162.14
# Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht
(ZAV VG)
Vom 19.02.2024 (Stand 01.04.2024)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--162.14--1}

1. Diese Verordnung konkretisiert die Zeichnungsberechtigung und regelt die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung). Sie gilt für das Verwaltungsgericht.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--162.14--2}

1. Gegenstand dieser Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsgerichts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.

### **Art. 3** Zeichnungsberechtigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--162.14--3}

1. Die Zeichnungsberechtigung bedingt grundsätzlich das Vorhandensein eines entsprechenden Budgetpostens für die betreffende Ausgabe bzw. Verpflichtung sowie auch die Einhaltung der Kompetenzordnung gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts.
2. Unter Vorbehalt abweichender Regelungen gilt im eigenen Zuständigkeitsbereich folgende Zeichnungsberechtigung:
   a) bis Fr. 5 000.– für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: die Kanzleimitarbeitenden (einzeln);
   b) bis Fr. 30 000.– für Ausgaben die Kostenstelle 3132.10 (Honorare für externe Gutachter) betreffend: die Vorsitzende, der Vorsitzende (einzeln);
   c) bis Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts (einzeln);
   d) über Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Präsidentin, der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Vizepräsidentin, der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (einzeln);
   e) für alle Arbeitsverträge des Gerichts: die Präsidentin, der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts (kollektiv).
3. Die Unterschriften haben eigenhändig oder elektronisch gemäss den Vorgaben von Art. 14 des Obligationenrechts zu erfolgen. Bis zu einer Ausgabensumme von Fr. 20 000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.
4. Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 2 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen, soweit solche bestehen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.
5. Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberechtigungen automatisch.

### **Art. 4** Ausgabensumme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--162.14--4}

1. Die Ausgabensumme umfasst alle Ausgaben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
2. Enthält ein Vertrag die Option auf einen oder mehrere Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
3. Bei Dauerverträgen mit bestimmter Laufzeit bemisst sich die Ausgabensumme anhand des Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Dauerverträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der jährlichen Ausgaben multipliziert mit vier.
4. Die Ausgabensumme darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Vorschriften über die Ausgabenkompetenzen zu umgehen.

### **Art. 5** Anweisungsberechtigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--162.14--5}

1. Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forderungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden.
2. Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs.
3. Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
4. Das Verwaltungsgericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.

### **Art. 6** Ergänzendes Recht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--162.14--6}

1. Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 21. November 2017 massgebend.