154.120
# Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
Vom 16.07.2024 (Stand 11.07.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## 1.1. Geltungsbereiche

### **Art. 1** Sachlich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--1}

1. Personenwagen sind der Gebührenregelung unterstellt, sofern sie in kantonalen Einstellhallen, auf kantonalen Aussenplätzen oder auf zugemieteten Parkplätzen abgestellt werden.

### **Art. 2** Persönlich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--2}

1. Die Weisungen gelten ohne Ausnahme und ohne Berücksichtigung des Arbeitspensums für:
   a) das Personal der Kantonsverwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen und Anstalten;
   b) das Mensa-Personal.

## 1.2. Berechtigung

### **Art. 3** Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--3}

1. Die Parkberechtigung ist persönlich und kann nur im Rahmen von definierten Parkgemeinschaften geteilt werden.
2. Tageskarten ausgenommen erfolgt die Registrierung der Berechtigungen für die einzelnen Standorte digital über das Kennzeichen des Fahrzeugs. Hierzu benötigt jede bzw. jeder Parkierende ein persönliches Konto bei Parkingpay.
3. Für alle anderen gelten die an den Kassen angegebenen Tarife.
4. Es gibt keine gratis Ausfahrtkarten. Ämter und Gerichte können Ausfahrtkarten beim Parkingmanagement für 10 Franken pro Karte beziehen. Diese sollen nur in Ausnahmefällen (besondere Anlässe wie Jurierungen, spezielle Gäste) abgegeben werden.

### **Art. 4** Parkberechtigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--4}

1. Parkberechtigungen werden nur per Monatsanfang und nur für ganze Monate ausgestellt.
2. Jede Parkberechtigung kann für maximal zwei Kennzeichen ausgestellt werden.
3. Die Parkberechtigung kann nicht sistiert, sondern muss gekündigt und anschliessend neu beantragt werden.
4. Die Kündigung einer Parkberechtigung ist per Monatsende möglich, frühestens jedoch vier Monate nach deren Ausstellung. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
5. Die Verrechnung der Gebühren für Parkberechtigungen erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung.

### **Art. 5** Tageskarten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--5}

1. Auf folgenden Aussenplätzen können Mitarbeitende der entsprechenden Standorte Tageskarten beziehen:
   a) Lüssiweg 24, Zug (Kantonschule Zug); Fr. 10.– pro Tag
   b) Bergackerstrasse 42, Cham (Landwirtschaftliches Bildungszentrum); Fr. 5.– pro Tag
   c) Lorzenstrasse 4, Cham (Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär); Fr. 5.– pro Tag
   d) Seminarstrasse 12, Menzingen (Kantonsschule Menzingen); Fr. 5.– pro Tag
2. Die verantwortlichen Organisationseinheiten sind für die Ausgabe der Tageskarten besorgt.
3. Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontrollschildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gültig. Beschriftungen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind ungültig.

### **Art. 6** Handwerker Tageskarten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--6}

1. Handwerker Tageskarten können nur für gekennzeichnete Firmenfahrzeuge für Fr. 10.– pro Tag bezogen werden. Die Abgabe dieser Karten erfolgt lediglich, wenn die Arbeit nicht ohne Fahrzeug verrichtet werden kann (namentlich mehrmalige Anlieferungen täglich, «Fahrende Werkstatt» und dgl.) und berechtigt nur zum Parkieren auf dafür gekennzeichneten Aussenparkplätzen. In Einstellhallen gelten die normalen Tarife.
2. Handwerker Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontrollschildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gültig. Beschriftungen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind ungültig.

### **Art. 7** Gebührenreduziertes Parkieren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--7}

1. Gebührenreduziert parkieren darf, wer:
   a) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Schichtdienst, d.h. regelmässig Dienstzeiten ausserhalb der definierten Normalarbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr leistet und mindestens einen Arbeitsweg (Hin- oder Rückfahrt) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen kann. Als nicht zumutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Verkehrsmittel länger als eine Stunde dauert.
   b) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Pikettdienst
   für die kantonale Verwaltung leistet, sofern diese Person gemäss Verordnung über besondere Entschädigungen (§ 13 Pikettdienst) entschädigt wird;
   für die gemeindliche Feuerwehr leistet.

