153.714
# Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Vom 21.12.2011 (Stand 01.03.2025)

### **Art. Ziff. 1** Jagd&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.714--Ziff. 1}

1. Folgende der Direktion des Innern im Rahmen der Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel zustehende Befugnisse werden an das Amt für Wald und Wild (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug vom 2. Oktober 2018) delegiert:
   a) §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kant. Jagdgesetz) vom 25. Oktober 1990 betreffend Erteilung, Verweigerung und Entzug des Jagdpatentes;
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
   g) …
   h) …
   i) …
   j) …
   k) …
   l) …
   m) …
   n) …
   o) § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 15. Januar 2019 betreffend Ausstellung von Gastkarten mit und ohne Waffe für die Niederwildjagd;
   p) § 7 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Erteilung von Sonderbewilligungen;
   q) § 11 Abs. 2 der Jagdverordnung betreffend Verlängerung der tageszeitlichen Einschränkungen der Jagd;
   r) § 17 Abs. 3 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung der Wildsuche mit Jagdhunden zwecks Anlernung oder Prüfung;
   s) § 25 Abs. 2 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung der Unterschreitung des Waldabstands von Zäunen;
   t) § 28 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung von Wildtierfütterungen;
   u) § 29 Abs. 2 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung des Aussetzens von Wildtieren;
   v) § 30 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Anordnung von Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung von faunenfremden oder schädlichen Tieren;
   w) § 33 Abs. 2, 3, 4 und 6 der Jagdverordnung betreffend Bewilligung der Selbsthilfe bei drohendem Wildschaden;
   x) § 35 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 der Jagdverordnung betreffend Ausrichtung von Beiträgen an Wildschadensverhütungs- und vergütungsmassnahmen und das dafür geltende Verfahren.

### **Art. Ziff. 1a** Fischerei {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.714--Ziff. 1a}

1. Folgende der Direktion des Innern im Rahmen der Fischereigesetzgebung zustehende Befugnisse werden an das Amt für Wald und Wild (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug vom 2. Oktober 2018) delegiert:
   a) § 14 des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 1995 betreffend Verpachtung der Fischereireviere und der Schwebnetzfischerei;
   b) § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Fischerei betreffend finanzielle Leistungen zur Förderung der Fischerei bis zum Betrag von 150'000 Franken;
   c) § 18 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Fischerei betreffend Erteilung von Bewilligungen technischer Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 sowie die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Art. 9 und 10 BGF.

### **Art. Ziff. 1b** Wald {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.714--Ziff. 1b}

1. Folgende der Direktion des Innern im Rahmen der Waldgesetzgebung zustehende Befugnisse werden an das Amt für Wald und Wild (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug vom 2. Oktober 2018) delegiert:
   a) …
   b) …
   c) §§ 6 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Bst. c EG Waldgesetz sowie § 6 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998 betreffend Bewilligung forstlicher Bauten und Anlagen im Wald sowie baupolizeiliche Aufgaben;
   d) §§ 6 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. d EG Waldgesetz sowie § 6 Abs. 1 PBG betreffend Bewilligung nichtforstlicher Kleinbauten und -anlagen im Wald sowie baupolizeiliche Aufgaben;
   e) §§ 6 Abs. 4 und 29 Abs. 1 Bst. n EG Waldgesetz sowie § 6 Abs. 2 Bst. b PBG betreffend Zustimmung für den forstlichen Wasserbau;
   f) §§ 17 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Bst. h EG Waldgesetz betreffend Entscheide über Gesuche um Veräusserung von gemeindlichem Wald oder Teilung von Wald (§§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 3), sofern nicht die Volkswirtschaftsdirektion dafür zuständig ist (§§ 17 Abs. 2 Satz 2);
   g) § 19 Abs. 1 EG Waldgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Bst. b und § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 betreffend Unterzeichnung der Waldnaturschutzverträge mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive Erlass entsprechender Verfügungen sowie Erstellung von Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungsplänen;
   h) § 20 Abs. 1 EG Waldgesetz betreffend Auftragserteilung bis zum Betrag von Fr. 150'000.–;
   i) …
   i.1) …
   i.2) …
   j) …
   k) …
   l) …
   m) …
   n) …
   o) § 29 Abs. 1 Bst. e EG Waldgesetz betreffend Anordnung forstlicher Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen;
   p) § 29 Abs. 1 Bst. f EG Waldgesetz betreffend dauerhafte Beschränkung des Zugangs zum Wald und der Ausübung störender Tätigkeiten im Wald;
   q) …
   r) § 6 Abs. 2 Bst. a PBG betreffend Zustimmung für Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes.

### **Art. Ziff. 1c** Schutz vor Schadorganismen {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.714--Ziff. 1c}

1. Folgende der Direktion des Innern im Rahmen der Bootsstationierungsverordnung zustehende Befugnisse werden an das Amt für Wald und Wild (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug vom 2. Oktober 2018) delegiert:
   a) § 9b Abs. 1 der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) vom 17. Dezember 1974 betreffend Entgegennahmen der Meldungen und Nachweisen, dass keine Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen besteht;
   b) § 9b Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) vom 17. Dezember 1974 betreffend Bewilligungserteilung zur Einwasserung von immatrikulierungspflichten Booten, die zuvor auf einem anderen kantonalen, ausserkantonalen oder ausländischen Gewässer eingesetzt worden sind, einschliesslich Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung;
   c) § 9c Abs. 1 der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) vom 17. Dezember 1974 betreffend Abschluss von Vereinbarungen mit Inhaberinnen und Inhabern von Bootsreinigungsanlagen sowie von konzessionierten Einwasserungsstellen über die Reinigung von einzuwassernden Booten;
   d) § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) vom 18. Februar 2025 betreffend Ausstellung einer Einwasserungsbewilligung für den Ägerisee;
   e) § 3 Abs. 2 der Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) vom 18. Februar 2025 betreffend Entgegennahme des Antrags zum Erhalt einer Einwasserungsbewilligung für den Ägerisee;
   f) § 3 Abs. 3 der Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) vom 18. Februar 2025 betreffend Entgegennahme der Meldung zum Einsetzen des Boots auf einem anderen Gewässer;
   g) § 3 Abs. 4 der Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) vom 18. Februar 2025 betreffend Erteilung der Einwasserungsbewilligung bei einem Gewässerwechsel.

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.714--Ziff. 2}

1. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Jagdwesens an das Amt für Fischerei und Jagd vom 29. April 2003 aufgehoben.