321.4
# Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
Vom 22.10.2002 (Stand 25.10.2002)

### **Art. 1** Bewilligungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--321.4--1}

1. Der Kantonsarzt erteilt Spitälern sowie Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen.
2. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

### **Art. 2** Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--321.4--2}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.

### **Art. 3** Meldepflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--321.4--3}

1. Schwangerschaftsabbrüche sind dem Kantonsarzt innert 30 Tagen nach erfolgter Durchführung zu melden.
2. Die Meldungen haben auf einem vom Kantonsarzt vorgeschriebenen Formular unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses zur erfolgen.

### **Art. 4** Verzeichnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--321.4--4}

1. Der Kantonsarzt erstellt jährlich ein Verzeichnis der Spitäler sowie der Ärztinnen und Ärzte, die zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen berechtigt sind.
2. Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

### **Art. 5** Entzug der Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--321.4--5}

1. Eine erteilte Bewilligung kann der Kantonsarzt bei Missbrauch mit sofortiger Wirkung entziehen.
2. Gegen den Entscheid des Kantonsarztes kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
3. Die strafrechtliche Verfolgung sowie allfällige gesundheitspolizeiliche Massnahmen gemäss dem Gesetz über das Gesundheitswesen vom 21. Mai1970 bleiben vorbehalten.

### **Art. 6** Verzicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--321.4--6}

1. Bewilligungsinhaber, die auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen generell verzichten, haben dies dem Kantonsarzt per Ende Kalenderjahr mitzuteilen.

### **Art. 7** Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--321.4--7}

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zu Art. 120 StGB über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft vom 7. Juli 1992.