223.11
# Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen
(E-EÖBV)
Vom 16.11.2021 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--223.11--1}

1. Diese Verordnung schafft im Bereich des Privatrechts die Voraussetzungen für die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen im Kanton Zug.

### **Art. 2** Elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--223.11--2}

1. Wer zur Errichtung von öffentlichen Urkunden ermächtigt ist, darf davon elektronische Ausfertigungen erstellen.
2. Das Original der öffentlichen Urkunde wird auf Papier erstellt (Art. 11 Abs. 1 EÖBV). Vertritt die elektronische Ausfertigung das Original im Geschäftsverkehr mit Registerbehörden, hat die Urkundsperson das Original aufzubewahren.
3. Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV) und nach der Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV-EJPD).

### **Art. 3** Elektronische Beglaubigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--223.11--3}

1. Personen nach § 2 Abs. 1 sowie weitere Personen mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht sind befugt, die Übereinstimmung einer von ihnen erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldokument auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
2. Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach Bundesrecht (EÖBV und EÖBV- EJPD).

### **Art. 4** Elektronische Signaturen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--223.11--4}

1. Wer elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erstellen oder wer elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften vornehmen will, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signatur; ZertES) und der Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 23. November 2016 (Verordnung über die elektronische Signatur; VZertES) beruht.

### **Art. 5** Elektronisches Register der Urkundspersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--223.11--5}

1. Die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 erwähnten Personen, welche elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubigungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) eintragen. Das UPReg leitet die Gesuche um Eintragung an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter.
2. Für die Genehmigung des Eintrags von Urkundspersonen im UPReg, die Gewährleistung der Richtigkeit über die Zeit und die Löschung von Einträgen ist die jeweils nach kantonalem Gesetz festgelegte Aufsichtsbehörde zuständig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche für die Bearbeitung der Daten verantwortlich sind, müssen sich vorab im UPReg eintragen.
3. Die im UPReg eingetragenen Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Daten im Register jederzeit aktuell sind. Änderungen ihrer Daten, welche sie nicht selbständig im UPReg vornehmen können, sind unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
4. Weitere Einzelheiten, das Verfahren und die technischen Anforderungen betreffend die Führung der Daten richten sich nach Bundesrecht (EÖBV und EÖBV-EJPD).