215.23
# Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Vom 03.01.1912 (Stand 03.01.1912)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.23--1}

1. Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Weisung des Registerführers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu vergewissern und dem Registerführer Bericht zu erstatten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.23--2}

1. Die Betreibungsbeamten beziehen hiefür eine Gebühr von 2 Franken pro Stück, welche der Registerführer mit den andern Gebühren demjenigen zu verrechnen hat, der die Viehverschreibung verlangt hat.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.23--3}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Amtsblatt beizulegen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.