215.71
# Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug
(Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Vom 29.03.2012 (Stand 29.06.2019)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--1}

1. Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über Geoinformation und regelt die Geodaten auf dem Kantonsgebiet.
2. Das Gesetz bezweckt,
   a) Geobasisdaten über das Gebiet des Kantons einheitlich zu erheben und nachzuführen,
   b) Geobasisdaten im Rahmen des Geoinformationssystems Kanton Zug zu verwalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
   c) die Zusammenarbeit beim Bewirtschaften von Geobasisdaten innerhalb der kantonalen Verwaltung sowie zwischen Kanton, Einwohnergemeinden, deren Körperschaften und Anstalten und Dritten zu fördern,
   d) den einfachen Austausch und die breite Nutzung der Geobasisdaten zu fördern und zu koordinieren.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--2}

1. Das Gesetz gilt für das Bewirtschaften von Geobasisdaten durch Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie deren Körperschaften und Anstalten.
2. Das Gesetz gilt für Dritte,
   a) wenn ihnen durch Leistungsvereinbarung eine staatliche Aufgabe übertragen wurde, bei der auch Geobasisdaten bewirtschaftet werden, oder
   b) wenn sie Geoinformationen von allgemeinem Interesse bewirtschaften und dem Kanton auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeitsvertrages zur Verfügung stellen.
3. …

### **Art. 3** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--3}

1. Die Begriffe des Bundesrechts gelten auch für das Geoinformationsrecht des Kantons.
2. Ergänzend bedeuten für dieses Gesetz:
   a) …
   b) Bewirtschaften: Erheben, Nachführen und Verwalten von Geodaten oder Geobasisdaten.
   c) GIS Kanton Zug: Geoinformationssystem des Kantons Zug. Mit Informatikmitteln geführtes Informationssystem für die Bewirtschaftung der Geobasisdaten.
   d) …
   e) Fachstelle: Die nach kantonalem oder kommunalem Recht für einen Sachbereich, bei dem Geobasisdaten anfallen, zuständige Organisationseinheit.
   f) …
   g) ÖREB-Kataster: Publikationsinstrument nach der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV).
   h) Geoportal: zentrales Portal im Internet für Informationen zu Geobasisdaten des Kantons Zug.

## 2. Geodaten

### **Art. 4** Geobasisdaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--4}

1. Der Regierungsrat regelt die Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung der Geobasisdaten und bestimmt die Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2. Der Gemeinderat bestimmt die Geobasisdaten des kommunalen Rechts.

### **Art. 5** Andere Geodaten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--5}

1. Der Kanton, die Einwohnergemeinden sowie deren Körperschaften und Anstalten können Geodaten ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage bewirtschaften, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist, namentlich
   a) als Grundlagen oder als Ergebnis eines raumwirksamen Projekts oder
   b) als Auswertungen von Geobasisdaten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgabe oder
   c) als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung der Aufgabe.
2. Auf diese Geodaten finden die Regelungen von § 9 und § 10 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.

### **Art. 6** Bewirtschaftungspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--6}

1. Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts müssen über das ganze Gebiet des Kantons bewirtschaftet werden.
2. …
3. Die Geobasisdaten müssen aktuell gehalten werden.

### **Art. 7** Qualitative und technische Anforderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--7}

1. Der Regierungsrat regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.
2. Er erlässt verbindliche Vorschriften über Geodaten- und Darstellungsmodelle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fachstellen vorgängig an.
3. Sofern es sich bei den Geodatenmodellen um kantonale Erweiterungen handelt, sind die minimalen Geodatenmodelle des Bundes zu beachten.
4. …

### **Art. 8** Verfügbarkeit und Historisierung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--8}

1. Die Fachstellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit ihrer Geobasisdaten.
2. Der Regierungsrat regelt die Massnahmen zur nachhaltigen Verfügbarkeit der Geobasisdaten sowie die Mindestanforderung an die Historisierung.
3. Er erlässt Vorschriften für ein Archivierungskonzept.

### **Art. 9** Öffentlichkeit und Datenschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--9}

1. Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

### **Art. 10** Zugang und Nutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--10}

1. Der Datenzugang und die Datenabgabe erfolgen bei der Direktion des Innern oder über das Geoportal des Kantons. § 30 Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Die Fachstellen können ihre eigenen Geobasisdaten zusätzlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeben.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Gewährung und Verweigerung des Zugangs zu Geobasisdaten und legt die Nutzungsbestimmungen fest.
4. Kanton und Einwohnergemeinden sowie deren Körperschaften und Anstalten gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und unentgeltlichen Zugang zu Geodaten, soweit sie die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

### **Art. 11** Digitale Daten bei kantonalen Entscheiden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--11}

1. Die Einwohnergemeinden und die kantonalen Fachstellen sind verpflichtet, der Direktion des Innern die Geobasisdaten in den vorgeschriebenen Datenmodellen zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines rechtskräftigen kantonalen Entscheids sind.
2. Das Dokument, das beim Entscheid in Papierform vorliegt, muss ein Ausdruck aus den digitalen Datensätzen sein.

