152.3
# Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug
(Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Vom 29.01.1981 (Stand 01.01.2023)

## 1. Gesetzessammlungen des Kantons Zug&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--1}

1. Die Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind in der chronologisch geordneten «Amtlichen Sammlung der Gesetze und der weiteren Erlasse des Kantons Zug» (GS) sowie in der «Bereinigten Gesetzessammlung» (BGS) herauszugeben.
2. …

### **Art. 2** Aufzunehmende Erlasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--2}

1. In die GS und die BGS sind insbesondere aufzunehmen:
   a) die Kantonsverfassung, die Gesetze und allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Kantonsrats;
   b) die allgemeinverbindlichen Erlasse des Regierungsrats und weiterer mit Rechtssetzungsaufgaben betrauter Organe und Instanzen;
   c) nicht allgemeinverbindliche Erlasse, die sich an einen weiteren Personenkreis richten;
   d) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrats und des Regierungsrats, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
   e) Statuten von Zweckverbänden, für deren Aufnahme ein allgemeines Interesse besteht;
   f) Vereinbarungen mit dem Bund, Konkordate sowie weitere interkantonale Verträge und Erlasse interkantonaler Organe, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
   g) Konzessionen und weitere öffentlich-rechtliche Verträge, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten;
   h) alle Änderungen der in der GS und der BGS veröffentlichten Erlasse.

### **Art. 3** Nicht aufzunehmende Erlasse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--3}

1. In die GS und die BGS sind nicht aufzunehmen:
   a) nicht allgemeinverbindliche Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungsinterne Richtlinien, Reglemente und Weisungen sowie Lehrpläne;
   b) Beschlüsse über Voranschlag, Steuerfuss und Staatsrechnung;
   c) Ausgabenbeschlüsse ohne allgemeinverbindliche Bestimmungen;
   d) Beschlüsse über die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden oder anderer Körperschaften;
   e) Verwaltungsakte im Einzelfall;
   f) Erlasse, die auf Grund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu veröffentlichen sind;
   g) Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheimzuhalten sind.

### **Art. 4** Ausnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--4}

1. Sofern hierfür ein besonderes Interesse besteht, können auch in § 3 ausgenommene Erlasse in die GS und die BGS aufgenommen werden.

### **Art. 4a** Veröffentlichung durch Verweisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--4a}

1. Erlasse können nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie:
   a) in einer in der Schweiz öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Publikation veröffentlicht sind; oder
   b) sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der GS und der BGS nicht eignen.

### **Art. 5** Herausgabe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--5}

1. Die Staatskanzlei gibt die GS und die BGS in elektronischer Form heraus und führt die Register.
2. Die Staatskanzlei hat die Unveränderbarkeit der rechtsgültig publizierten GS und BGS durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.
3. Die beiden Sammlungen (GS und BGS) sind gleichwertig.

### **Art. 5a** Formelle Berichtigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--5a}

1. Die Staatskanzlei berichtigt in der GS und der BGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.
2. Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind:
   a) Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler;
   b) falsche Zahlen und Nummerierungen;
   c) falsche Verweise;
   d) terminologische Unstimmigkeiten.
3. Formelle Berichtigungen an der Verfassung des Kantons Zug sowie an Gesetzen und Beschlüssen des Kantonsrats erfolgen nach den Vorgaben des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Kantonsrats.

## 2. Amtsblatt des Kantons Zug

### **Art. 6** Zweck und Erscheinen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--6}

1. Das Amtsblatt des Kantons Zug dient der rechtswirksamen Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten, namentlich Anordnungen und Bekanntmachungen, der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden.
2. …
3. Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich einmal.

### **Art. 6a** Rechtswirkung von Veröffentlichungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--6a}

1. Erlasse gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht wurden. Vorbehalten bleibt § 3 dieses Gesetzes.
2. Erlasse und amtliche Texte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind, gelten als bekannt.
3. Sind Erlasse und amtliche Texte gemäss § 11 ausserordentlich veröffentlicht worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten.

### **Art. 7** Erscheinungsform&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--7}

1. Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form (E-Amtsblatt) und in gedruckter Form (P-Amtsblatt).
2. Das E-Amtsblatt bildet die Grundlage für das P-Amtsblatt.
3. Das E-Amtsblatt ist die massgebende Fassung. Kann das E-Amtsblatt nicht erscheinen, bestimmt der Regierungsrat die massgebende Fassung.

