412.111
# Verordnung zum Schulgesetz
(Schulverordnung; SchulV)
Vom 07.07.1992 (Stand 01.08.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Schulgesetzes, soweit der Regierungsrat dafür zuständig ist.
2. Der Bildungsrat erlässt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, namentlich für die Bereiche Promotion und Übertrittsverfahren, die entsprechenden Reglemente.
3. Separate Verordnungen bestehen zudem für die Organisation der kantonalen Schulen.

### **Art. 2** Bezeichnungen und Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--2}

1. …
2. Unter dem Begriff Erziehungsberechtigte sind die Inhaber, die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder auch Pflegeeltern zu verstehen, soweit die Vertretung der Erziehungsberechtigten zur Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist und keine abweichenden Anordnungen vorliegen Art. 300 ZGB.
3. Unter dem Begriff Schule sind die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Stufe oder eine Schulart ausgenommen ist.
3a. Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primarstufe. Die Basisstufe umfasst die Kindergarten- und die ersten beiden Jahre der Primarstufe.

### **Art. 3** Einschreibung / Anmeldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--3}

1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder bei der Rektorin oder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer anerkannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen.
2. Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die Personalien jener Kinder, die im laufenden Jahr schulpflichtig werden, sowie der neuzugezogenen schulpflichtigen Kinder.
3. Als Aufenthaltsort eines Kindes gilt derjenige Ort, an welchem das Kind unter der Woche regelmässig bzw. mehrheitlich übernachtet.
4. Der Aufenthaltsort eines Kindes ist auch für den Besuch des freiwilligen Kindergartens massgebend, sofern die betreffende Gemeinde diesen anbietet.

## 2. Die gemeindlichen Schulen

### **Art. 4** Aufnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--4}

1. …
2. Die schulpflichtigen und schulberechtigten Kinder werden in den obligatorischen Kindergarten aufgenommen.
2a. Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt.
3. …

### **Art. 4a** Übertritt nach dem obligatorischen Kindergarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--4a}

1. Die Kindergartenlehrperson führt im obligatorischen Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten ein Übertrittsgespräch.
2. Als Grundlage für dieses Gespräch dienen die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen.

### **Art. 5** Schulaustritt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--5}

1. Die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die während eines Jahres den Kindergarten und während neun Jahren den Unterricht der Primar- und der Sekundarstufe I besuchen, nicht aber zehn Schulklassen absolviert haben, sind verpflichtet, der Rektorin oder dem Rektor einen allfälligen Schulaustritt mitzuteilen.
2. Ein Austritt vor Erfüllung der Schulpflicht bedarf eines schriftlich begründeten Gesuchs der Erziehungsberechtigten. Die Rektorin oder der Rektor bewilligt die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht, wenn besondere Gründe vorliegen.
3. Der Schulaustritt nach Erfüllung der Schulpflicht hat in der Regel auf Ende eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden.

### **Art. 6** Unterrichtspflichtpensum&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--6}

1. Für die Schülerinnen und Schüler der einzelnen Stufen beträgt das wöchentliche Pflichtpensum:
   a) Kindergartenstufe: 23 2/3 Lektionen
   b) Primarstufe:
   1. Schuljahr: 25 Lektionen
   2. Schuljahr: 25 Lektionen
   3. Schuljahr: 28 Lektionen
   4. Schuljahr: 28 Lektionen
   5. Schuljahr: 30 Lektionen
   6. Schuljahr: 30 Lektionen
   c) Sekundarstufe I:
   7. Schuljahr: 35 Lektionen
   8. Schuljahr: 35 Lektionen
   9. Schuljahr: 35 Lektionen
2. Die Auffangzeit im Kindergarten ist ein fakultatives Angebot für das Kind. Sie ermöglicht ein individuelles Eintreffen sowie selbstständige Tätigkeiten und eine gezielte Förderung des einzelnen Kindes durch die Kindergartenlehrperson.
3. Im Pflichtpensum nicht berücksichtigt ist der von den anerkannten Kirchen gemäss § 14bis Abs. 1 des Schulgesetzes erteilte Religionsunterricht im Umfang von maximal 1 – 2 Lektionen vom 2. bis 6. Schuljahr bzw. 1 Lektion vom 7. bis 9. Schuljahr.
3a. Im Pflichtpensum der Primarstufe ist die individuelle Förderung nicht berücksichtigt.
4. …
5. …
6. …