### **Art. 12** Unterstützungs- und Duldungspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--12}

1. Die Pflichten der an Grund und Boden berechtigten Personen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation gelten auch beim Bewirtschaften der Geobasisdaten.
2. Der Bestand kantonaler Fixpunktzeichen auf Grundstücken und an Gebäuden ist im Grundbuch anzumerken.

### **Art. 13** Gewerbliche Tätigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--13}

1. Der Kanton kann Geoinformationen und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anbieten.
2. Die gewerblichen Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Aufgaben der kantonalen Fachstellen stehen und dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.
3. Sie müssen insgesamt mindestens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus der hoheitlichen Tätigkeit vergünstigt werden.
4. Die kantonalen Fachstellen setzen den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und geben ihre Ansätze bekannt.
5. Die kantonalen Fachstellen können für nicht kommerzielle Zwecke oder bei hohem öffentlichen Interesse Geoinformationen günstiger oder kostenlos zur Verfügung stellen.

## 3. Geoinformationssysteme

### **Art. 14** GIS Kanton Zug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--14}

1. Das GIS Kanton Zug fällt in die Zuständigkeit der Direktion des Innern.
2. Das GIS Kanton Zug umfasst
   a) die Geobasisdaten des Bundesrechts, die vom Kanton oder den Gemeinden bewirtschaftet oder dem Kanton vom Bund zur Verfügung gestellt werden,
   b) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts,
   c) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts, sofern es sich um Erweiterungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts handelt,
   d) die von den Gemeinden angebotenen Geobasisdaten des kommunalen Rechts, die nicht unter Bst. c fallen.
3. …
4. Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit des GIS Kanton Zug mit den Verwaltungen von Kanton und Einwohnergemeinden.

### **Art. 15** Verknüpfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--15}

1. Das GIS Kanton Zug kann mit anderen Informationssystemen verknüpft werden.
2. …

## 4. Leitungskataster

### **Art. 16** Zuständigkeit und Inhalt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--16}

1. Die Einwohnergemeinden betreiben einen digitalen Leitungskataster.
2. Aus dem Leitungskataster gehen die geografische Lage sowie Art und Grösse von Leitungen der Ver- und Entsorgung mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen hervor.
3. Der Regierungsrat bestimmt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den Inhalt.
4. …

### **Art. 17** Datenlieferung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--17}

1. Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer der Leitungen haben der Einwohnergemeinde die Geobasisdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2. …
3. Der Regierungsrat
   a) regelt die Zuständigkeiten für die Bewirtschaftung der Geobasisdaten des Leitungskatasters;
   b) erlässt die administrativen und technischen Vorschriften zur Datenlieferung.

## 5. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** Organisation des ÖREB-Katasters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--18}

1. Die Direktion des Innern ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle und stellt beglaubigte Auszüge aus.
2. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Bereitstellung der Daten.

### **Art. 19** Inhalt und Zusatzinformationen des ÖREB-Katasters&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--19}

1. Der ÖREB-Kataster enthält öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Der Regierungsrat kann weitere eigentümerverbindliche Geobasisdaten des kantonalen sowie nach Rücksprache mit den Gemeinden des kommunalen Rechts als Inhalt des ÖREB-Katasters bezeichnen.
   a) …
   b) …
   c) …
3. Der Regierungsrat kann festlegen, dass Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Inhalt des ÖREB-Katasters verknüpft werden.

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--20}

### **Art. 21** Publikationsfunktion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--21}

1. Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass dem ÖREB-Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt. In diesem Fall regelt er die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--22}

## 6. Amtliche Vermessung

### **Art. 23** Organisation der Nachführung und Erneuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--23}

1. Die amtliche Vermessung wird mittels laufender und periodischer Nachführung aktualisiert und durch Einzelmassnahmen erneuert.
2. Für die laufende Nachführung besteht ein Nachführungskreis.
3. Die periodische Nachführung und die Erneuerung werden von der Direktion des Innern nach den Vorgaben des Bundes durchgeführt.

