331.11
# Justizvollzugsverordnung
(JVV)
Vom 20.03.2018 (Stand 01.03.2024)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Zuständigkeiten und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--1}

1. Das Amt für Justizvollzug verfügt über zwei Abteilungen. Eine Abteilung betreibt die Strafanstalt Zug. Die andere Abteilung vollzieht als Vollzugs- und Bewährungsdienst bei Erwachsenen:
   a) Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind;
   b) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft;
   c) die Ersatzmassnahmen;
   d) die Bewährungshilfe;
   e) die Weisungen;
   f) die soziale Betreuung;
   g) die Lernprogramme;
   h) die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote nach Art. 67 ff. StGB.
2. Das Amt für Justizvollzug führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge.
3. Das Amt für Migration vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisungen.
4. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist kantonale Koordinationsstelle gemäss Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015.
5. Im Übrigen ist die Sicherheitsdirektion für den Straf- und Massnahmenvollzug gegenüber Erwachsenen zuständig.

### **Art. 2** Strafvollzugskonkordat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--2}

1. Das Amt für Justizvollzug richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Strafvollzugskonkordats.

## 2. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 3** Kostenbeteiligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--3}

1. Die Inhaftierten der Strafanstalt werden soweit möglich und zumutbar an den ungedeckten Krankheitskosten beteiligt. Falls keine Beteiligung der Inhaftierten möglich ist und kein anderer gesetzlicher Kostenträger die Kosten übernimmt, stellt die Strafanstalt den verfahrensleitenden bzw. einweisenden Behörden ungedeckte Krankheitskosten von Inhaftierten in Rechnung.
2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt den Verurteilten soweit möglich und zumutbar Behandlungs- und Weisungskosten in Rechnung.

### **Art. 4** Versicherungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--4}

1. Der Kanton schliesst eine Unfallversicherung ab für:
   a) Personen, die eine Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen;
   b) Inhaftierte der Strafanstalt.
2. Für Schäden, welche die verurteilten Personen im Rahmen des Vollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit verursachen, haftet der Kanton subsidiär. Er kann Regress auf die schadensverursachenden Personen nehmen.

### **Art. 5** Datenbearbeitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--5}

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst und die Strafanstalt betreiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben je ein Datenbearbeitungssystem.
2. Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt. Dieses beinhaltet namentlich:
   a) die Personalien der verurteilten bzw. beschuldigten Person;
   b) eine Geschäfts- und Archivnummer;
   c) die für das Geschäft massgebenden Entscheide mit Rechtskraft- und Verjährungsdatum sowie allfällige Gutachten und Berichte;
   d) weitere Dokumente, welche während des Vollzugs anfallen.
3. Fachpersonen oder Fachstellen, die mit der Begutachtung oder Behandlung einer verurteilten Person beauftragt sind,
   a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen, festgestellte Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie;
   b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung der Therapie in Frage stellen;
   c) dürfen in die Vollzugsakten Einsicht nehmen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
   d) dürfen von den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug Auskünfte verlangen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
4. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat).

### **Art. 6** Hungerstreik {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--6}

1. Erfolgt ein Hungerstreik, ordnen die zuständigen Behörden keine Zwangsernährung an. Die Anordnung von medizinischen und pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach dem Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG).
2. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die inhaftierte Person von einer Ärztin oder einem Arzt über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres Hungerstreiks aufgeklärt wird. Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.
3. Sofern die im Hungerstreik stehende Person in einer Patientenverfügung schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins eine künstliche Ernährung ablehnt, wird diese Willensäusserung von den zuständigen Behörden respektiert.

## 3. Vollzugs- und Bewährungsdienst

### **Art. 7** Vollzug von Strafen und Massnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--7}

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsbefehle und setzt der verurteilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt.

### **Art. 8** Aufschub und Unterbruch {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--8}

1. Die strafrechtlichen Sanktionen sind ohne Verzug zu vollziehen.
2. Beim Entscheid über Aufschub oder Unterbruch des Sanktionenvollzugs nimmt der Vollzugs- und Bewährungsdienst die erforderlichen Abklärungen vor und berücksichtigt insbesondere die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr.
3. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs Weisungen erlassen.
4. Beruft sich die verurteilte Person auf gesundheitliche Gründe, hat sie ein aktuelles und begründetes Zeugnis einer zur Berufsausübung zugelassenen Ärztin oder eines zur Berufsausübung zugelassenen Arztes einzureichen.

