161.7
# Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege
(Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Vom 15.12.2011 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--1}

1. Diese Verordnung regelt die amtlichen Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie die ausserprozessualen Gebühren.

### **Art. 2** Zusammensetzung der Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--2}

1. Die Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr und allfälligen Auslagen.
2. Gebühren sind die Pauschalen zur Deckung des Verfahrensaufwands und für den Entscheid.

### **Art. 3** Bemessung der Gebühr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--3}

1. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden:
   a) der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse in Zivilverfahren;
   b) die Bedeutung des Falls;
   c) der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls.
2. Der Streitwert gemäss Abs. 1 Bst. a wird nach Art. 91 – 94 ZPO bestimmt.

### **Art. 4** Erhöhung der Gebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--4}

1. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden.
2. Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt.

### **Art. 5** Herabsetzung der Gebühr und Verzicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--5}

1. Bei Abschreibungsentscheiden oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert hat, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.
2. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, kann die Entscheidgebühr um höchstens die Hälfte ermässigt werden.
3. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann auf das Erheben von Kosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

### **Art. 6** Gebühren für nicht ausdrücklich erwähnte Verrichtungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--6}

1. Soweit diese Verordnung für Amtshandlungen keine besonderen Gebühren vorsieht, beträgt die Gebühr in der Regel Franken 100 bis 3000.

### **Art. 7** Aufführung der Kosten im Entscheid {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--7}

1. Gebühr und Auslagen sind gesondert aufzuführen. Im Strafbefehlsverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel pauschaliert.
2. Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt sind, können vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden. Der Vorbehalt ist im Entscheid aufzuführen.

### **Art. 8** Einzug der Kosten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--8}

1. Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, zieht die Kosten ein.
2. Die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht ziehen die Kosten selbst ein.
3. Auf die Kosten wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 112 Abs. 3 ZPO, Art. 442 Abs. 2 StPO).

## 2. Kosten in Zivilverfahren

### **Art. 9** Gerichtskosten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--9}

1. Gerichtskosten sind:
   a) die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
   b) die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
   c) die Kosten der Beweisführung;
   d) die Kosten für die Übersetzung;
   e) die Kosten für die Vertretung des Kindes.

### **Art. 10** Schlichtungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--10}

1. Im Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr:
   | bis und mit 1000 | 50 bis 250 |
   | über 1000 bis und mit 10’000 | 200 bis 400 |
   | über 10’000 bis und mit 100’000 | 300 bis 600 |
   | über 100’000 | 500 bis 1200 |
   | in Prozessen ohne bestimmten Streitwert | 100 bis 800 |
2. Für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO oder einen Entscheidvorschlag nach Art. 210 f. ZPO kann ein Zuschlag von Franken 100 bis 800 erhoben werden.
3. Vorbehalten bleiben die kostenlosen Verfahren gemäss Art. 113 Abs. 2 und Art. 114 ZPO.

### **Art. 11** Ordentliches und vereinfachtes Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--11}

1. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr:
   | bis 1000 | von 100 bis 200 |  |
   | über 1000 bis 3000 | von 220 bis 540 | 22 |
   | über 3000 bis 5000 | von 540 bis 800 | 18 |
   | über 5000 bis 10’000 | von 800 bis 1400 | 16 |
   | über 10’000 bis 20’000 | von 1400 bis 2400 | 14 |
   | über 20’000 bis 50’000 | von 2400 bis 4000 | 12 |
   | über 50’000 bis 100’000 | von 4000 bis 6000 | 8 |
   | über 100’000 bis 200’000 | von 6000 bis 10’000 | 6 |
   | über 200’000 bis 500’000 | von 10’000 bis 17’500 | 5 |
   | über 500’000 bis 1 Mio. | von 17’500 bis 25’000 | 3,5 |
   | über 1 Mio. bis 5 Mio. | von 25’000 bis 60’000 | 2,5 |
   | über 5 Mio. | von 60’000 | 1,2 |
2. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Franken 150 bis 12’000.
3. Sind periodisch wiederkehrende Leistungen im Streit, kann die gemäss Abs. 1 berechnete Entscheidgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren nach § 13.

### **Art. 12** Summarisches Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--12}

1. Im summarischen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr einen Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von § 11 ergibt.
2. Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Franken 500 bis 2000.

### **Art. 13** Familienrechtliche Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--13}

1. In Verfahren nach Art. 271 – 307a ZPO beträgt die Entscheidgebühr Franken 1600 bis 12’000.
2. In summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden.
3. Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, kann die Gebühr gemäss Abs. 1 nach den Ansätzen von § 11 Abs. 1 angemessen erhöht werden.
4. Bei der Vertretung des Kindes gemäss Art. 299 ZPO wird die Entschädigung der Vertretung aufgrund des vereinbarten Stundenansatzes und des Zeitaufwands festgesetzt. Ist die Vertretung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bemisst sich die Entschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif.

