154.236
# Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
Vom 01.12.2015 (Stand 01.08.2025)

### **Art. 1** Lohneinreihung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.236--1}

1. Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten Dienstjahr wie folgt eingereiht:
   a) Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss (NQR BB: Stufe 5): Lohnklasse 17;
   b) Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volksschule: Lohnklasse 18;
   c) Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Bachelor oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 6): Lohnklasse 18;
   d) Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Master oder gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 7): Lohnklasse 19.
2. Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht:
   a) Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die Lohnklasse 17;
   b) Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklasse höher als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen Schulen.
3. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis drei Klassen höher eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Anstalten.
4. Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Lohnklasse.

### **Art. 2** Beförderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.236--2}

1. Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen und Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen wie folgt in den Lohnklassen befördert:
   a) um eine Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4. Dienstjahr erfüllt ist;
   b) um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
2. Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres, erstmals nach einem Dienstjahr.
3. Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.

### **Art. 3** Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.236--3}

1. Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:
   a) nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
   b) nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.

### **Art. 4** Besitzstand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--154.236--4}

1. Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser Verordnung einen höheren Lohn ergibt.