### **Art. 7** Kooperative Oberstufe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--7}

1. Niveaukurse mit zwei unterschiedlichen Leistungsanforderungen werden in Mathematik und in Englisch geführt. Die Gemeinden können zusätzlich Niveaukurse in Französisch und in Deutsch anbieten.
2. Sofern die Werkschule in die kooperative Oberstufe einbezogen wird, kann die Gemeinde pro Niveaufach Kurse mit drei unterschiedlichen Leistungsanforderungen anbieten.
3. Für die Bildung der Niveaukurse gelten die Klassengrössen gemäss § 12 des Schulgesetzes.
4. Entweder in Französisch oder in Deutsch kann eine Gemeinde aus organisatorischen Gründen die Niveaukurse innerhalb der Klasse führen.

### **Art. 8** Schulversuche {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--8}

1. …
2. …
3. Das Gesuch um Bewilligung eines Schulversuches muss Angaben enthalten über:
   a) die Zielsetzung und die Dauer des Versuchs;
   b) die Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen;
   c) die Begleitung und die Auswertung des Versuchs;
   d) die Information der Erziehungsberechtigten und die Zusammenarbeit mit ihnen;
   e) Kostenvoranschlag;
   f) die Bedeutung für den Kanton.

### **Art. 8bis** Schulaufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--8bis}

1. Die Schulaufsicht prüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie kantonaler Vorgaben an den gemeindlichen und privaten Schulen sowie bei Privatschulungen. Sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur aufgrund der Ergebnisse allenfalls notwendige Massnahmen. Sie
   a) prüft insbesondere die Gleichwertigkeit der Angebote der einzelnen Schulen;
   b) instruiert Gesuche für die Anerkennung von Privatschulen und die Bewilligung von Privatschulung;
   c) überprüft die Lehrberechtigung der Lehrpersonen;
   d) ist kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausserkantonaler oder ausländischer Kinder;
   e) leitet das Übertrittsverfahren von der 6. Primarklasse in die 1. Klasse der Sekundarstufe I und den Wechsel von der 1. Klasse der Sekundarschule ins Gymnasium;
   f) berät Schulleitungen in Belangen der Schulorganisation sowie der Schulgesetzgebung.
2. Die Schulaufsicht ist berechtigt, die für ihren Tätigkeitsbereich notwendigen Unterlagen von den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Erziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen.
3. Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemeldete Besuche durchzuführen und die jährliche Prüfung, ob die gemäss den Lehrplänen vorgeschriebenen Lernziele erreicht werden, anzuordnen.

### **Art. 8ter** Externe Schulevaluation {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--8ter}

1. Die externe Schulevaluation prüft an den gemeindlichen Schulen alle drei bis fünf Jahre systematisch die Qualität der Schulen. Sie beurteilt
   a) die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags;
   b) das interne Qualitätsmanagement;
   c) die Organisation der Schule;
   d) die Wirkung der Schule als pädagogische Einheit;
   e) die Umsetzung der kantonalen Schwerpunkte der Bildungsziele und der Schwerpunkte der Schule selbst;
   f) die Qualität des Lehrens und Lernens;
   g) die operative Führung der Schule.
2. Die externe Schulevaluation führt die Evaluation zeitlich und inhaltlich in Absprache mit der Schulleitung durch. Die Evaluationsthemen und Qualitätskriterien werden mit ihr schriftlich vereinbart. Die Schulleitung stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die nötigen Vorbereitungen.
3. Die externe Schulevaluation verfasst für die Schule, die Schulleitung und die Schulkommission einen Bericht mit den Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinweisen. Sie erstellt jährlich zuhanden des Bildungsrats einen zusammenfassenden Bericht.
4. Die Schule erstellt aufgrund des Evaluationsberichts innert drei Monaten zuhanden des Amts für gemeindliche Schulen einen Massnahmenplan. Die Frist kann bei Bedarf in Rücksprache mit dem Amt für gemeindliche Schulen verlängert werden.

### **Art. 9** Lehrmittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--9}

1. Der Einkauf, die Lagerung und Verteilung der von der Direktion für Bildung und Kultur beschlossenen Lehrmittel erfolgt durch die kantonale Lehrmittelzentrale.
2. Sie stellt den gemeindlichen Schulen, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sowie den Privatschulen 50 % des Kaufpreises der von ihnen bezogenen Lehrmittel in Rechnung.
3. Die Gemeinden haben eine Lehrmittelverwaltung einzurichten, welche die Lehrmittel bei der kantonalen Lehrmittelzentrale für die gemeindlichen Schulen bestellt, abholt und verteilt.

