154.219
# Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung
(Parkplatzverordnung, PPV)
Vom 04.07.1995 (Stand 01.09.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.219--1}

1. Wer bei der Staatsverwaltung, den Gerichten, den kantonalen Schulen und Anstalten angestellt ist und für den Arbeitsweg ein Privatauto verwendet, kann es gegen Gebühr auf einem Parkfeld am Arbeitsort abstellen, sofern es das Parkplatzangebot des Kantons oder seiner Anstalten zulässt.
2. Grundsätzlich hat niemand Anspruch auf Zuteilung eines Parkplatzes. Aufgrund ihrer besonderen Funktion sind die Regierungsrätinnen und Regierungsräte von dieser Regelung ausgenommen. Bei Bedarf ist ihnen gegen Gebühr ein Parkplatz am Arbeitsort bereitzustellen.
3. Die Parkberechtigungen werden nach folgenden Kriterien und in folgender Reihenfolge zugeteilt:
   a) Mitarbeitende mit Gebührenbefreiung: Darunter fallen Personen, welche wegen dauernder körperlicher Beeinträchtigung auf die Benützung des Privatautos angewiesen sind oder welche ihr Privatauto regelmässig, an mindestens 80 % ihrer Arbeitstage pro Monat, für dienstliche Zwecke benötigen;
   b) Mitarbeitende mit Gebührenreduktion: Darunter fallen Personen, welche mindestens fünf Arbeitstage pro Monat entweder Schicht- oder Pikettdienst leisten oder welche ihr Privatfahrzeug für Einsätze mit Sondersignalen ausgerüstet haben. Die Baudirektion regelt die Einzelheiten des Anspruchs für Schicht- oder Pikettdienst;
   c) Mitarbeitende mit Vollgebühr: Wenn am entsprechenden Arbeitsort noch Parkplätze verfügbar sind. Vorrang haben diejenigen Mitarbeitenden, bei welchen die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von Tür zu Tür mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto am grössten ist. Die Baudirektion regelt die Details zur Berechnungsmethode.
   d) …
4. Für tageweises Parkieren zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit können für ausgewählte Standorte Tagesberechtigungen erworben werden. Die Standorte werden von der Baudirektion definiert.
5. Für ausgewählte Arbeitsorte können Sonderlösungen erlassen werden. Die Baudirektion regelt die Einzelheiten.

## 2. Gebührenregelung

### **Art. 2** Gebühren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.219--2}

1. Im Rahmen des Parkplatzangebots gelten während der Arbeitszeit folgende Gebühren für
   a) Mitarbeitende mit Gebührenreduktion:
   Fr. 80.– in einer Einstellhalle bzw. Fr. 50.– im Freien;
   Fr. 100.– auf einem persönlich zugeteilten Parkplatz in einer Einstellhalle bzw. Fr. 60.– auf einem persönlich zugeteilten Parkplatz im Freien;
   b) Mitarbeitende mit Vollgebühr:
   Fr. 160.– in einer Einstellhalle bzw. Fr. 100.– im Freien;
   Fr. 200.– auf einem persönlich zugeteilten Parkplatz in einer Einstellhalle bzw. Fr. 120.– auf einem persönlich zugeteilten Parkplatz im Freien.
   c) …
   d) …
2. Die Gebühren für die Tagesberechtigungen werden durch die Baudirektion festgelegt.
3. Aufgrund der dezentralen Lage und/oder wegen schlechter Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel gelten für die Arbeitsorte in den Gemeinden Cham und Menzingen 50 % der unter § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Gebühren.
4. Motorräder, Mofas, Fahrräder und dergleichen können an den bezeichneten Standorten gebührenfrei parkiert werden.
5. Das gebührenfreie Parkieren ist beschränkt auf die Arbeitszeit der berechtigten Person.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.219--3}

### **Art. 4** Verwendung der Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.219--4}

1. Die Gebühren fliessen in eine verzinsliche Spezialfinanzierung. Die Mittel dienen der Deckung folgender Ausgaben:
   a) Planungs- und Projektierungskosten für kantonale Parkplätze und Einstellhallen;
   b) Abschreibungen und Verzinsung von Investitionen in kantonale Parkplätze und Einstellhallen;
   c) Parkplatzmieten;
   d) Betriebskosten von kantonalen Parkplätzen und Einstellhallen inklusive interne Verrechnung von Personalkosten und Kosten für den Landanteil.
2. Verzinst werden sowohl die Bilanzposition der Spezialfinanzierung als auch die Investitionen. Die Finanzdirektion legt den Zinssatz fest.

## 3. Vollzug

### **Art. 5** Vollzug und Parkfeldkontrolle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.219--5}

1. Die Baudirektion sorgt für den Vollzug der Verordnung, namentlich für die Parkfeldmarkierung und -kontrolle sowie für die Bereitstellung von Gebührenausweisen oder Berechtigungen.

### **Art. 6** Entscheid über gebührenpflichtiges oder gebührenfreies Parkieren im Einzelfall {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.219--6}

1. Die Baudirektion entscheidet für alle Mitarbeitenden inklusive das Justizpersonal darüber, wer gemäss den Grundsätzen von § 1 dieser Verordnung an seinem Arbeitsort parkieren kann. Jeder Entscheid umfasst die Gebührenregelung.
1a. Die Baudirektion kann diese Entscheidungskompetenz ausnahmsweise anderen kantonalen Organisationseinheiten übertragen.
2. Sofern besondere Umstände vorliegen, können im Einzelfall Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.
3. Jeder Entscheid ist dem Personalamt mitzuteilen, welches die monatlichen Gebühren für das Parkieren vom Gehalt abzieht.
4. Die Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Monatskarte sind verpflichtet, sämtliche Änderungen, welche einen Einfluss auf die Parkingberechtigung haben können, innert Monatsfrist per Workflow zu melden.

## 4. &hellip;

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.219--7}