## 1.3. Zuteilung von Parkberechtigungen

### **Art. 8** Anträge, Beurteilung und Zuteilung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--8}

1. Mitarbeitende stellen ihr Gesuch für eine Parkberechtigung mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit mit dem dafür vorgesehenen Onlineformular mit folgenden Angaben:
   a) Gebührenbegründung gemäss § 1 Abs. 3 PPV
   b) Arbeitsort
   c) Wohnort
2. Die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Gerichte bzw. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Direktionen beurteilen über das Onlineformular den Anspruch gemäss § 1 Abs. 3 PPV. In Organisationseinheiten mit ausserordentlich grossen Mengengerüsten – namentlich die Zuger Polizei – kann die Beurteilung der Gesuche ausnahmsweise delegiert werden.
3. Die Baudirektion, vertreten durch das Parkingmanagement des Hochbauamts, berechnet mit Google Maps die Differenz der Fahrzeit in Minuten zwischen der Wohnadresse und der Adresse des Arbeitsorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto und teilt in der Reihenfolge der grössten Differenz und nach der Verfügbarkeit der Parkplätze eine Berechtigung zu.
4. Die Zuteilung von Parkberechtigungen nach § 1 Abs. 3 Bst. c PPV erfolgt nach Rayons. Ein Rayon umfasst einen oder mehrere Arbeitsstandorte in unmittelbarer Nähe. Die Rayons sind im iZug (Hochbauamt/Parkingmanagement) abrufbar.
5. Die Zuteilung von Parkberechtigungen innerhalb des Rayons erfolgt nach Möglichkeit am nächstgelegenen Arbeitsort. Ist kein Parkplatz vorhanden, wird der Antrag abgelehnt. Wird ein Parkplatz frei, kommt diejenige Person zum Zug, welche die Kriterien gemäss § 1 Abs. 3 PPV zu diesem Zeitpunkt als nächste erfüllt.
6. Die Gültigkeit einer Parkberechtigung ist unbefristet.
7. Wer die Kriterien gemäss § 1 Abs. 3 PPV nicht mehr erfüllt, verliert die Parkberechtigung.
8. Die Parkberechtigung kann vom Parkingmanagement entzogen werden, wenn betrieblich notwendig.

### **Art. 9** Berechnungsmethode Differenz Arbeitsweg ÖV–Auto (Wohnadresse–Adresse des Arbeitsorts) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--9}

1. Die Berechnung erfolgt mit Google Maps wie folgt:
   a) ÖV: Die schnellste Verbindung dienstags mit Abfahrt zwischen 06.30 und 07.30 Uhr.
   b) Auto: Der Mittelwert der geschätzten Fahrdauer mit Abfahrt dienstags um 7.00 Uhr.
   c) Massgebender Wert: Bst. a minus Bst. b.

### **Art. 10** Mutationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--10}

1. Funktionsänderungen – welche die Kriterien von § 1 Abs. 3 Bst. a und b PPV tangieren – oder Wohnortswechsel sind über das Onlineformular mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit der Anpassung zu melden.

### **Art. 11** Parkgemeinschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--11}

1. Personen, welche gemäss § 1 Abs. 3 PPV eine Parkberechtigung erhalten, können den Parkplatz mit Arbeitskolleginnen oder -kollegen der Kantonsverwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen sowie des Mensa-Personals teilen.
2. Bei der Online-Anmeldung (vgl. § 8) muss hierzu der Name, der Wohnort und das Kennzeichen der bzw. des Zweitberechtigten angegeben werden.
3. Die Gebühren werden der bzw. dem Erstberechtigten verrechnet. Für die Aufteilung der Kosten sind die Parteien selber besorgt.
4. Mutationen von Parkgemeinschaften sind sechs Wochen vor dem Wechsel mit dem Onlineformular zu melden.