### **Art. 10** Elternbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--10}

1. Die Gemeinden sind berechtigt, von den Erziehungsberechtigten Beiträge für folgende Aufwendungen zu verlangen:
   a) Verpflegungskosten bei Klassenlagern, Arbeits- und Projektwochen und Lehrausgängen;
   b) Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten bei Schulreisen und freiwilligen Schul- und Klassenlagern, insbesondere auch bei Lagern im Rahmen der Sportwoche;
   c) …
   d) Schulbus;
   e) zusätzliche Schulangebote gemäss § 19 des Schulgesetzes;
   f) Schulzahnarzt-Dienst gemäss § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes.
2. Die Anschaffung des persönlichen Schul- und Gebrauchsmaterials ist Sache der Erziehungsberechtigten.
3. Nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten können für die Herstellung von Gegenständen mit bleibendem Wert Beiträge erhoben werden.

### **Art. 10a** Administrative Daten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--10a}

1. Administrative Daten von Schülerinnen und Schülern sind deren Name und Vorname, Geburtsdatum, bisherige Klasse, bisherige Lehrperson, Staatszugehörigkeit, Muttersprache, Konfession und Erziehungsberechtigte. Weiter zählen dazu die E-Mail-Adresse, Adresse und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten sowie allenfalls der Vorname und Name sowie die Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer einer Betreuungsperson.
2. Die Schülerinnen und Schüler können eine pseudonymisierte E-Mail-Adresse der Schule beantragen.

### **Art. 10b** Kantonale Leistungstests {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--10b}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur führt im Rahmen des Bildungsmonitorings kantonale Leistungstests durch und legt die Durchführungszeitpunkte fest. Die Ergebnisse der kantonalen Leistungstests dienen
   a) der individuellen Förderung der Schülerinnen und der Schüler;
   b) zur Standortbestimmung im Hinblick auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn;
   c) der Unterrichts- und Schulentwicklung;
   d) als Information über die Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems.
2. Über einen Schülerfragebogen können Daten erhoben werden, die der Darstellung der Testergebnisse nach Geschlecht, der sozioökonomischen Herkunft und der Muttersprache der Schülerinnen und Schüler dienen. Die Daten werden ausschliesslich anonymisiert ausgewertet.
3. Die Lehrperson erhält die individuellen Testergebnisse der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie die anonymisierten Testergebnisse aller anderen teilnehmenden Klassen desselben Schuljahrs. Sie kann die Ergebnisse des Tests der übernehmenden Lehrperson weitergeben. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten die individuellen Testergebnisse in geeigneter Form mit.
4. Die Schulleitung erhält die Testergebnisse der Klassen ihrer Schuleinheit, das Gesamtergebnis ihrer Schuleinheit und die anonymisierten Testergebnisse der anderen teilnehmenden Schuleinheiten. Sie kann Einsicht in die individuellen Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schuleinheit nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
5. Der Gemeinderat erhält das Gesamtergebnis seiner Schulen und die anonymisierten Gesamtergebnisse aller teilnehmenden Schulen.
6. Die Direktion für Bildung und Kultur erhält die Testergebnisse aller teilnehmenden Klassen und Schulen. Der Bildungsrat erhält die anonymisierten Gesamtergebnisse der Gemeinden. Die Direktion für Bildung und Kultur informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise.
7. Die Direktion für Bildung und Kultur und die gemeindlichen Schulen treffen je die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests anfallen.

## 2bis. Sonderschulung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--11}

1. Die Zuweisung zu einer Sonderschulung richtet sich nach Anhang I, die Zuweisung von Kindern zu Massnahmen der Frühförderung nach Anhang II.
2. Bei einer Sonderschulung im Zusammenhang mit medizinischen, sozialfürsorgerischen oder jugendstrafrechtlichen Massnahmen beantragt die abklärende Stelle bei der Direktion für Bildung und Kultur den Kantonsbeitrag an das Schulgeld.
3. Für Massnahmen der Frühförderung melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind direkt beim Heilpädagogischen Dienst Zug an.

