152.34
# Richtlinien zur Akkreditierung der Medien und Medienschaffenden
Vom 27.01.2015 (Stand 01.02.2021)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--1}

1. Die Kommunikation erleichtert den Medien eine zeit- und sachgerechte Berichterstattung.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--2}

1. Diese Akkreditierungsrichtlinien gelten für die Behörden und die Verwaltung des Kantons Zug. Ausgenommen sind die Justizbehörden.

### **Art. 3** Voraussetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--3}

1. Die Akkreditierung ist Medien und Medienschaffenden vorbehalten.

### **Art. 4** Rechte der Akkreditierten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--4}

1. Die Akkreditierten erhalten zeitgleich alle Parlamentsvorlagen, Medienmitteilungen, Einladungen für Medienkonferenzen und Veranstaltungen, zu denen die Medien zugelassen sind, sowie die dazugehörigen Medienunterlagen.

### **Art. 5** Pflichten der Akkreditierten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--5}

1. Die Akkreditierten beachten die Standesregeln der journalistischen Berufsorganisationen und die Sperrfristen.
2. Sie berichten über den Kanton oder beliefern Medien mit den entsprechenden Meldungen.

### **Art. 6** Akkreditierungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--6}

1. Gesuche für die Akkreditierung sind der Fachstelle Kommunikation einzureichen.
2. Die Staatskanzlei erteilt die Akkreditierung, sofern das Medium oder die, der Medienschaffende die Voraussetzungen gemäss §§ 3 und 5 erfüllt.
3. Die Staatskanzlei führt eine Liste der Akkreditierten.

### **Art. 7** Entzug der Akkreditierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--7}

1. Die Staatskanzlei kann die Akkreditierung bei Verletzung der Standesregeln befristet oder endgültig entziehen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.

### **Art. 8** Nicht akkreditierte Medien und Abonnentinnen, Abonnenten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--152.34--8}

1. Nicht akkreditierte Medien und Medienschaffende erhalten Dokumente und Informationen auf Anfrage.
2. Personen oder Organisationen, die sich für das Geschehen im Kanton Zug interessieren, können sich als Abonnentinnen oder Abonnenten von Medienmitteilungen und/oder Parlamentsvorlagen anmelden. Für sie gilt:
   a) Abonnentinnen und Abonnenten sind den Akkreditierten nicht gleichgestellt.
   b) Sie erhalten Kantonsratsvorlagen und Medienmitteilungen in der Regel gleichzeitig wie die Akkreditierten, im Falle einer Sperrfrist jedoch erst nach deren Ablauf.
   c) Sie erhalten keine Einladungen zu Medienkonferenzen.
   d) Mit dem Abonnement sind keine weiteren spezifischen Rechte oder Pflichten verbunden.
3. Die Staatskanzlei führt eine Liste der Abonnentinnen und Abonnenten.