann in keinem Fall zu diesem Zweck benutzt werden.

### **Art. 2** Vorlegung der Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.703--2}

1. Alle Gesuche müssen dem Amt für Jugend und Sport und Sportfonds zugestellt werden und einen begründeten Antrag mit Darlegung der Bedürfnisse, ein Budget und/oder eine Jahresrechnung sowie eine vierjährige Finanzierungsplanung enthalten.

### **Art. 3** Bedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.703--3}

1. Die Gewährung einer Subvention unterliegt der Bedingung, dass sich auch die Standortgemeinde an den Betriebskosten beteiligt. Zwischen den Partnern muss ein Vertrag unterzeichnet werden.

### **Art. 4** Berechnung der Subvention und Überweisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.703--4}

1. Die Subventionen werden aufgrund des maximal zugelassenen und vom Kanton anerkannten Defizits berechnet, aufgrund eines vorgängig vom Finanzinspektorat erstellten Berichts. Diese wird im Prinzip aufgeteilt und zwar ein Drittel zulasten des Staates Wallis und zwei Drittel zulasten der Standortgemeinde. Die Subventionen werden im Jahr nach dem Geschäftsjahr, nach Vorlegen der vom Finanzinspektorat geprüften Betriebsrechnung, ausbezahlt.

### **Art. 5** Ausführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.703--5}

1. Das DEKS wird mit der Ausführung dieses internen Reglements beauftragt.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--935.703--6}

1. Dieses interne Ausführungsreglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.