### **Art. 11bis** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--11bis}

1. Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden in Form von Pauschalen gewährt. Die Höhe der Pauschalen und der Zahlungsmodus werden in den Leistungsvereinbarungen geregelt. Die Pauschale wird erstmalig vom Regierungsrat festgelegt. Die Direktion für Bildung und Kultur stellt den Gemeinden deren Anteil in Rechnung.
2. Die Erziehungsberechtigten haben pro Kalenderjahr an das Kostgeld einen Beitrag von Fr. 2700.– bei internem bzw. Fr. 1000.– bei externem Schulbesuch sowie anfällige Nebenkosten zu zahlen. Dieser wird von den Schulen in der Regel quartalsweise direkt den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. Bei Ein- oder Austritten während des Schuljahrs reduziert sich der Kostgeldbeitrag anteilsmässig.
3. Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die Erziehungsberechtigten, jedoch ohne Entscheid durch die Gemeinde und ohne kantonalen Mitfinanzierungsentscheid, entfällt der Kantonsbeitrag.

### **Art. 11ter** Zuständige Instanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--11ter}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur bezeichnet jene Sonderschulen, für die aufgrund von Art. 31 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE Kostenübernahmegarantien beantragt und Vergütungen beansprucht werden können. Die Aufnahme einer Schule in eine entsprechende Liste setzt voraus, dass die Schulen einen pädagogisch, therapeutisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb gewährleisten.
2. …
3. Die Finanzkontrolle hat folgende Aufgaben. Sie
   a) prüft, ob die zugerischen Schulen im Sinne von Art. 33 der IVSE über eine wirtschaftliche Betriebsführung verfügen und im Sinne von Art. 34 der IVSE eine Kostenrechnung führen;
   b) prüft in Zusammenarbeit mit der Direktion für Bildung und Kultur die Betriebsrechnungen dieser Schulen. Sie kann weitere Unterlagen anfordern.

## 3. Gemeindliche Schuldienste

## 3.1. Schulärztlicher Dienst&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--12}

1. Für jede Gemeinde ist vom Gemeinderat und für jede Privatschule ist von deren Trägerschaft unter Mitteilung an die Direktion für Bildung und Kultur eine Schulärztin oder ein Schularzt zu bezeichnen, die bzw. der die freiwilligen Kindergärten und die Schulen im Bereich der obligatorischen Schulzeit ärztlich zu betreuen hat.
2. Die Schulärztin oder der Schularzt koordiniert seine Tätigkeit mit dem Rektorat bzw. mit der Schulleitung der Privatschule.
3. …
4. Als Schulärztinnen und Schulärzte sind nur Ärztinnen und Ärzte wählbar, die im Besitze der Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion sind.
5. Die Direktion für Bildung und Kultur teilt der Gesundheitsdirektion die Namen der Schulärztinnen und Schulärzte der gemeindlichen und privaten Schulen mit.

### **Art. 12a** Fachtechnische Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--12a}

1. Fachtechnische Vorgesetzte oder fachtechnischer Vorgesetzter der Schulärztinnen und Schulärzte ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
2. Die Schulärztin oder der Schularzt erstattet der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Die Gesundheitsdirektion ist für die Eingangskontrolle und Auswertung der Tätigkeitsberichte zuständig.

### **Art. 13** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--13}

1. Die Schulärztin oder der Schularzt:
   a) berät Schulbehörden, Trägerschaften von Privatschulen, die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler in allen die Schule belangenden Fragen der Gesundheitspflege sowie der Sozial- und Präventivmedizin;
   b) überwacht den Gesundheitszustand aller Schülerinnen und Schüler. Zu diesem Zweck finden gemäss den Weisungen der Gesundheitsdirektion Untersuchungen zu geeigneten Zeitpunkten statt. Das Untersuchungsergebnis ist in die ärztliche Karte der Schülerin oder des Schülers einzutragen. Die Gemeinden und Privatschulen regeln deren Aufbewahrung. Beim Schulaustritt ist die Karte auf Verlangen den Erziehungsberechtigten zuzustellen oder zu vernichten;
   c) orientiert die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler über Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung, Überwachung oder weitere Abklärung als notwendig erscheinen lassen;
   d) wirkt bei epidemiologischen Abklärungen und Massnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes in den Schulen mit oder führt diese in dessen Auftrag durch.
   e) …
2. …
3. Die Schulärztin oder der Schularzt untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--14}

### **Art. 14a** Privatschulung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--14a}

1. Die Erziehungsberechtigten haben eine Ärztin oder einen Arzt gemäss § 12a Abs. 2 mit den Aufgaben gemäss § 13 Abs. 1 zu beauftragen.
2. Sie teilen der Direktion für Bildung und Kultur mit, welche Ärztin oder welcher Arzt beauftragt ist.
3. Die Ärztin oder der Arzt erstattet der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt jährlich einen Tätigkeitsbericht.