### **Art. 8a** Vollzug von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--8a}

1. Personen, denen ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Art. 67 ff. StGB auferlegt wurde, stellen dem Vollzugs- und Bewährungsdienst zur Überprüfung der Einhaltung des Verbots aufforderungsgemäss die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

### **Art. 9** Bewährungshilfe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--9}

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst erarbeitet für Personen, die mit einer Bewährungshilfe, Weisung, ambulanten Behandlung oder Ersatzmassnahme belegt sind, fallspezifische Interventionen mit dem Ziel der strafrechtlichen Bewährung und der sozialen Integration.
2. Alle weiteren Personen können freiwillig für die Dauer des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs die Bewährungshilfe gemäss Abs. 1 in Anspruch nehmen.

### **Art. 10** Vollzugseinrichtung, Therapiestelle und Ausgestaltung von Therapien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--10}

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
2. Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Umfang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien.

## 4. Strafanstalt

## 4.1. Allgemeiner Teil

### **Art. 11** Zweck der Anstalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--11}

1. Die Strafanstalt vollzieht vorläufige Festnahmen, Untersuchungs- und Sicherheitshaften, Auslieferungshaften, Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen, ausländerrechtliche Haften sowie Arreststrafen nach Militärstrafgesetz.
2. Die maximale Dauer der Strafvollzüge liegt in der Regel bei einem Jahr.
3. Die Strafanstalt kann stationäre Massnahmen und ambulante Behandlungen vorübergehend zu deren Einleitung oder Überprüfung vollziehen.

### **Art. 12** Abteilungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--12}

1. Die Strafanstalt führt folgende Abteilungen:
   a) Eintritt und vorläufige Festnahmen;
   b) Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
   c) Vollzug;
   d) Kleingruppe.

### **Art. 13** Leitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--13}

1. Die Anstaltsleitung organisiert und führt den Betrieb und vertritt die Anstalt nach aussen.
2. Die Anstaltsleitung gewährleistet die Ordnung und Sicherheit und stellt den Betriebs- und Tagesablauf sicher.

### **Art. 14** Anstaltsordnung, Merkblätter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--14}

1. Die Anstaltsordnung regelt die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen sowie der Strafanstalt.
2. Die Anstaltsleitung erlässt für den Betrieb der Strafanstalt ergänzende Merkblätter.

## 4.2. Anstaltsordnung

## 4.2.1. Eintritt

### **Art. 15** Personalien, Leibesvisitation, Effekten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--15}

1. Anlässlich des Eintritts der zu inhaftierenden Person werden durch die Zuger Polizei:
   a) die Personalien erfasst und die Person in der Regel fotografiert;
   b) in der Regel eine Leibesvisitation durchgeführt;
   c) die Effekten und persönlichen Gegenstände kontrolliert; und
   d) ein von der inhaftierten Person zu unterzeichnendes Effektenverzeichnis erstellt.
1a. Bei Personen mit Arreststrafen nach Militärstrafgesetz wird der Eintritt gemäss Abs. 1 durch die Strafanstalt durchgeführt.
2. Die Anstalt sortiert die Effekten gemäss Merkblatt und deponiert sie im Effektenlager. Sie kann die Annahme von Effekten verweigern.
3. Die Anstalt übernimmt keine Haftung für persönliche Gegenstände der Inhaftierten, welche nicht im Effektenlager deponiert sind.

### **Art. 16** Eintrittsgespräch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--16}

1. Mit jeder inhaftierten Person wird ein formalisiertes Eintrittsgespräch durchgeführt.
2. Die Anstalt gibt der inhaftierten Person die Verordnung und die dazugehörigen Merkblätter ab.
3. Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Dokumente sprachlich versteht.
4. Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintrittsgesprächs sowie den Erhalt der Dokumente gemäss Abs. 2.

## 4.2.2. Aufenthalt

### **Art. 17** Unterbringung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--17}

1. Jeder inhaftierten Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugeteilt.
2. Bei ausserordentlichen Belegungssituationen kann die Anstaltsleitung vorübergehend Mehrfachbelegungen anordnen.
3. Bei Zellenbezug wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von der inhaftierten Person zu unterzeichnen ist.

### **Art. 18** Kleidervorschriften, Wäsche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--18}

1. Während der Arbeit muss die von der Anstalt zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung getragen werden.
2. Bettzeug und Frotteewäsche sind von der Anstalt zu beziehen.
3. Bei Bedarf stellt die Anstalt Unterwäsche und Trainingsanzüge zur Verfügung.
4. Die Reinigung der Wäsche erfolgt anstaltsintern.

