153.715
# Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
Vom 09.12.2011 (Stand 05.01.2019)

### **Art. Ziff. 1** Verfahrensentscheide&nbsp;<strong>*</strong> {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.715--Ziff. 1}

1. Folgende der Direktion des Innern zustehenden Entscheidungsbefugnisse werden an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern delegiert:
   a) Zwischenentscheide im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 3 Abs. 2 DelV) sowie Sistierungsverfügungen, sofern die Parteien die Sistierung einvernehmlich beantragen oder ihr zugestimmt haben (§ 3 Abs. 3 DelV).
   b) Entscheide in Verwaltungsbeschwerde-, Stimmrechtsbeschwerde-, Rechtsverweigerungsbeschwerde- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren, die an den Regierungsrat oder an die Direktion gerichtet sind (§ 3 Abs. 4 DelV), wenn
   der Regierungsrat oder die Direktion offensichtlich nicht zuständig ist;
   die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Beschwerde legitimiert ist;
   die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde;
   die Beschwerde vollumfänglich zurückgezogen wird;
   die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und vollumfänglich aufgehoben wird;
   die Verfügung durch Vergleich im angefochtenen Teil aufgehoben oder gegenstandslos wird;
   der verlangte Kostenvorschuss oder die für die unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Formulare und Unterlagen innert der angesetzten Frist weder geleistet noch eingereicht werden;
   die Form der Beschwerdefrist offensichtlich mangelhaft und die verlangte Verbesserung nicht innert der angesetzten Frist erfolgt ist;
   bei einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde der fehlende Entscheid von der Vorinstanz inzwischen vollständig erlassen worden ist;
   sich die Beschwerde aus anderen Gründen offensichtlich als gegenstandslos erweist.
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
   g) …
   h) …
2. In Fällen von Abs. 1 Bst. b entscheidet das Direktionssekretariat der Direktion des Innern im Entscheid ausserdem über die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung sowie die Bezifferung der finanziellen Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Soweit noch kein Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ergangen ist, wird darüber im Abschreibungsentscheid entschieden (§ 3 Abs. 5 DelV).

### **Art. Ziff. 1a** Verfahrensleitende Verfügungen {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.715--Ziff. 1a}

1. Führt die Direktion des Innern ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren oder ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, deren respektive dessen Stellvertretung oder die juristischen Mitarbeitenden die verfahrensleitenden Verfügungen (§ 3 Abs. 2 DelV), sofern die Zuständigkeit nicht bereits im Gesetz geregelt ist.

### **Art. Ziff. 1b** Weitere Delegationen {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.715--Ziff. 1b}

1. Zudem werden an das Direktionssekretariat der Direktion des Innern delegiert:
   a) Genehmigung von Rechtshandlungen altrechtlicher Fideikommisse. Wird erwogen, ein Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung mit Auflagen zu verbinden, entscheidet der Regierungsrat (§ 4 Abs. 1 Ziff. 9 DelV).
   b) Genehmigung von Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüssen oder Statuten (§ 36 Abs. 1 Ziff. 1 Gemeindegesetz). Wird erwogen, ein Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Regierungsrat.
   c) Genehmigung von gemeindlichen Einbürgerungsreglementen (§ 15 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz), sofern diese vorbehaltlos erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 Ziff. 13 DelV).
   d) Entscheide über Gesuche um vollständigen oder teilweisen Erlass von Grundbuchgebühren und Auslagen (§ 6 Abs. 1 Grundbuchgebührentarif).

### **Art. Ziff. 2** {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.715--Ziff. 2}

1. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Delegation der Entscheidungsbefugnisse der Direktion des Innern im Zusammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren an das Direktionssekretariat vom 12. Februar 2004 aufgehoben.