157.22
# Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch
(Online-Verordnung)
Vom 24.06.2008 (Stand 28.06.2008)

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--157.22--1}

1. Diese Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Zugriff auf Daten im Abrufverfahren (Online-Zugriff).
2. Sie gilt für die dem Datenschutzgesetz unterstellten Organe. Für Organe, die für den Kanton oder die Gemeinden öffentliche Aufgaben erfüllen, ist sie nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben anwendbar.

### **Art. 2** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--157.22--2}

1. Der elektronische Zugriff auf Daten im Abrufverfahren ist bewilligungspflichtig.
2. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn der elektronische Zugriff bei gewöhnlich schützenswerten Daten in einem Gesetz im materiellen Sinn und bei besonders schützenswerten Daten in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutzstelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig in Kenntnis zu setzen.

### **Art. 3** Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--157.22--3}

1. Die Erteilung einer Bewilligung setzt den Nachweis eines berechtigten Interesses am elektronischen Datenzugriff voraus.
2. Dazu muss das Gesuch insbesondere folgende Angaben enthalten:
   a) Datensammlung und Daten auf die zugegriffen werden soll;
   b) zu erfüllende öffentliche Aufgabe;
   c) Verwendungshäufigkeit der Daten;
   d) zugriffsberechtigte Organe und deren Berechtigung;
   e) technische Machbarkeit und Kosten;
   f) Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit;
   g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs;
   h) Stellungnahme der kantonalen Datenschutzstelle.
3. Der Regierungsrat verabschiedet das generelle Bewilligungsformular.

### **Art. 4** Bewilligungsinstanz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--157.22--4}

1. Bewilligungsinstanz für elektronische Zugriffe auf Datensammlungen:
   a) der Zivil- und Strafrechtspflege ist das Obergericht;
   b) der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht;
   c) kantonaler Organe einschliesslich der Zuger Polizei und der gemeindlichen Polizeiämter der Regierungsrat;
   d) gemeindlicher Organe die gemeindliche Exekutive.
2. Die Bewilligungsinstanz stellt den Entscheid den am Verfahren beteiligten Organen sowie der kantonalen Datenschutzstelle zu.

### **Art. 5** Sperrung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--157.22--5}

1. Für Wartungsarbeiten und bei datensicherheits- oder datenschutzrelevanten Gefahren kann das für die Datensammlung verantwortliche Organ die Einstellung der Online-Verbindung veranlassen.

### **Art. 6** Übergangsregelung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--157.22--6}

1. Für eine bestehende Online-Verbindung, für die keine gesetzliche Grundlage gemäss § 2 Abs. 2 besteht, ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch einzureichen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--157.22--7}

1. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.