132.11
# Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann
(Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG)
Vom 22.11.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--132.11--1}

1. Diese Verordnung bezweckt die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.

### **Art. 2** Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--132.11--2}

1. Der Regierungsrat hält die zur Zweckerreichung erforderlichen und wirksamen Massnahmen in einem Massnahmenplan fest.
2. Vor der Bestimmung neuer Massnahmen werden die bisherigen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.

### **Art. 3** Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--132.11--3}

1. Der Regierungsrat kann Institutionen Beiträge zur Förderung der Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann zusprechen.
2. Die finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat alljährlich mit dem Budget zu bewilligenden Kredite oder durch andere zur Verfügung stehende Mittel (Erträgnisse von Stiftungen, Fonds usw.).

### **Art. 4** Zuständigkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--132.11--4}

1. Die Umsetzung dieser Verordnung erfolgt grundsätzlich dezentral in den einzelnen Direktionen.
2. Für die Koordination ist die Direktion des Innern zuständig (vorbehalten bleibt § 3b Bst. j der Personalverordnung für den Personalbereich).