153.21
# Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
Vom 16.03.1999 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.21--1}

1. Folgende Kommissionen, andere Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereiche wechselten per 1. Januar 1999 die Direktion:
   1. …
   2. Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht: von der bisherigen Justiz- und Polizeidirektion zur Direktion des Innern
   3. Jagdkommission: von der bisherigen Forstdirektion zur Direktion des Innern
   4. Prüfungskommission für Jäger: von der bisherigen Forstdirektion zur Direktion des Innern
   5. Fischereikommission: von der bisherigen Forstdirektion zur Direktion des Innern
   6. Interkantonale Försterschule Maienfeld: von der bisherigen Forstdirektion zur Direktion des Innern
   7. Konkordatskommission Fischerei im Zugersee: von der bisherigen Forstdirektion zur Direktion des Innern
   8. Kantonale Schiesskommission: von der bisherigen Militärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertreter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion)
   9. Verwaltungskommission des Winkelriedfonds: von der bisherigen Militärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertreter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion)
   10. Kommission für den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden: von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Finanzdirektion
   11. Schlichtungsbehörde in Mietsachen: von der bisherigen Justiz- und Polizeidirektion zur Volkswirtschaftsdirektion
   12. Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann: von der bisherigen Justiz- und Polizeidirektion zur Volkswirtschaftsdirektion
   13. Sachbereich «Kultus»: von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Direktion des Innern
   14. Sachbereich «Aufsicht betreffend öffentliche Ruhetage und Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte»: von der Finanzdirektion zur Volkswirtschaftsdirektion
   15. Sachbereich «Aufnahmeverfahren für die Brückenangebote»: vom Bildungsrat zur Volkswirtschaftsdirektion

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.21--2}

1. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenommen.