154.231
# Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
Vom 01.02.2005 (Stand 01.01.2011)

## 1. Tierärzte bzw. Tierärztinnen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.231--1}

1. Allgemeine Ansätze bei Verrichtungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes:
   a) Grundtaxe pro Bestand und Besuch (Wegentschädigung inbegriffen): Fr. 40.–
   b) Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters im Umkreis >200 m: Fr. 10.–
   c) Blut- oder Gewebeprobe allgemein: Fr. 8.50
   d) Blut- oder Gewebeprobe bei Schwein, Stier >2 Jahre: Fr. 16.–
   e) Einzelmilch- oder Einzelkotprobe: Fr. 8.50
   f) Sammelmilch- oder Sammelkotproben: Fr. 22.–
   g) Entnahme von Nachgeburtsmaterial, pro Tier: Fr. 18.–
   h) Schutzimpfung: Fr. 5.–
   i) Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, pro Tier: Fr. 8.50
   j) Ausstellen von Zeugnissen und Begleitdokumenten: Fr. 10.–
2. Amtstierärztliche (blaue) Kontrollen in Tierhaltungsbetrieben:
   a) pro kontrollierter Betrieb (exkl. Datenerfassung): Fr. 270.–
   b) pro kontrollierter Betrieb (inkl. Datenerfassung): Fr. 300.–
   c) pro Nachkontrolle (exkl. Datenerfassung): Fr. 135.–
   d) pro Nachkontrolle (inkl. Datenerfassung): Fr. 150.–
3. Tierärztliche Abschatzung von umgestandenen Tieren und ungeniessbarem Fleisch nach dem Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung: pro Entschädigungsgesuch Fr. 101.30
4. Verrichtungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: pro Stunde Fr. 120.–. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann für bestimmte Verrichtungen im Schlachthof und für Fahrzeiten den maximal verrechenbaren Zeitaufwand festlegen. Barauslagen wie Portokosten für Probeentnahmen werden separat vergütet.
5. Andere tierärztliche Verrichtungen und Aufgaben im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes:
   a) pro Stunde: Fr. 120.–
   b) Zuschläge für
   angeordnete Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr: 25 %
   angeordnete Einsätze an Sonn- und allg. Feiertagen: 50 %
6. Sitzungen, Kurse und andere Veranstaltungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: Die Entschädigung erfolgt gemäss Art. 1 Abs. 4. Es werden jedoch pro Halbtag maximal 2 1/3 Stunden vergütet.

## 2. Bieneninspektor, Bieneninspektor-Stv., Tierschutzbeauftragter, nichttierärztlicher Viehschätzungsexperte und andere Beauftragte

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.231--2}

1. Sämtliche Aufgaben im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: pro Stunde Fr. 37.50
2. Jahrespauschalen für private Infrastruktur und Auskunftserteilung:
   a) Bieneninspektor: Fr. 1 100.–
   b) Tierschutzbeauftragter: Fr. 1 100.–

## 3. Mitglieder der Tierversuchskommission

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.231--3}

1. Die Entschädigung an die Mitglieder der Tierversuchskommission richtet sich nach § 7 Nebenamtsgesetz. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann den maximalen Zeitansatz festlegen, welcher zur Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen den Mitgliedern der Tierversuchskommission vergütet wird.

## 4. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.231--4}

1. Spesenvergütung: Für sämtliche Beauftragte erfolgt die Wegentschädigung im Kanton nach § 25 der Personalverordnung vom 12. Dezember 1994. Die Wegentschädigung ist in den in § 1 Abs. 1 dieses Beschlusses aufgeführten Ansätzen bereits enthalten. Im Übrigen erfolgt die Spesenvergütung nach § 10 Nebenamtsgesetz.
2. Indexierung: Mit Ausnahme der Ansätze in § 1 Abs. 1 und Abs. 4 sind sämtliche Entschädigungen indexiert. Sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100,28 Punkten (Ende Mai 1993 = 100). Sie werden jährlich im gleichen Rahmen der Teuerung angepasst wie die Besoldung des Staatspersonals.

## 5. Schlussbestimmungen

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.231--5}

1. Der Entschädigungstarif tritt per 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig werden folgende Entschädigungsregelungen aufgehoben:
   a) Regierungsratsbeschluss vom 29. August 1995 betr. Entschädigung der Fleischkontrolleure;
   b) Regierungsratsbeschluss vom 22. September 1995 betr. Entschädigung der Tierschutzbeauftragten;
   c) Regierungsratsbeschluss vom 22. September 1995 betr. Entschädigung des Bieneninspektors und des Bieneninspektorstellvertreters;
   d) Regierungsratsbeschluss vom 30. Januar 1996 betr. Entschädigung der Tierärzte beim Einsatz in der Tierseuchenbekämpfung.