153.771
# Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
Vom 18.12.2018 (Stand 05.01.2019)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.771--1}

1. Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen ohne unmittelbare finanzielle Verpflichtungen, von Verfügungen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton.
2. Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu delegieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen.
3. Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen für den Kanton richtet sich nach § 16 der Finanzhaushaltverordnung (FHV) vom 21. November 2017 sowie nach dem auf der Webseite des Kantons öffentlich zugänglichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher visierten Verzeichnis über spezielle Unterschriftenregelungen.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.771--2}

1. Soweit die Unterzeichnung von Dokumenten notwendig ist, gilt unter Vorbehalt abweichender Regelungen Einzelunterschrift.
2. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete Kollektivunterschrift festlegen (siehe § 4).

### **Art. 3** Zeichnungsberechtigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.771--3}

1. Zeichnungsberechtigt sind:
   a) für den ganzen Zuständigkeitsbereich der Finanzdirektion:
   die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher;
   die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Betrag von 150 000 Franken;
   b) für den Zuständigkeitsbereich eines Amtes:
   die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150 000 Franken.
2. Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen.

### **Art. 4** Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.771--4}

1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen.

### **Art. 5** Personalgeschäfte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.771--5}

1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und Ziff. 1 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994 sowie die Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung) vom 4. November 2011. Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte
   a) Beförderungen;
   b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen;
   c) Vergütung von Überstundenarbeit.
2. Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt nach Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
3. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter treffen sämtliche Entscheide gemäss Abs. 1 und 2 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt (§ 3a Personalverordnung). Die Entscheide sind dem Personalamt zur Kenntnisnahme zuzustellen.

### **Art. 6** Entscheide gemäss Submissionsverordnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.771--6}

1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bei einem Lieferauftrag bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken und bei einem Dienstleistungsauftrag bis zu einem Auftragswert von 150 000 Franken über die anwendbare Verfahrensart gemäss § 41 Abs. 1 Bst. c der Submissionsverordnung (SubV) vom 20. September 2005.

### **Art. 7** Entscheide gemäss Delegationsverordnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--153.771--7}

1. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden bis zu einem Betrag von 150 000 Franken über die Einholung von verwaltungsexternen Gutachten gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung.