152.33
# Leitlinien zur Kommunikation
Vom 27.01.2015 (Stand 01.03.2015)

## 1. Ziele

### **Art. 1** Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--1}

1. Dieser Erlass regelt die Grundsätze der internen und externen Kommunikation der Behörden und der Verwaltung des Kantons.
2. Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften.
3. Er gilt nicht für die Justizbehörden.

### **Art. 2** Ziele der internen Kommunikation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--2}

1. Die interne Kommunikation
   a) fördert eine einheitliche Unternehmenskultur;
   b) stärkt die partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Verwaltung;
   c) erleichtert den Mitarbeitenden die Erfüllung ihrer Aufgaben;
   d) fördert die Identifikation mit dem Kanton und der Verwaltung;
   e) vermittelt und erklärt Führungsvorgaben;
   f) fördert das Wissen über die Tätigkeit anderer Verwaltungsbereiche.

### **Art. 3** Ziele der externen Kommunikation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--3}

1. Die externe Kommunikation
   a) schafft Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung;
   b) erleichtert der Bevölkerung die politische Meinungsbildung und die Ausübung der demokratischen Rechte;
   c) stärkt das Vertrauen in die kantonalen Institutionen;
   d) erleichtert den Medien eine sachgerechte Berichterstattung;
   e) macht Standortvorteile und Dienstleistungen des Kantons und der Unternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt;
   f) stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher.

### **Art. 4** Umsetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--4}

1. Die Kommunikation erfolgt
   a) aktiv und transparent;
   b) objektiv und sachlich;
   c) koordiniert und systematisch;
   d) situations- und zielgruppengerecht.

### **Art. 5** Grenzen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--5}

1. Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch
   a) überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Öffentlichkeitsgesetz;
   b) das Amtsgeheimnis. Danach ist es untersagt, Tatsachen mitzuteilen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht;
   c) den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) und Straftatbestände (insbesondere Ehrverletzung und Nötigung);
   d) die Datenschutzgesetzgebung. Danach bedarf es zur Verbreitung von Personendaten einer Rechtsgrundlage oder der Zustimmung der Betroffenen;
   e) das Kollegialitätsprinzip des Regierungsrats;
   f) laufende Verfahren. Über laufende Verfahren darf ausnahmsweise informiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn aus besonderen Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist

## 2. Verantwortung

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--6}

1. Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral.

### **Art. 7** Regierungsrat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--7}

1. Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die ihn als Gesamtrat betreffen.
2. Der Regierungsrat kann als Kollegialbehörde über ein direktionsübergreifendes Geschäft informieren.
3. Der Regierungsrat verfügt über eine Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen.

### **Art. 8** Direktionen und Staatskanzlei {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--8}

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommunikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich.
2. Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. Sie oder er kann diese Befugnisse delegieren.
3. Die Staatskanzlei ist für die technischen, gestalterischen und strukturellen Vorgaben des Intranet-, Extranet- und Internetauftritts zuständig.

### **Art. 9** Ämter und Schulen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--9}

1. Die Amts- und Schulleitungen sind zuständig für die Kommunikation in ihrem Aufgabenbereich.

### **Art. 10** Kommunikation in ausserordentlichen Lagen, Kommunikation in Krisen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--10}

1. Für die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen und in Krisen gelten besondere Regelungen.

## 3. Operative Grundsätze

### **Art. 11** Versand von Informationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--11}

1. Betroffene werden vor den Medien orientiert. Insbesondere gilt:
   a) Bei Entscheiden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, werden diese und allenfalls der Staatspersonalverband vor den Medien orientiert.
   b) Für den Versand der Parlamentsvorlagen gelten die Fristen nach Geschäftsordnung des Kantonsrats.
2. Unterlagen werden allen akkreditierten Medienschaffenden und Medien gleichzeitig versandt.

### **Art. 12** Regierungsratsgeschäfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--12}

1. Anträge an den Regierungsrat enthalten standardisierte Angaben zur Kommunikation (Kommunikationsraster). Es gelten die entsprechenden Leitfäden und Prozesspapiere.

### **Art. 13** Sperrfrist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--13}

1. Informationen dürfen mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn sie zum Schutz übergeordneter Interessen, besonders der Betroffenen, notwendig ist.
2. Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Medien vorher zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden.

### **Art. 14** Fachliche Statements {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--14}

1. Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch die Direktionsvorsteherin, den Direktionsvorsteher. Sie beziehungsweise er kann eine andere Person damit beauftragen.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können fachliche Statements abgeben, sofern diese keine politischen Wertungen enthalten. Die Vorgesetzten sind nach Möglichkeit im Voraus zu orientieren.
3. Direktionen oder Ämter können den Kreis der Auskunftsberechtigten gemäss obigem Absatz einschränken oder erweitern.

## 4. Akkreditierung von Medien und Medienschaffenden

### **Art. 15** Akkreditierung von Medien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.33--15}

1. Der Regierungsrat regelt das Akkreditierungsverfahren.