215.313
# Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch
(IT-Grundbuch-Verordnung)
Vom 03.10.1995 (Stand 17.02.2023)

## 1. Führung des Grundbuchs mittels Informatik und elektronischer Geschäftsverkehr&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Anlage und Führung des informatisierten Grundbuchs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--1}

1. Die Anlage und Führung des Grundbuchs erfolgt mittels Informatik.
2. Die Voraussetzungen und Anforderungen an die Grundbuchführung richten sich nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV), der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch vom 28. Dezember 2012 (TGBV) und nach dieser Verordnung.

### **Art. 2** Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--2}

1. Die Führung des Grundbuchs mittels Informatik ersetzt die bisherigen kantonalen Eintragungsformen und die Führung des Grundbuchs auf Papier.
2. Den Eintragungen im informatisierten Grundbuch kommt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung Grundbuchwirkung zu.
3. Es besteht hingegen keine Grundbuchwirkung zugunsten gutgläubiger Dritter, solange die Bereinigung der dinglichen Rechte noch nicht durchgeführt ist.

### **Art. 3** Personendaten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--3}

1. Die Personendaten, die in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 51 Abs. 1 GBV), werden elektronisch gesichert.

### **Art. 3a** Hilfsregister und Bemerkungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--3a}

1. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) führt folgende Hilfsregister:
   a) Adressen- und Zustelladressenverzeichnis;
   b) Papier-Schuldbrief-Register (Titelkontrolle).
2. Bemerkungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 GBV, können zu allen Einträgen angebracht werden.

### **Art. 4** Datenbezug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--4}

1. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.
2. Der Datenbezug darf nur in dem von der GBV und der TGBV vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.

### **Art. 5** Datenzugriff {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--5}

1. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) gewährt der amtlichen Vermessung direkten Zugriff auf Daten des informatisierten Grundbuchs in dem von der GBV und der TGBV vorgesehenen Rahmen.
2. Die Direktion des Innern bewilligt im Einzelfall den erweiterten Zugang auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach den Art. 28–30 GBV und regelt die Einzelheiten nach den Vorgaben des eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht.

### **Art. 5a** Elektronischer Geschäftsverkehr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--5a}

1. Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39 ff. GBV ist für das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) zugelassen.
2. Eingaben an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen.
3. Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen im Original nachzureichen.

### **Art. 5b** Übermittlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--5b}

1. Der elektronische Geschäftsverkehr i.S.v. Art. 38 Bst. a GBV (Eingaben an das Grundbuchamt) wird über eine oder mehrere Zustellplattformen nach den Art. 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bzw. über eine oder mehrere anerkannte alternative Übermittlungsplattformen i.S.v. Art. 40 Abs. 2 GBV abgewickelt.
2. Mit Ausnahme von Art. 38 Bst. a Ziff. 1 GBV (die Anmeldung) kann der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) auch über Internetseiten des Bundes oder des Kantons erfolgen, sofern diese die bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen.
3. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) ist zuständig für die Wahl der Übermittlungssysteme für den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch und bestimmt insbesondere über die Anbindung von Plattformen für die sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten unter Berücksichtigung der Informatikverordnung (ITV) vom 13. November 2018. Es regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag.
4. Die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) zugelassenen Plattformen bzw. Internetseiten werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) auf dessen Homepage öffentlich bekannt gegeben.

### **Art. 6** Informationssicherheit und Datenschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--6}

1. Für die Informationssicherheit und den Datenschutz sind die vom Regierungsrat genehmigten Konzepte massgebend.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.

### **Art. 7** Systemänderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--7}

1. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) meldet wesentliche Änderungen des informatisierten Grundbuch-Systems dem eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--8}

## 2. Aufsicht über das Grundbuch&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8a** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--8a}

1. Das Grundbuch- und Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über das Grundbuch aus.
2. Es führt regelmässige Visitationen durch und erlässt Kreisschreiben und Handlungsanweisungen.
3. Das Grundbuchinspektorat erstattet der Direktion des Innern jährlich Bericht über seine Tätigkeit und diejenige der Abteilung Grundbuch des Amtes für Grundbuch und Geoinformation (AGG).

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.313--9}