161.15
# Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr
(Übersetzungsverordnung, UebV)
Vom 12.11.2013 (Stand 01.10.2022)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--1}

1. Diese Verordnung gilt für sämtliche Übersetzungsaufträge, welche die Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden erteilen, für:
   a) mündliche Übersetzungen (Dolmetschen);
   b) schriftliche Übersetzungen;
   c) Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung.
2. Ausgenommen sind Übersetzungsaufträge, die Dienstleistungen der interkulturellen Vermittlung beinhalten.

## 2. Zuständigkeiten und Aufgaben

### **Art. 2** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--2}

1. Regierungsrat, Obergericht und Verwaltungsgericht üben in ihren Zuständigkeitsbereichen die Aufsicht über das Übersetzungswesen aus.

### **Art. 3** Koordination {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--3}

1. Die Zuger Polizei koordiniert das kantonale Übersetzungswesen, führt das Verzeichnis mit den Übersetzerinnen und Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Personen, welche Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung anbieten, und entscheidet über die Aufnahme und die Löschung von Eintragungen.
2. Sie meldet besondere Vorkommnisse im Bereiche des Übersetzungswesens den Aufsichtsbehörden.

## 3. Verzeichnis&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Begriff und Wirkung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--4}

1. Das Verzeichnis beinhaltet die Daten der Personen, denen die Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Übersetzungsaufträge im Sinne von § 1 erteilen können.
2. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet:
   a) kein Vertragsverhältnis zwischen der betreffenden Person und den Behörden;
   b) keinen Anspruch auf Erteilung und Vermittlung von Übersetzungsaufträgen;
   c) keine Pflicht zur Übernahme von Übersetzungsaufträgen.

### **Art. 5** Inhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--5}

1. Das Verzeichnis enthält folgende Daten zur Person:
   a) Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, AHV-Nummer, Bankverbindung;
   b) Sprachkompetenzen in Wort und/oder Schrift;
   c) Ausbildung und berufliche Tätigkeit;
   d) Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit;
   e) besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten;
   f) die allfällige Zustimmung zur Bekanntgabe des Namens an weitere Personen und Behörden im Sinne von § 10 Abs. 2.

### **Art. 6** Aufnahmeverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--6}

1. Bewerberinnen und Bewerber beantragen schriftlich bei der Zuger Polizei die Aufnahme in das Verzeichnis.
2. Die Zuger Polizei bewilligt das Gesuch, sofern die Voraussetzungen gemäss § 7 erfüllt sind.
3. Die Zuger Polizei kann im Aufnahmeverfahren Gebühren erheben.

### **Art. 7** Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--7}

1. Die Bewerberin oder der Bewerber weist in fachlicher Hinsicht nach, dass sie oder er:
   a) die Amtssprache (Deutsch) in Wort und Schrift beherrscht;
   b) die Arbeitssprache in Wort und/oder Schrift beherrscht;
   c) Sprachdienstleistungen, für die sie oder er um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann;
   d) über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und in der Arbeitssprache sowie eine grundlegende Allgemeinbildung verfügt.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber weist in persönlicher Hinsicht nach, dass sie oder er:
   a) handlungsfähig ist;
   b) über einen guten Leumund verfügt;
   c) keinen Eintrag im Strafregister hat;
   d) über die erforderlichen Bewilligungen für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit verfügt;
   e) eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleistet;
   f) angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleistet.
3. Zur Prüfung der fachlichen Voraussetzungen wird die Absolvierung oder der Nachweis eines Eignungstests verlangt.

### **Art. 8** Anzeigepflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--8}

1. Die Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden melden der Zuger Polizei schriftlich Sachverhalte, die Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer im Verzeichnis eingetragenen Person erwecken.
2. Die im Register eingetragene Person muss Änderungen in ihren fachlichen und persönlichen Voraussetzungen wie auch Änderungen hinsichtlich der übrigen Einträge unverzüglich der Zuger Polizei melden.

### **Art. 9** Löschung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--9}

1. Die eingetragene Person kann jederzeit die Löschung ihres Eintrags im Verzeichnis verlangen.
2. Die Zuger Polizei löscht die Daten der im Verzeichnis eingetragenen Person, wenn die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und informiert die betroffene Person.
3. Melden die Strafverfolgungsbehörden der Zuger Polizei die Eröffnung eines Untersuchungs- oder Strafverfahrens gegen eine eingetragene Person, so kann die Zuger Polizei eine vorläufige Löschung anordnen, ohne der betroffenen Person davon Anzeige zu machen.