### **Art. 24** Nachführungsgeometerin/Nachführungsgeometer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--24}

1. Der Regierungsrat bestimmt eine private Nachführungsgeometerin oder einen privaten Nachführungsgeometer und regelt deren oder dessen Pflichten in einer Leistungsvereinbarung.

### **Art. 25** Geografische Namen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--25}

1. Die kantonale Nomenklaturkommission bezeichnet die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt die Schreibweise fest.
2. Der Gemeinderat
   a) legt die Quartier- und Strassennamen fest,
   b) bestimmt nach Anhören der Schweizerischen Post die Ortschaften innerhalb des Gemeindegebietes und legt deren Abgrenzung, Name und Schreibweise fest. Die kantonale Nomenklaturkommission ist zur Schreibweise anzuhören.
3. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung der kantonalen Nomenklaturkommission.
4. Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission oder des Gemeinderats kann Einsprache erhoben werden. Der Rechtsschutz richtet sich im Weiteren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

### **Art. 26** Vermessungsaufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--26}

1. Die Aufsicht über den Bestand des Vermessungswerks sowie über die Nachführung der amtlichen Vermessung obliegt einer im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Person bei der Direktion des Innern (Vermessungsaufsicht).
2. Die Vermessungsaufsicht erlässt die technischen Weisungen für die Durchführung und Verifikation der amtlichen Vermessung.

### **Art. 27** Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--27}

1. Wer amtliche Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten ausführen will, zeigt die Arbeiten den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB an.
2. Bei der Ausführung der Arbeiten ist auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 28** Behebung von Fehlern im Grenzverlauf {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--28}

1. Werden Fehler im Grenzverlauf von Grundstücken festgestellt, erstellt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer einen Bereinigungsplan und lässt ihn von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern unterzeichnen.
2. Wird die Unterschrift auf dem Bereinigungsplan verweigert, so kann ein richterliches Urteil im Sinne von Art. 975 Abs. 1 ZGB erwirkt werden.
3. Ist die Behebung eines Vermessungsfehlers mit einer Eigentumsänderung verbunden, genügt der von den Beteiligten und von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer unterzeichnete Bereinigungsplan mit der Mutationsurkunde als Grundlage für den grundbuchlichen Vollzug der Eigentumsänderung.
4. Ein Widerspruch bei Grenzdarstellungen nach Art. 668 Abs. 2 ZGB wird gestützt auf Art. 14a Verordnung über die amtliche Vermessung von Amtes wegen behoben.

### **Art. 29** Genehmigungsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--29}

1. Dem Genehmigungsverfahren unterliegen Veränderungen der Informationsebene Liegenschaften nach Art. 6 der Verordnung über die amtliche Vermessung, die nicht Gegenstand der laufenden Nachführung sind.
2. Die Vermessungsaufsicht legt den Plan für das Grundbuch und weitere zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf. Beginn, Ort und Dauer der Auflage publiziert sie im Amtsblatt.
3. Wer in seinen dinglichen Rechten berührt ist, kann bei der Vermessungsaufsicht Einsprache erheben.
4. Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen.
5. Die Direktion des Innern genehmigt die erneuerten Bestandteile oder die behobenen Widersprüche nach § 28 Abs. 4 nach Abschluss der öffentlichen Auflage und der erstinstanzlichen Erledigung der Einsprachen.

### **Art. 30** Daten- und Dokumentenabgabe und Beglaubigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--30}

1. Die Datenabgabe richtet sich nach §§ 8–10 dieses Gesetzes und nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung.
2. Der Plan für das Grundbuch wird von der zuständigen Nachführungsgeometerin bzw. vom zuständigen Nachführungsgeometer oder von der Vermessungsaufsicht abgegeben.
3. Beglaubigte Auszüge aus dem Plan für das Grundbuch werden nur von der zuständigen Nachführungsgeometerin bzw. vom zuständigen Nachführungsgeometer abgegeben.
4. Der Regierungsrat kann weitere Stellen mit den Aufgaben nach Abs. 2 betrauen.