### **Art. 19** Verpflegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--19}

1. Die Verpflegung der Inhaftierten erfolgt durch die anstaltsinterne Küche.
2. Auf religiöse Essensvorschriften wird soweit möglich Rücksicht genommen.
3. Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.

### **Art. 20** Kiosk, Hygieneartikel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--20}

1. Die Strafanstalt bietet Kioskwaren und Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs zum Verkauf an. Die Bezüge können von der Anstaltsleitung limitiert werden.
2. Die Hygieneartikel des täglichen Gebrauchs werden mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben.
3. Tabak kann mittellosen Inhaftierten kostenlos abgegeben werden, wird ihnen jedoch belastet, sobald ihre finanziellen Verhältnisse es erlauben.

### **Art. 21** Gesundheitsdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--21}

1. Die Anstalt gewährleistet die medizinische Grund- und Notfallversorgung.
2. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit medizinischem Personal erfolgt im Einvernehmen mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.

### **Art. 22** Rauchen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--22}

1. Im Insassentrakt gilt mit Ausnahme der Zellen und der Spazierhöfe ein Rauchverbot.
2. Bei Mehrfachbelegungen muss in Bezug auf das Rauchen in der Zelle Einvernehmen der Inhaftierten vorliegen. Erfolgt keine Einigung, gilt in der entsprechenden Zelle ein Rauchverbot.

### **Art. 23** Arbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--23}

1. Die Anstalt stellt Arbeitsplätze für Inhaftierte der Abteilung Vollzug zur Verfügung.
2. Den Inhaftierten der anderen Abteilungen kann entsprechend den Möglichkeiten der Anstalt eine Arbeit angeboten werden.

### **Art. 24** Besucherinnen und Besucher {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--24}

1. Besucherinnen und Besucher der Anstalt haben sich mit einem amtlichen Dokument auszuweisen.
2. Die Anstalt kann eine Sicherheitsüberprüfung vornehmen.
3. Sämtliche Besucherinnen und Besucher durchlaufen den Detektionsbogen oder werden detektiert. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

### **Art. 25** Freizeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--25}

1. Den Inhaftierten stehen neben den Zellen die Stockwerke sowie die Spazierhöfe zur Verfügung.
2. Den Inhaftierten der Abteilung Vollzug stehen ein Fitnessraum sowie ein Aufenthaltsraum zur Verfügung.
3. Die Inhaftierten der anderen Abteilungen können Zugang zum Fitnessraum erhalten, wenn es die betrieblichen Abläufe der Anstalt erlauben.

### **Art. 26** Seelsorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--26}

1. Die Anstalt gewährleistet die seelsorgerische Betreuung.
2. Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt.

### **Art. 27** Sozialdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--27}

1. Der Sozialdienst steht den Inhaftierten zur Unterstützung und Hilfeleistung in persönlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
2. Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung der Vollzugspläne und der Vollzugsberichte.

### **Art. 28** Unterricht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--28}

1. Für die Inhaftierten der Abteilungen Vollzug sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht ein internes Bildungsangebot.
2. Das Bildungsangebot wird über externe Leistungserbringer abgedeckt.

### **Art. 29** Kontoführung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--29}

1. Das Arbeitsentgelt der Inhaftierten der Abteilung Vollzug wird anteilsmässig dem Frei- und den Sperrkonten gutgeschrieben.
2. Bei den Inhaftierten der anderen Abteilungen besteht einzig ein Freikonto.
3. Bei den Inhaftierten der Abteilung Kleingruppe, die bereits über Frei- und Sperrkonten verfügen, wird die bestehende Kontoaufteilung übernommen.

### **Art. 30** Bargeld, Überweisungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--30}

1. Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet. Mitgebrachte oder überwiesene Geldbeträge in Schweizer Franken oder Euro werden dem Freikonto gutgeschrieben. Andere Währungen werden in der Regel bei den persönlichen Effekten deponiert.
2. Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen von Inhaftierten an Dritte müssen von der Anstalt bewilligt werden.
3. Ein von der Anstaltsleitung festgelegter Minimalsaldo darf bei bewilligten Geldübergaben oder Bargeldüberweisungen nicht unterschritten werden.
4. Die Anstalt nimmt keine Bargeldbeträge von Dritten zur Begleichung von offenen Geldstrafen und Bussen entgegen.

