213.713
# Verordnung 25 betreffend Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Vom 16.12.2014 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--213.713--1}

1. Die Höchstbeträge für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach § 4 Abs. 1 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst:
   a) für das erste und das zweite Kind auf monatlich je Fr. 1'362.–
   b) für das dritte und das vierte Kind auf monatlich je Fr. 910.–
   c) für das fünfte und jedes weitere Kind auf monatlich je Fr. 457.–
   d) für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren auf monatlich Fr. 1'818.–
2. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst:
   a) beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil auf Fr. 54'220.–
   b) beim in ungetrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil auf Fr. 65'050.–

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--213.713--2}

1. Die nach § 1 angepassten Höchst- bzw. Grenzbeträge entsprechen einem Rentenindex von 229.1 Punkten (Rentenindex gemäss Art. 33ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Stand gemäss Art. 4 der Verordnung über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025 vom 28. August 2024).