### **Art. 31** Kostentragung für laufende Nachführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--31}

1. Der Kanton trägt die Kosten für die Nachführung der Lagefixpunkte 2 und der Höhenfixpunkte 2.
2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten für die
   a) Vermarkung und Vermessung neuer Grenzen, die sie in Auftrag geben,
   b) Nachführung von Veränderungen, die den Inhalt des Plans für das Grundbuch betreffen,
   c) Wiederherstellung fehlender oder beschädigter Grenzzeichen.
3. Kosten, die die Nachführungsgeometerin bzw. der Nachführungsgeometer keiner Grundeigentümerin bzw. keinem Grundeigentümer und nachweislich auch keiner Verursacherin und keinem Verursacher auferlegen kann, übernimmt der Kanton.
4. Zahlungspflichtig für Kosten nach Abs. 2 sind
   a) die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, die die Nachführung in Auftrag gegeben oder einen anderen Auftrag erteilt haben, der direkt eine Nachführung erforderlich machte,
   b) in den übrigen Fällen die Grundeigentümerin oder Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

### **Art. 32** Kostentragung für Erneuerung, periodische Nachführung und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--32}

1. Der Kanton trägt die Kosten für die Erneuerung, die periodische Nachführung und den Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung.
2. Bei nachweislich vor Abschluss der Erneuerung eingetretenen Veränderungen, deren Nachführung erst danach erfolgt, gilt die Nachführung als Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung.

### **Art. 33** Meldepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--33}

1. Wer Bewilligungen für Bauten, Anlagen, Rodungen oder Aufforstungen erteilt, ändert oder aufhebt oder Waldfeststellungen macht, meldet diese der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer.
2. Die Gebäudeversicherung meldet der Direktion des Innern Neubauten, Abbrüche und Veränderungen an versicherten Gebäuden sowie Änderungen der Adressen der Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer und der Liegenschaftsverwaltungen.

### **Art. 34** Ausführungsbestimmungen zur laufenden Nachführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--34}

1. Der Regierungsrat regelt insbesondere
   a) das Verfahren und die Zuschlagskriterien für die Wahl der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers,
   b) die Zuständigkeit der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers.

## 7. Gebühren

### **Art. 35** Gebühren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--35}

1. Sofern die Spezialgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthält, wird für den Zugang und die Nutzung von Geobasisdaten keine Gebühr erhoben.
2. Für die manuelle Bearbeitung von Geobasisdaten wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
3. Die Kosten für Material und Transport werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--36}

### **Art. 37** Gebührenbefreiung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--37}

1. …

## 8. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

### **Art. 38** Verwaltungszwang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--38}

1. Werden Geobasisdaten oder andere Geodaten nach § 5 widerrechtlich genutzt und kann nachträglich die Einwilligung zur Nutzung nicht erteilt werden, ordnet die kantonale Fachstelle bzw. die Einwohnergemeinde oder deren Körperschaft und Anstalt die Vernichtung dieser Daten oder die Einziehung der Datenträger an.
2. Die Vernichtung oder Einziehung wird unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung verfügt.
3. Die Kosten des Verfahrens für eine nachträgliche Einwilligung, die Vernichtung oder Einziehung werden der Person auferlegt, welche die Geodaten widerrechtlich genutzt hat.
4. Die Bestimmungen des 5. Titels des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 sind ergänzend anwendbar.

### **Art. 39** Verwaltungsstrafe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--39}

1. Mit Busse bis zu Fr. 5’000.– wird bestraft, wer
   a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten oder zu anderen Geodaten nach § 5 dieses Gesetzes verschafft,
   b) Geodaten nach Buchstabe a oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt,
   c) Geodaten nach Buchstabe a ohne Berechtigung weitergibt,
   d) Vorschriften über die Nutzung missachtet.
2. Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 Anwendung.

### **Art. 40** Strafverfolgung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--40}

1. Für die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen nach § 39 dieses Gesetzes sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig.

## 9. Programm- und Leistungsvereinbarungen

### **Art. 41** Programm- und Leistungsvereinbarungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--41}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen der amtlichen Vermessung und für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
2. Er schliesst die Leistungsvereinbarungen (§ 2 Abs. 2 Bst. a) und Zusammenarbeitsverträge (§ 2 Abs. 2 Bst. b) ab.

## 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 42** Wechsel des Bezugsrahmens {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--42}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Wechsels des Lagebezugssystems und des Lagebezugsrahmens gemäss Verordnung über Geoinformation (GeoIV).

### **Art. 43** Änderung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--43}

1. Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 wird wie folgt geändert:
2. Das Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 wird wie folgt geändert:
3. Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)vom 26. April 1990 wird wie folgt geändert:

### **Art. 44** Übergangsbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--44}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Bewirtschaftungspflicht der einzelnen Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. Für Geodaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im GIS Kanton Zug geführt werden, haben die zuständigen Fachstellen bis zum 31. Dezember 2021 eine Rechtsgrundlage in der Spezialgesetzgebung zu bezeichnen oder es ist eine solche durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber zu erlassen. Ab 1. Januar 2022 werden im GIS Kanton Zug nur noch Geobasisdaten gemäss § 14 dieses Gesetzes geführt.

### **Art. 45** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--215.71--45}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.