### **Art. 31** Gebühren, Rückforderungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--31}

1. Für die Nutzung eines Fernsehgeräts wird eine Gebühr verrechnet. Bei Inhaftierten, die kein Arbeitsentgelt erzielen, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden.
2. Den Inhaftierten werden die Kosten der von ihnen verursachten Sachbeschädigungen sowie der positiven Drogen- und Alkoholtests auferlegt.
3. Den Inhaftierten werden die Kosten der Entsorgung, der Lagerung und des Transports von Effekten, welche nicht den Bestimmungen des Effektenmerkblatts entsprechen, belastet.

## 4.2.3. Ordnung und Sicherheit

### **Art. 32** Sicherheit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--32}

1. Die Anstaltsleitung erlässt ein Betriebs- und Sicherheitskonzept sowie ein Reglement betreffend die Videoüberwachung.
2. Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur unmittelbaren Durchsetzung der Anstaltsordnung kann das Anstaltspersonal den Inhaftierten Anordnungen erteilen.

### **Art. 33** Zusammenarbeit mit der Zuger Polizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--33}

1. Die Anstalt beauftragt die Zuger Polizei:
   a) Notfall- und Sicherheitsinterventionen durchzuführen;
   b) Videoüberwachungen ausserhalb der Betriebszeiten wahrzunehmen;
   c) die Begleitung und Aufsicht des Transports von Inhaftierten zu organisieren und zu koordinieren.

### **Art. 34** Erlaubte Gegenstände&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--34}

1. Der Besitz von Waren und Gegenständen, welche die Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Anstalt gefährden, ist verboten.
2. Die Anstaltsleitung bestimmt die erlaubten Waren und Gegenstände.

### **Art. 35** Kontrollen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--35}

1. Personen-, Zellen-, Waren-, Alkohol- und Drogenkontrollen können vom Personal jederzeit unangemeldet durchgeführt werden.
2. Die ein- und ausgehende nichtamtliche Korrespondenz der Inhaftierten kann inhaltlich kontrolliert werden.
3. Bei Verschiebungen und Zuführungen durchlaufen die inhaftierten Personen den Detektionsbogen oder werden detektiert.

### **Art. 36** Trennscheibe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--36}

1. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass private Besuche von Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft hinter einer Trennscheibe durchgeführt werden.
2. …

### **Art. 37** Besuchsverbot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--37}

1. Besucherinnen und Besucher, welche sich nicht an die Anordnungen des Anstaltspersonals halten, können weggewiesen und mit einem befristeten Besuchsverbot belegt werden.
2. Besucherinnen und Besucher, welche anlässlich eines Besuchs strafbare Handlungen begangen haben, werden mit einem unbefristeten Besuchsverbot belegt.
3. Ehemalige Inhaftierte der Strafanstalt Zug sind für die Dauer von sechs Monaten seit der letzten Haftentlassung mit einem Besuchsverbot belegt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.

### **Art. 38** Unmittelbarer Zwang {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--38}

1. Bei akuter Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Inhaftierten, Anstaltspersonal oder Besucherinnen und Besuchern sowie zur Verhinderung einer Flucht kann zur Abwendung dieser Gefahren verhältnismässiger körperlicher oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang durch das Anstaltspersonal angewandt werden.
2. Die Anstaltsleitung ist umgehend über die erfolgte Anwendung von körperlichem oder anderem unmittelbar wirksamem Zwang zu informieren.

### **Art. 38a** Sicherheits- und Schutzmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--38a}

1. Zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Anstaltsleitung insbesondere folgende Massnahmen verfügen:
   a) Trennscheibe bei Besuchen;
   b) Kontakt- und Rayonverbote innerhalb der Anstalt;
   c) Versetzung auf die Abteilung Kleingruppe;
   d) Versetzung in eine Zelle mit Videoüberwachung;
   e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;
   f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage;
   g) Versetzung in Einzelhaft.
2. Die Anordnung anderer geeigneter Sicherheits- und Schutzmassnahmen ist zulässig, soweit diese sich als verhältnismässig erweisen.
3. Es können mehrere Sicherheits- und Schutzmassnahmen gleichzeitig verfügt werden. Das Verfahren richtet sich nach § 42.
4. Die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung von Einzelhaft wird spätestens nach einem Monat überprüft.