### **Art. 10** Einsicht in das Verzeichnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--10}

1. Einsicht in das Verzeichnis erhalten:
   a) die Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden durch direkten elektronischen Zugriff auf das Verzeichnis;
   b) die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag und sie betreffende Akten bei der Zuger Polizei;
   c) …
2. Im Einzelfall kann Einsicht gewährt werden:
   a) weiteren kommunalen Behörden;
   b) Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen;
   c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantonalen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden vertreten;
   d) Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden anderer Kantone und des Bundes.

### **Art. 11** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--11}

1. Die Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden können Dolmetschaufträge im Einzelfall einer nicht akkreditierten Person erteilen:
   a) wenn eine akkreditierte Person nicht zur Verfügung steht, nicht innert nützlicher Frist aufgeboten werden kann oder die Umstände den Beizug einer nicht akkreditierten Person notwendig machen; und
   b) wenn die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Schriftliche Übersetzungen können auch an nicht akkreditierte Personen oder Übersetzungsbüros vergeben werden.
3. Übersetzungsaufträge, die durch separate Vereinbarungen des Regierungsrates, der Direktionen, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts geregelt werden, sind dem Geltungsbereich dieser Verordnung entzogen.

## 4. Übersetzungsaufträge

### **Art. 12** Vertragsverhältnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--12}

1. Übersetzungsaufträge werden durch Vertrag begründet und unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag.
2. Personen, die für Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Übersetzungsaufträge erbringen, gelten für diese Tätigkeit als Unselbständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbständigerwerbende anerkannt worden sind, bleibt vorbehalten.

### **Art. 13** Pflichten der Beauftragten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--13}

1. Die beauftragte Person ist für die fachgerechte Erbringung des Übersetzungsauftrags verantwortlich. Die Übersetzung hat insbesondere vollständig und möglichst wortgetreu sowie ohne jegliche eigene Deutung und Parteinahme zu erfolgen.
2. Sie erbringt die Sprachdienstleistung wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB), wahrt das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) und tätigt die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere im Bereich der Datensicherung, Datenaufbewahrung und Datenübermittlung. Über die Entbindung von der Schweigepflicht entscheidet die auftraggebende Behörde.
3. Die beauftragte Person erfüllt den Auftrag persönlich. Sie darf nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder den Auftrag Dritten übertragen.
4. Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken könnten.

### **Art. 14** Festsetzung und Auszahlung der Vergütung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--14}

1. Die auftraggebende Behörde setzt die Vergütung fest.
2. Bei Abweichungen vom Grundhonorar gemäss Vergütungstarif ist eine begründete Meldung an die vorgesetzte Stelle zu erstatten.
3. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt durch das Personalamt.

### **Art. 14a** Vergütung für Dolmetschaufträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--14a}

1. Die Grundvergütung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale gemäss § 15 Abs. 4 Bst. a entschädigt.
2. Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale entschädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt, mit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.
3. Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halbtag.
4. Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten bzw. mutmasslichen Dauer entschädigt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
5. Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
6. Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
7. Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.

### **Art. 14b** Vergütung für schriftliche Übersetzungsaufträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--14b}

1. Die Entschädigung für Übersetzungen richtet sich nach dem Umfang des Zieltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fällen bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangstexts.
2. Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standardseite umfasst 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Angebrochene Standardseiten werden auf die nächste halbe Standardseite aufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.
3. Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss § 15 Abs. 3 vereinbart werden.
4. Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die nicht nach einem Seitenansatz entschädigt werden können, werden nach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.

### **Art. 14c** Vergütung für Sprachmittlungsaufträge im Bereich der Kommunikationsüberwachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--14c}

1. Die Grundentschädigung für Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale gemäss § 15 Abs. 4 Bst. b entschädigt.
2. Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

### **Art. 14d** Vergütung für besondere Aufträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--14d}

1. Die Entschädigung für besondere Aufträge, insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienstreisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart werden.

### **Art. 15** Vergütungstarif {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--15}

1. Ansätze für akkreditierte Personen:
   a) Dolmetschen:
   b) besonders schwierige Dolmetscheinsätze:
   c) Übersetzungen:
   d) besonders schwierige Übersetzungen:
   e) Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung:
   f) …
   g) …
2. Ansätze für nicht akkreditierte Personen:
   a) Dolmetschen:
   b) Übersetzungen:
   c) Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung:
   d) …
3. Zuschläge:
   a) für Dolmetschen und Sprachmittlung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr:
   b) für Dolmetschen und Sprachmittlung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr:
   c) für ausserordentlich dringende Übersetzungen:
4. Wegpauschalen:
   a) für Dolmetschen:
   b) für Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung:
5. Bei ausserordentlichen Umständen oder ausserordentlich dringenden Dolmetschereinsätzen und Sprachmittlungen kann ausnahmsweise ein Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz.
6. Die Ansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
7. Der Regierungsrat kann den Vergütungstarif mit Zustimmung der Gerichte der Teuerung anpassen.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.15--16}