## 3.2. Schulzahnärztlicher Dienst&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--15}

1. Jede Gemeinde organisiert für die Kinder im Bereich des freiwilligen Kindergartens und der obligatorischen Schulzeit, deren Erziehungsberechtigte in der Gemeinde Wohnsitz haben, einen schulzahnärztlichen Dienst.
2. Dieser umfasst:
   a) einen jährlichen Untersuch
   b) die konservierende Behandlung
   c) die Behandlung beitragsberechtigter kieferorthopädischer Fälle.
3. Die Direktion für Bildung und Kultur sowie die Gesundheitsdirektion erlassen Bestimmungen über die Beitragsberechtigung von kieferorthopädischen Fällen. Sie beauftragen auf Vorschlag der Zahnärztegesellschaft einen Kieferorthopäden SSO als Begutachter, der über die Beitragsberechtigung jener Fälle entscheidet, die von einer Allgemeinpraktikerin oder einem Allgemeinpraktiker zur Behandlung vorgeschlagen werden.
4. Die Berechtigung für den Zugriff auf die Steuerdaten, die für die Berechnung des Gemeindebeitrags an die Kosten der zahnärztlichen Behandlung heranzuziehen sind, ist auf die zuständigen Personen zu beschränken. Der Zugriff ist auf die Steuerzahlen der betroffenen Personen zu begrenzen.

### **Art. 16** Finanzielles {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--16}

1. Die Gemeinden leisten Beiträge, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten, für konservierende Behandlungen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit und für kieferorthopädische Fälle bis längstens zwei Jahre nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--17}

### **Art. 17a** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--17a}

1. Die Gemeinde teilt die Namen der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte der Direktion für Bildung und Kultur mit. Diese leitet jene Namen der Gesundheitsdirektion weiter.
2. Die fachtechnische Aufsicht über den schulzahnärztlichen Dienst liegt bei der Gesundheitsdirektion.

## 3.3. Schulergänzende Betreuung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17b** Modulare Betreuungsangebote während der Schulwochen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--17b}

1. Die Gemeinden stellen die schulergänzende Betreuung wie folgt sicher:
   a) von 7.00 Uhr bis Schulbeginn;
   b) über den Mittag, wobei das Mittagessen nicht inbegriffen sein muss;
   c) am Nachmittag bis 18.00 Uhr, wobei die Hausaufgabenbetreuung integriert ist.

### **Art. 17c** Betreuung während der Weihnachtsferien und Feiertage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--17c}

1. Während der Weihnachtsferien und an Feiertagen findet keine schulergänzende Betreuung statt.

### **Art. 17d** Qualitätsvorgaben und Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--17d}

1. Bezüglich der Qualitätsvorgaben und der Aufsicht gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) vom 14. November 2006 und des entsprechenden Anhangs.

### **Art. 17e** Pauschalen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--17e}

1. Der Kanton beteiligt sich mit folgenden Pauschalbeiträgen an den Kosten der Gemeinden für die schulergänzende Betreuung:
   a) Stundenpauschale für die Morgen-, Mittags oder Nachmittagsbetreuung während der Schulwochen: 3.33 Franken pro Schülerin oder Schüler;
   b) Tagespauschale für die Betreuung während der Schulferien: 36.67 Franken pro Schülerin oder Schüler;
   c) Pauschalen für die integrative Sonderschulung: Stundenpauschale von 6.67 Franken pro Schülerin oder Schüler; Tagespauschale während der Schulferien von 73.37 Franken pro Schülerin oder Schüler.
2. Die Pauschalen entsprechen einem Stand von 105,2 Indexpunkten (September 2024; Dezember 2010 = 100) des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3. Die Gemeinden können die Höhe des Elternbeitrags für die schulergänzende Betreuung von Regelschülerinnen und -schülern sowie von integrativ beschulten Sonderschülerinnen und -schülern festlegen.
4. Die Direktion für Bildung und Kultur zahlt den Gemeinden jährlich die Pauschalen aufgrund der von den Gemeinden gemeldeten Anzahl von Betreuungsstunden während der Schulwochen sowie von Betreuungstagen während der Schulferien.
5. Die Direktion für Bildung und Kultur prüft periodisch die Korrektheit der gemeldeten Anzahl von Betreuungsstunden. Sie ist berechtigt, die für die Kontrolltätigkeit notwendigen Unterlagen von den zuständigen Abteilungen der Gemeinden einzuverlangen.