## 2. Vollzug

### **Art. 12** Kompetenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--12}

1. Die Baudirektion überträgt die Zuteilung der Parkplätze gemäss § 1 Abs. 3 PPV und den technischen Vollzug sowie die Parkfeldkontrolle dem Parkingmanagement des Hochbauamts.
2. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten wird die Entscheidungskompetenz gemäss § 6 Abs. 1a folgenden Organisationseinheiten delegiert:
   a) Kaufmännisches Bildungszentrum Zug (KBZ): Für Parkplätze (1–25) entlang Aabachstrasse 7, Zug;
   b) Rettungsdienst Zug (RDZ): Für eingezäuntes Provisorium auf dem Gaswerkareal.
3. Es gelten dabei die gleichen Kriterien wie in § 1 Abs. 3 PPV.

### **Art. 13** Sonderlösungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--13}

1. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten im Zuger Kantonsspital mit Betrieb im Schicht- und Nachtdienst wird vergünstigtes Parkieren mit Saldokarten umgesetzt.
2. Aufgrund der besonderen Gegebenheiten (keine Aussenparkplätze) im gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug (GIBZ) wird vergünstigtes parkieren mit Tageskarten im Parkhaus GIBZ angeboten.
3. Für Mitarbeitende des Strassenunterhalts, der Zuger Polizei und des Amts für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär auf dem Areal Hinterberg gelten aufgrund besonderer Umstände – namentlich aufgrund der Aufwuchsfähigkeit im Ereignisfall oder in ausserordentlichen Lagen (hohe Einsatzbereitschaft, Schaden- und Winterdienst) und der dezentralen Lage – herabgesetzte Tarife (§ 1 Abs. 5 PPV). Die Gebühren betragen 50% der unter § 2 Abs. 1 Bst. a PPV aufgeführten Tarife.
4. Das Reinigungspersonal parkiert zeitlich beschränkt gratis:
   a) Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr;
   b) auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr.

### **Art. 14** Parkplätze für Pikett- und Notfalleinsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--14}

1. Für Pikett- oder Notfalleinsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeit sind speziell gekennzeichnete Aussenparkplätze vorgesehen.

### **Art. 15** Verwaltungszentrum An der Aa {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--15}

1. Die Parkplätze im 1. Untergeschoss des Parkhauses An der Aa (Einfahrtsgeschoss) sind für Besucherinnen und Besucher bestimmt. Mitarbeitende mit Parkberechtigung parkieren grundsätzlich im 2. Untergeschoss.
2. Mitarbeitende der Zuger Polizei mit Parkberechtigung aufgrund von «Schichtdienst» parkieren in erster Linie auf den für die Zuger Polizei vorgesehenen Aussenplätzen. Sofern diese besetzt sind, kann in die Einstellhalle An der Aa ausgewichen werden. Für die Mitarbeitenden gilt der Tarif für Einstellhallen.

### **Art. 16** Veranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--16}

1. Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten.
2. Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen und dergleichen kann die Bewirtschaftung im Einzelfall aufgehoben werden. Ein schriftliches, begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmanagement einzureichen.
3. Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden: «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist nur ein beschränktes, bewirtschaftetes Parkplatzangebot vorhanden».

### **Art. 17** Sanktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--17}

1. Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Parkfeldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt.

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.120--18}

1. Aufgrund der neu geregelten Zuteilung von Parkplätzen müssen sämtliche Berechtigungen neu beantragt werden.
2. Die Umstellung erfolgt nach Gemeinden gestaffelt. Aufgrund der Reduktion an Parkplätzen am Standort An der Aa wird in einem ersten Schritt die Gemeinde Zug umgestellt.
3. Die «alten» Parkplatzberechtigungen auf den Arealen «Gaswerk» und «Alte Kläranlage» können so lange genutzt werden, wie die Parkplätze noch verfügbar sind. Die Personen mit entsprechenden Parkberechtigungen werden laufend informiert.