159.11
# Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum
(Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
Vom 21.06.2016 (Stand 19.12.2020)

### **Art. 1** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--159.11--1}

1. Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen kantonalen Organe im Bewilligungsverfahren.
2. Die gesuchstellenden Organe der Gemeinden und des Kantons ziehen die Datenschutzstelle und die Fachstelle Videoüberwachung zur Beratung für die Erarbeitung der Gesuche bei.

### **Art. 2** Gesuche für Videoüberwachungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--159.11--2}

1. Das Gesuch enthält im Minimum:
   a) die erforderlichen Mindestangaben der Bewilligung gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a–g VideoG;
   b) die zu bestimmenden Organe;
   c) die Betriebsorganisation;
   d) die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen;
   e) die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer;
   f) die Situationspläne oder die Kartenausschnitte der beantragten Aufnahmebereiche.
2. Es ist darzulegen, inwiefern die ersuchte Videoüberwachung verhältnismässig ist.
3. Bei der ersuchten Erneuerung oder Verlängerung einer Videoüberwachung ist ihre Wirksamkeit darzulegen.

### **Art. 3** Technische und betriebliche Vorgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--159.11--3}

1. Die Videoüberwachungsanlagen erfüllen mindestens folgende Anforderungen:
   a) Aufnahmen ausserhalb des bewilligten Bereichs werden mit technischen Mitteln verhindert.
   b) Arbeitsplätze und Technik sind so eingerichtet, dass nur die Berechtigten die Bildaufzeichnungen einsehen können.
   c) Zugriffe auf die Bildaufzeichnungen werden lückenlos dokumentiert.

### **Art. 4** Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--159.11--4}

1. Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle aus.
2. Die Ausbildung umfasst mindestens:
   a) die Auswertung der Aufzeichnungen;
   b) die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit.
3. Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus.

### **Art. 5** Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--159.11--5}

1. Die Polizei kann Bildaufzeichnungsgeräte nach Vereinbarung vermieten.
2. Sie kann die Datenübertragung und -speicherung mit kostendeckender Verrechnung anbieten.
3. Sie kann weitere Dienstleistungen im Stundenansatz anbieten.

### **Art. 6** Funktionsprüfung und Wartung der Videoüberwachungsanlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--159.11--6}

1. Die Funktionstüchtigkeit der Videoüberwachungsanlage wird mindestens einmal jährlich überprüft.
2. Abweichungen vom bewilligten Betrieb der Videoüberwachungsanlage werden so rasch als möglich behoben.
3. Kann die Videoüberwachungsanlage nicht wie bewilligt betrieben werden, ist sie ausser Betrieb zu nehmen.
4. Die Funktionsprüfungen und die Wartungen der Videoüberwachungsanlage werden protokolliert.

### **Art. 7** Kennzeichnung der Aufnahmebereiche {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--159.11--7}

1. Die Aufnahmebereiche werden mindestens mit Kamerasymbolen und der Aufschrift «Video» gekennzeichnet.
2. Das Kennzeichen muss im üblichen Blickfeld von Erwachsenen vor Eintritt in den Aufnahmebereich erkennbar sein.
3. Ein Kennzeichen am Eingang von Bauten und Anlagen gilt als genereller Hinweis für Videoüberwachungen im Innern.