## 4. Kantonale Schuldienste

### **Art. 18** Schulpsychologischer Dienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--18}

1. Der Schulpsychologische Dienst hat folgende Aufgaben:
   a) Abklärung von schulischen Fragestellungen und erzieherischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der schulischen Situation bei Zuger Schülerinnen und Schülern während der obligatorischen Schulzeit;
   b) Abklärung von Lern- und Leistungsproblemen bei Schülerinnen und Schülern bzw. Lernenden, welche eine Zuger Mittelschule oder ein Brückenangebot besuchen oder über einen vom Amt für Berufsbildung genehmigten Lehrvertrag verfügen sowie bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung mit Wohnort im Kanton Zug;
   c) Beratung und Begleitung der Erziehungsberechtigten, der Schülerin oder des Schülers, der Lehr- und Fachpersonen sowie der Schulbehörden während der obligatorischen Schulzeit;
   d) Information von Erziehungsberechtigten, Lehr- und Fachpersonen, Fachstellen und Schulbehörden.
   e) …
   f) …
2. Die Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst erfolgt:
   a) bei schulischen Fragestellungen während der obligatorischen Schulzeit durch die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Lehrperson nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten;
   b) bei schulischen Fragestellungen auf der Sekundarstufe II durch die Rektorin bzw. den Rektor oder die Schulleiterin bzw. den Schulleiter auf Antrag der Lehrperson, die Berufsbildnerin oder den Berufsbildner, die Ausbildungs- oder Berufsberaterin bzw. den -berater, die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer oder die Case Managerin bzw. den Case Manager des Bildungsnetzes Zug jeweils nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder der bzw. dem mündigen Lernenden oder durch die mündige Schülerin bzw. den mündigen Schüler oder die mündige Lernende bzw. den mündigen Lernenden selbst.
   c) bei erzieherischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der schulischen Situation durch die Erziehungsberechtigten.
3. …

### **Art. 19** Amt für Berufsberatung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--19}

1. Das Amt für Berufsberatung ist zuständig für die Information und die persönliche Beratung aller Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, der Fachmittelschule, der Wirtschaftsmittelschule und der Brückenangebote in Hinsicht auf die Wahl des Berufs und der Ausbildung.
2. Es unterstützt und koordiniert zudem die Aktivitäten bei der Berufswahlvorbereitung durch Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Schule und der Wirtschaft.
3. Das Amt für Berufsberatung ist zudem zuständig für die Studienberatung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonsschule Zug und der Kantonsschule Menzingen.
4. …

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--20}

### **Art. 21** Polizeiliche Präventionsmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--21}

1. Die Polizei unterrichtet die Schülerinnen und Schüler im verantwortungsbewussten Verhalten im Strassenverkehr und führt an den Schulen Präventionskampagnen im Bereich Gewalt durch.
2. Der Bildungsrat regelt die Durchführung in Zusammenarbeit mit der Polizei.

### **Art. 22** Didaktisches Zentrum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--22}

1. Das Didaktische Zentrum ist die kantonale Dokumentations- und Verleihstelle für schulische Medien.
2. Es steht allen Lehrpersonen der Schulen im Kanton Zug, den gemeindlichen und kantonalen Schulbehörden, den zugerischen und den an der Pädagogischen Hochschule Zug Studierenden sowie im Rahmen des bestehenden Angebotes auch den Kursleiterinnen und Kursleitern der Erwachsenenbildungsinstitutionen im Kanton Zug zur Verfügung.

## 4a Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22bis** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--22bis}

### **Art. 23** Lehrberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--23}

1. Wer im Besitz eines anerkannten Lehrdiploms ist, kann ohne zusätzliche zugerische Bewilligung an den gemeindlichen Schulen und an den Privatschulen der obligatorischen Schulzeit unterrichten.
2. Als anerkannte Lehrdiplome gemäss Abs. 1 gelten die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK anerkannten kantonalen Lehrdiplome für die Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I, die Schulische Heilpädagogik und Logopädie und Psychomotoriktherapie sowie die von der EDK anerkannten entsprechenden ausländischen Lehrdiplome.
3. Als anerkannt gelten zudem die von der Eidgenössischen Hochschule für Sport oder früher von der ETH und kantonalen Universitäten erteilten Lehrdiplome für den Turn- und Sportunterricht.
4. …
5. …
6. …
7. Für die Zulassung und die Wahl der Lehrer für den Religionsunterricht sind die Kirchen zuständig.