### **Art. 7a** Herausgabe des Amtsblatts; Übertragung an Dritte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--7a}

1. Die Staatskanzlei gibt das Amtsblatt heraus. Sie macht die Internetseite bekannt, auf der das E-Amtsblatt veröffentlicht wird.
2. Der Regierungsrat kann die Publikation des E-Amtsblatts und des P-Amtsblatts gemeinsam oder separat durch Vertrag Dritten übertragen.

### **Art. 7b** Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--7b}

1. Sämtliche Erlasse, die in die GS und die BGS aufgenommen werden, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Besteht an einer vollständigen Veröffentlichung kein allgemeines Interesse, so genügen im P-Amtsblatt die Angabe des Titels und der Hinweis, dass der Erlass auf der Staatskanzlei eingesehen werden kann, bzw. genügt im E-Amtsblatt die Angabe der Fundstelle oder Bezugsquelle für die GS und die BGS.
3. Im Amtsblatt werden weitere amtliche Texte, namentlich Anordnungen und Bekanntmachungen, veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.
4. Im Amtsblatt können weitere amtliche Texte veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
5. Das P-Amtsblatt kann neben dem amtlichen Teil auch einen nichtamtlichen Teil mit Anzeigen enthalten («Marktblatt»). Im nichtamtlichen Teil dürfen keine rechts- und sittenwidrigen Anzeigen veröffentlicht werden. Im Streitfall entscheidet die Staatskanzlei.
6. Die Behörden können in besonderen Fällen ein anderes Publikationsmittel benützen, sofern die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht rechtlich vorgeschrieben ist.
7. Wer die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten im Amtsblatt veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
8. Die Verordnung bezeichnet die für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zuständigen Stellen (Meldestellen).
9. Die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten ist für die Meldestellen unentgeltlich.

### **Art. 7c** Datenschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--7c}

1. Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000 enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgeschriebene Veröffentlichung notwendig ist.
2. Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.
3. Die Verordnung regelt zudem die Einzelheiten, um eine Indexierung und Archivierung bei Suchmaschinen und Archivdiensten im Internet nach Möglichkeit zu verhindern.

### **Art. 7d** Einsichtnahme und Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--7d}

1. Die Einsichtnahme in das E-Amtsblatt sowie dessen Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
2. Die aktuelle Fassung des P-Amtsblatts kann auf der Staatskanzlei, im Staatsarchiv und bei den Einwohnergemeinden unentgeltlich bezogen werden.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, denen in gedruckter Form die GS, die BGS und das Amtsblatt unentgeltlich zugestellt werden.

### **Art. 7e** Archivierung des Amtsblatts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--7e}

1. Die Ablieferung des E-Amtsblatts und des P-Amtsblatts richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004.
2. Die Ablieferung des E-Amtsblatts an das Staatsarchiv erfolgt mittels archivtauglicher Datenformate.

### **Art. 8** Inkrafttreten von Erlassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--8}

1. Kantonale Erlasse treten, sofern ihr Inkrafttreten darin nicht geregelt ist, am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--10}

## 3. Veröffentlichungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Ausserordentliche Bekanntmachungen und Notverordnungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--11}

1. Auf Weisung des Regierungsrats können ausserordentliche Bekanntmachungen in geeigneter Form erfolgen.
   a) …
   b) …
   c) …
1a. Die Publikation und die Aufhebung von Notverordnungen richten sich nach dem Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz, BevSG) vom 26. September 2019.
2. Ausserordentliche Bekanntmachungen sowie das Inkrafttreten, der Vollzug oder die Aufhebung von Notverordnungen sind nicht an die Publikation im Amtsblatt gebunden. Diese ist im nächstmöglichen Amtsblatt nachzuholen.

## 4. &hellip;

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--12}

## 5. &hellip;

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--13}

## 6. Staatskalender und Behördenverzeichnisse&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Herausgabe des Staatskalenders und der Behördenverzeichnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.3--14}

1. Der Staatskalender und die Behördenverzeichnisse informieren über die geltende Organisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle Besetzung.
2. Die Staatskanzlei macht die Internetseiten bekannt, auf welchen der Staatskalender und die Behördenverzeichnisse in elektronischer Form erscheinen.
3. Aus den Eintragungen im Staatskalender und in den Behördenverzeichnissen können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.