### **Art. 14** Besondere Entscheide im laufenden Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--14}

1. Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO und für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr Franken 200 bis 5000.
2. Für Zwischenentscheide nach Art. 237 ZPO beträgt die Entscheidgebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.

### **Art. 15** Rechtsmittelverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--15}

1. In Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem noch in Betracht kommenden Streitwert.
2. Bei der Ablehnung eines Revisionsgesuchs beträgt die Entscheidgebühr Franken 200 bis 5000.

### **Art. 16** Erläuterungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--16}

1. Wird ein Gesuch um Erläuterung, Berichtigung oder Ergänzung eines Entscheids abgewiesen, kann eine Entscheidgebühr von Franken 100 bis 2000 erhoben werden.

### **Art. 17** Rechtshilfeverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--17}

1. Für die Erledigung auswärtiger Rechtshilfeersuchen wird eine Gebühr von Franken 100 bis 2000 erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften oder Staatsverträge Gebührenfreiheit vorsehen.

### **Art. 18** Schiedsgerichtsbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--18}

1. Für die Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr in der Regel Franken 1000 bis 20’000.
2. In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen Gerichten richtet sich die Entscheidgebühr nach § 11.

### **Art. 19** Nichtstreitige Rechtssachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--19}

1. Fehlt nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei, beträgt die Entscheidgebühr Franken 100 bis 6000.

## 3. Kosten in Strafverfahren

### **Art. 20** Verfahrenskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--20}

1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2. Auslagen sind namentlich:
   a) Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
   b) Kosten für Übersetzungen;
   c) Kosten für Gutachten und Sachverständige;
   d) Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
   e) Post-, Telefon- und ähnliche Spesen;
   f) Kosten für Zeugen und Auskunftspersonen.

### **Art. 21** Vorverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--21}

1. Für das Vorverfahren, die polizeilichen Ermittlungen eingeschlossen, wird eine Gebühr von Franken 100 bis 20’000 erhoben.

### **Art. 21bis** Zwangsmassnahmengericht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--21bis}

1. In Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gebühr:
   a) in Jugendstrafsachen Franken 100 bis 1000;
   b) in den übrigen Verfahren Franken 200 bis 4000.

### **Art. 22** Strafbefehlsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--22}

1. Im Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene wird eine Pauschalgebühr von Franken 100 bis 5000 erhoben, im Strafbefehlsverfahren gegen Jugendliche eine solche von Franken 50 bis 1000.
2. Deckt die Pauschalgebühr die Auslagen offensichtlich nicht, sind diese separat zu erheben.

### **Art. 23** Erstinstanzliches Hauptverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--23}

1. Die Gebühr beträgt:
   a) für Entscheide des Einzelgerichts Franken 200 bis 10’000;
   b) für Entscheide des Kollegialgerichts Franken 500 bis 20’000;
   c) für Entscheide in Jugendstrafsachen Franken 100 bis 2000.
2. Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO), bemisst sich die Gebühr nach § 11 Abs. 1.

### **Art. 24** Rechtsmittelverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--24}

1. Im Berufungsverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung.
2. Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Franken 200 bis 5000.
3. Bei der Ablehnung eines Revisionsgesuchs beträgt die Gebühr Franken 200 bis 5000.

### **Art. 25** Besondere Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--25}

1. Die Gebühr beträgt Franken 200 bis 8000:
   a) in Ausstandsverfahren;
   b) bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nach Art. 363 – 365 StPO;
   c) in selbstständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376 – 378 StPO;
   d) bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbstständigen Verfahren nach Art. 372 f. StPO;
   e) in Verfahren betreffend die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafentscheide nach Art. 94 ff. IRSG;
   f) bei der Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 2 StPO.