### **Art. 23a** Unbefristete Lehrbewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--23a}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur kann unbefristete Lehrbewilligungen erteilen an
   a) fachlich geeignete Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom derselben Schulstufe für den Unterricht zusätzlicher Fächer;
   b) fachlich geeignete Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom einer tieferen oder höheren Schulstufe für den Unterricht an einer anderen Schulstufe;
   c) fachlich geeignete Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom und einer Lehrbewilligung eines anderen Kantons für eine bestimmte Schulstufe für den Unterricht auf dieser Schulstufe;
   d) an fachlich geeignete Lehrpersonen mit einem ausländischen Lehrdiplom für den Unterricht an einer fremd- oder zweisprachigen Privatschule.

### **Art. 23b** Befristete Lehrbewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--23b}

1. Stehen nicht genügende Bewerbende mit einem Lehrdiplom zur Verfügung, kann die Direktion für Bildung und Kultur im Einzelfall eine befristete Lehrbewilligung erteilen.
2. Die befristete Lehrbewilligung kann verlängert werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass in der Zwischenzeit
   a) keine geeignete Lehrperson mit dem erforderlichen Lehrdiplom oder einer unbefristeten Lehrbewilligung der Direktion für Bildung und Kultur gefunden werden konnte oder
   b) die betreffende Lehrperson an einer Pädagogischen Hochschule für die Erlangung des entsprechenden Lehrdiploms angemeldet ist bzw. aufgenommen wurde.

### **Art. 23bis** Entzug der Lehrberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--23bis}

1. …
2. Die Direktion für Bildung und Kultur gibt nach Rechtskraft ihres Entscheids im Sinne von Art. 12bis der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren dazu folgende Personendaten bekannt:
   a) Name der Lehrperson
   b) Datum des Lehrdiploms
   c) Daten des Entzugsentscheids
   d) Entzugsbehörde
   e) Dauer des Entzugs.

## 5. &hellip;

### **Art. 24** Beratung der Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--24}

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass Lehrpersonen während den ersten zwei Jahren ihrer Lehrtätigkeit sowie bei einem Stufenwechsel durch erfahrene Kolleginnen und Kollegen in pädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht beraten und begleitet werden. Die Rektorin oder der Rektor ist für die Organisation verantwortlich.
2. …

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--25}

### **Art. 26** Intensivweiterbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--26}

1. Die Intensivweiterbildung dient den Lehrpersonen dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen dauernden besoldeten Freistellung mit den zentralen Fragen des Berufs vertieft auseinanderzusetzen. Dabei geht es insbesondere darum,
   a) eine gründliche berufliche Standort-Bestimmung vorzunehmen;
   b) neue Gedanken und Ideen kennen zu lernen und deren Tauglichkeit für die eigene Berufsarbeit zu überprüfen;
   c) Mut und Energie zu schöpfen, in der eigenen Alltagsarbeit auf Bestehendes aufzubauen, Neues zu versuchen und offen zu sein für die Anliegen der Arbeits- und Gesprächspartner.
2. Die Intensivweiterbildung wird in erster Linie als institutionalisierter Kurs mit Mitgestaltungsmöglichkeit der Teilnehmer angeboten. In zweiter Linie kann sie auch für ein individuell zusammengestelltes Programm gewährt werden.
3. Die Einzelheiten sind in einem separaten Reglement festgelegt.

## 6. Kommissionen und Beauftragte

### **Art. 27** Schulkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--27}

1. Die Schulkommission erlässt eine Schulordnung. Diese regelt
   1. die Zusammenarbeit von Schülerinnen oder Schülern und Lehrpersonen,
   2. die Zusammenarbeit von Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen,
   3. die Rechte und Pflichten der Schülerin und des Schülers, insbesondere bezüglich der Mitgestaltung des Unterrichts sowie
   4. die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten.
2. Die Schulkommission hat eine Disziplinarordnung zu erlassen, worin die möglichen Verstösse, die zuständigen Disziplinarorgane, die Disziplinarmassnahmen, das Disziplinarverfahren sowie die Beschwerdemöglichkeiten abschliessend bestimmt sind.
3. …

### **Art. 28** Fachkommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--28}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur kann im Rahmen des Budgetkredits und nach Rücksprache mit den gemeindlichen Schulbehörden einzelne Mitglieder von Fachkommissionen teilweise vom Unterricht entlasten.

