941.2
# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen
Vom 14.10.2004 (Stand 01.01.2006)

### **Art. 1** Eichkreis und zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--941.2--1}

1. Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2. Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwendung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.

### **Art. 2** Dienstverhältnis und Vereidigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--941.2--2}

1. Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unterstellt.
2. Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.

### **Art. 3** Reisekosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--941.2--3}

1. Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebührenpflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.

### **Art. 4** Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--941.2--4}

1. Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.
2. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
3. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

### **Art. 5** Strafbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--941.2--5}

1. Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bundesgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
2. Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig werden.
3. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

### **Art. 6** Anwendungs- und Übergangsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--941.2--6}

1. Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
2. Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbesondere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden Einrichtungen.
3. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.

### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--941.2--7}

1. Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
2. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.