### **Art. 39** Disziplinartatbestände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--39}

1. Folgende Verhaltensweisen von Inhaftierten werden als Disziplinartatbestände gewertet:
   a) Verstösse gegen die Anstaltsordnung und deren Nebenerlasse;
   b) Störung von Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, Nichteinhaltung von Anordnungen des Personals;
   c) Manipulation von Sicherheitsanlagen und Geräten sowie der Versuch dazu;
   d) Sachbeschädigungen;
   e) Besitz, Handel, Schmuggel, Konsum von Drogen, unerlaubten Substanzen und Alkohol sowie der Versuch dazu;
   f) Besitz, Handel, Schmuggel von Waffen, verbotener Elektronik, Medikamenten, Bargeld sowie der Versuch dazu;
   g) Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten insbesondere gegen Mitinhaftierte und Personal;
   h) Vorbereitung, Beihilfe und Durchführung von Ausbrüchen und Fluchten sowie der Versuch dazu;
   i) Aneignung von fremdem Eigentum sowie der Versuch dazu;
   j) Verstösse gegen Urlaubs- und Ausgangsbestimmungen;
   k) Verstösse gegen den Vollzugsplan sowie Arbeitsverweigerung von Inhaftierten im Strafvollzug;
   l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten;
   m) Aufnahme unerlaubter Verbindungen zu Personen ausserhalb der Anstalt.

### **Art. 40** Disziplinarsanktionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--40}

1. Bei schuldhaften Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen § 39 der vorliegenden Anstaltsordnung, können folgende Disziplinarsanktionen angeordnet und verfügt werden:
   a) Verweis;
   b) Entzug von Medien bis maximal drei Monate;
   c) Busse von 10 bis 300 Franken zu Gunsten des Schutzaufsichtsfonds;
   d) Urlaubssperre bzw. Besuchssperre bis drei Monate;
   e) Zelleneinschluss bis maximal zehn Tage;
   f) Arrest in der Sicherheitszelle bis maximal zehn Tage.

### **Art. 41** Zumessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--41}

1. Ein Merkblatt regelt die Zumessung der Sanktionen.
2. Der Verweis ist die leichteste, der Arrest die schwerste Disziplinarsanktion. Die Art und Dauer der Disziplinierung bemisst sich nach der Art der Pflichtverletzung bzw. der Beeinträchtigung des Anstaltsbetriebs sowie dem Verschulden des Inhaftierten.
3. Es können mehrere Disziplinarsanktionen gleichzeitig verfügt werden.

### **Art. 42** Disziplinarverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--42}

1. Disziplinarsanktionen gemäss § 40 sind von der Anstaltsleitung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet zu verfügen.
2. Sicherheits- und Schutzmassnahmen können vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Die Anstaltsleitung verfügt nachträglich formell innerhalb von drei Arbeitstagen.
3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

## 4.2.4. Austritt

### **Art. 43** Zellenabgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--43}

1. Die Zelle muss vor dem Austritt von der zu entlassenden Person gereinigt werden.
2. Der von der Anstalt zu leistende Nachreinigungsaufwand von nicht oder nur teilweise gereinigten Zellen kann der zu entlassenden Person belastet werden.
3. Es wird ein von der zu entlassenden Person zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt.

### **Art. 44** Effektenrückgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--44}

1. Die zu entlassende Person retourniert die Anstaltseffekten.
2. Die Anstalt retourniert der zu entlassenden Person deren Effekten gemäss Effektenverzeichnis. Das Effektenverzeichnis wird von der zu entlassenden Person unterzeichnet.

### **Art. 45** Schlussabrechnung und Auszahlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--45}

1. Die Strafanstalt erstellt eine Schlussabrechnung und lässt der zu entlassenden Person den Saldo in der Regel bar zukommen. Die Schlussabrechnung ist von der zu entlassenden Person zu unterzeichnen.
2. Bei Personen mit Nichteintretens- oder negativen Asylentscheiden, welche dem Kanton Zug zugeteilt sind, wird der Saldo bis auf ein Taschengeld von 200 Franken an das kantonale Sozialamt überwiesen. Bei ausserkantonaler Zuständigkeit und auf Wunsch des entsprechenden Kantons hin gilt diese Bestimmung analog.

### **Art. 46** Verwertung von Gegenständen und Wertsachen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--331.11--46}

1. Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden nach fünf Jahren, die übrigen Gegenstände nach einem Jahr verwertet. Der Erlös wird dem Sperrkonto dieser Person gutgeschrieben. Ist eine Verwertung nicht möglich, werden die Wertsachen und Gegenstände vernichtet.
2. Die Gutschrift wird zehn Jahre nach der Flucht zusammen mit einem allfälligen Guthaben des Sperr- oder Freikontos dem Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge gemäss § 1 Abs. 2 überwiesen.