154.216
# Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans
Vom 28.09.1995 (Stand 28.09.1995)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.216--1}

1. Physisch oder psychisch behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan weiterbeschäftigt werden.
2. Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.216--2}

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.