215.142
# Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen
Vom 01.01.1975 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** Gebühren für Schätzungen der landwirtschaftlichen Schätzungs- und der Grundstückschätzungskammer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.142--1}

1. Die ordentliche Gebühr für die Schätzung von landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht dem Zeitaufwand der Mitglieder der Schätzungskommission bei einem Stundenansatz von Fr. 160.–.
2. …
3. Der Stundenansatz für die vorsitzende Person beträgt Fr. 180.–.
4. Für Schätzungspersonen, die nicht im Besitz eines Ausweises gemäss § 5 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Schätzung sind, gilt als Stundenansatz der Betrag von Fr. 137.–.
5. Die Auslagen an die Infrastrukturkosten, wie Büroentschädigung, Pauschalbeiträge, Grundbuch- und Vermessungsauszüge, Reisespesen usw. sind besonders zu vergüten.

### **Art. 1a** Gebühren für Enteignungsschätzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.142--1a}

1. Die ordentliche Gebühr für die Schätzungshandlungen im Enteignungsverfahren entspricht dem Zeitaufwand der Mitglieder der Enteignungskammer bei einem Stundenansatz von Fr. 160.–.
2. Der Stundenansatz für die vorsitzende Person beträgt Fr. 180.–.
3. Zusätzlich zu vergüten sind die Auslagen gemäss § 1 Abs. 5.

### **Art. 1b** Teuerungsausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.142--1b}

1. Die Entschädigungen basieren auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Stand Dezember 2010). Die Teuerung wird entsprechend jener des Staatspersonals ausgeglichen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.142--2}

1. Zusätzlich zur Gebühr nach §§ 1 und 1a werden die Kosten für die Vornahme von Vorbereitungshandlungen für die Schätzung sowie der Aufwand von Experten in Rechnung gestellt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.142--3}

1. Die Schätzungskommission setzt die Gebühr fest.
2. Die Gebühr ist binnen 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.142--4}

1. Gegen die Gebührenfestsetzung kann innert 20 Tagen nach Mitteilung bei der Schätzungskommission Einsprache erhoben werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.142--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Gleichzeitig wird der Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für Liegenschaftsschätzungen vom 15. März 1971 aufgehoben.