## 4. Kosten in Verwaltungssachen

### **Art. 26** Kosten für Amtshandlungen nach EG BGFA {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--26}

1. Für Amtshandlungen nach dem EG BGFA werden folgende Gebühren erhoben (Gebühr in Franken):
   a) Anwaltsprüfung inkl. Beurkundungsprüfung ohne Wiederholungen: 2000;
   b) Beurkundungsprüfung ohne Wiederholungen: 1000;
   c) Wiederholung der schriftlichen Prüfung pro Fach: 500;
   d) Wiederholung der mündlichen Prüfung pro Sitzung: 500;
   d1) Eintragung oder Löschung im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste: 100 bis 600;
   e) Erteilung der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung: 300;
   f) Erteilung, Verlängerung und Entzug der Substitutionsbewilligung: 200 bis 500;
   g) Ausstellen eines Disziplinarzeugnisses und andere Bescheinigungen: 50 bis 100;
   h) Eignungsprüfung / Prüfungsgespräch (Art. 31 und 32 BGFA): 1000 bis 2000;
   i) Entbindung vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis: 100 bis 1000;
   j) Moderationsverfahren: 200 bis 3000;
   k) Disziplinar- und administratives Löschungsverfahren: 200 bis 5000;
   l) Beschwerdeverfahren: 200 bis 5000;
   m) Wiederaufnahmeverfahren: 200 bis 2000.

### **Art. 26bis** Kosten für Amtshandlungen nach E-EÖBV {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--26bis}

1. Für die Genehmigung des UPReg-Eintrags und dessen Löschung beläuft sich die Gebühr auf Franken 100 bis 300.

### **Art. 27** Kosten in übrigen Verwaltungssachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--27}

1. Die Gebühr für übrige Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung beträgt Franken 200 bis 5000.
2. Die Gebühr im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach § 79 GOG beträgt Franken 200 bis 5000.

## 5. Kosten für Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, sachverständige Personen, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Drittpersonen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28** Zeuginnen und Zeugen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--28}

1. Zeuginnen und Zeugen werden für jedes Erscheinen vor einer Zivil- oder Strafbehörde mit Franken 50 bis 150 entschädigt.
2. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Spesen und Auslagen.
3. Ein hinreichend nachgewiesener Verdienstausfall ist ihnen angemessen zu ersetzen, höchstens aber mit Franken 150 pro Stunde.
4. Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Begleitperson, so hat diese die gleichen Ansprüche wie die Zeuginnen und Zeugen.

### **Art. 29** Auskunftspersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--29}

1. Auskunftspersonen kann eine Entschädigung gemäss § 28 ausgerichtet werden.

### **Art. 30** Sachverständige Personen sowie Übersetzerinnen und Übersetzer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--30}

1. Die Entschädigung sachverständiger Personen wird aufgrund der eingereichten Honorarnote, nach Vereinbarung oder nach Ermessen festgesetzt.
2. Die Entschädigung von Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach der Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr.

### **Art. 31** Drittpersonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--31}

1. Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden gemäss § 28 entschädigt.

## 6. Kanzleigebühren

### **Art. 32** Kanzleigebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--32}

1. Vorbehältlich bundesrechtlicher Vorschriften erheben die Kanzleien folgende Gebühren (Gebühr in Franken):
   a) Erstellung von Kopien und Computerausdrucken, pro angefangene Viertelstunde, sofern der Arbeitsaufwand mehr als eine Viertelstunde beträgt: 20;
   b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers (inklusive vorgängigem Scan), pro angefangene Viertelstunde, sofern der Arbeitsaufwand mehr als eine Viertelstunde beträgt: 20;
   c) Vollstreckbarkeitsbescheinigungen und Rechtskraftbescheinigungen (mehr als drei Monate nach Zustellung des Entscheids): 20 bis 50;
   d) Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen irgendwelcher Art: 25 bis 50;
   e) Aufbewahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, Wertpapieren oder Geld: jährlich 1 % des effektiven Wertes, mindestens 20;
   f) Beglaubigung der Unterschrift: 20;
   g) Beglaubigung von vorgelegten Protokollauszügen, Abschriften und Fotokopien bis drei Seiten: 15, danach 2 pro Seite;
   h) Einsichtnahme in Akten durch Dritte entsprechend dem Aufwand: 30 bis 500 (mit Versicherungsgesellschaften kann eine jährliche Pauschalgebühr von 400 bis 5000 vereinbart werden);
   i) Abgabe eines anonymisierten Entscheids pro Seite: 5;
   j) andere Dienstleistungen: 20 bis 500.
2. Für wissenschaftliche Zwecke oder bei besonders geringem Aufwand können diese Gebühren angemessen herabgesetzt oder erlassen werden (§ 5 Abs. 1 und 3).
3. Die Erstellung von Kopien, Bescheinigungen und anonymisierten Entscheiden für Amtsstellen sowie die Vorlegung oder Zustellung von Akten an Amtsstellen erfolgt kostenlos.

## 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 33** Inkrafttreten und Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--33}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2. Sie findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Zivil- und Strafverfahren.

### **Art. 34** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--161.7--34}

1. Die Verordnung betreffend Kosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 28. November 1995 sowie der Beschluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2002 (Gebühren für die Amtshandlungen gemäss EG BGFA) werden aufgehoben.