### **Art. 29** Projektleiter und Fachbeauftragte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--29}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur kann im Rahmen des Budgetkredits für befristete Aufgaben Projektleiter und Fachbeauftragte einsetzen.
2. Der Tätigkeitsbereich, die Entschädigung und eine allfällige Unterrichtsentlastung sowie der zeitliche Rahmen dieser Aufträge sind vertraglich zu regeln.

## 7. &hellip;

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--30}

### **Art. 31** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--31}

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--32}

## 8. Weiterführende Schulen

### **Art. 33** Beitragsberechtigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--33}

1. Die beitragsberechtigten Schularten werden vom Regierungsrat bestimmt.
2. Die zuständige Direktion bezeichnet die einzelnen Schulen bzw. die Studien- und Lehrgänge und führt darüber ein Verzeichnis:
   a) Volkswirtschaftsdirektion: die im Rahmen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung von den anderen Vereinbarungskantonen angebotenen Studien- und Lehrgänge;
   b) Direktion für Bildung und Kultur: die übrigen weiterführenden Schulen.
3. Anspruchsberechtigt sind Absolventen, die gemäss Artikel 23 ff. ZGB im Kanton Zug Wohnsitz haben.

### **Art. 34** Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--34}

1. Der Beitrag für eine gleichwertige Ausbildung gemäss § 72 Abs. 4 des Schulgesetzes ist so anzusetzen, dass er höchstens dem Schulgeld der Absolventen von vergleichbaren Konkordatsschulen entspricht.

## 9. Privatschulen

### **Art. 35** Kantonsbeiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--35}

1. …
2. Die Direktion für Bildung und Kultur zahlt den zugerischen Privatschulen, die einen Kantonsbeitrag gemäss § 78 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. September 1990 anbegehren, per 1. April die Beiträge aufgrund einer von den betreffenden Schulen auf amtlichem Formular eingereichten Namensliste der Zuger Schülerinnen und Schüler (Stichtag 15. November des Vorjahrs). Die Auswirkung des Kantonsbeitrags auf das Schulgeld der Zuger Schülerinnen und Schüler ist nachzuweisen, wobei zu beachten ist, dass mindestens 50 % des Kantonsbeitrags den Zuger Schülerinnen und Schülern zugute kommen muss.
3. …

## 10. Allgemeine Weiterbildung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 36** Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--36}

1. Der Kanton schafft die Rahmenbedingungen für ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Angebot für alle Bevölkerungsschichten auf kantonaler Ebene, indem er Jahresbeiträge und Projektbeiträge sowie Beiträge an Dienstleistungen und an Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen gewährt.
2. Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist, dass die Antrag stellende Organisation
   a) auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist;
   b) nicht gewinnorientiert ist;
   c) Veranstaltungen anbietet, die öffentlich zugänglich sind;
   d) zur Zusammenarbeit und zur Koordination mit anderen Anbietern bereit ist;
   e) dem Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule Kostenbudgets und -abrechnungen offenlegt;
   f) eine angemessene Eigenleistung erbringt;
   g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist;
   h) EduQua zertifiziert ist oder über ein gleichwertiges Qualitätssicherungsprogramm verfügt.
3. Nicht unterstützt werden Organisationen,
   a) deren Angebote vorwiegend der Erholung, der körperlichen Ertüchtigung, der Unterhaltung oder der Therapie dienen;
   b) die von dritter Seite finanziell massgeblich unterstützt werden;
   c) die Veranstaltungen durchführen, die zu ideellen und/oder finanziellen Abhängigkeiten führen können.

### **Art. 37** Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--37}

1. …
2. Die Führung des Bereichs Allgemeine Weiterbildung beinhaltet folgende Aufgaben:
   a) …
   b) Förderung der Qualität und des Stellenwerts der Allgemeinen Weiterbildung;
   c) Förderung der Koordination und Zusammenarbeit in der Weiterbildung;
   d) Förderung der Information über die Weiterbildung;
   e) Erarbeitung von Kriterien für die Gewährung von Beiträgen;
   e1) Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms von Antrag stellenden Organisationen;
   f) Beantragung der Gewährung von Beiträgen bei der Direktion für Bildung und Kultur;
   g) Führung der Koordinationsstelle Elternbildung.

### **Art. 38** Kompetenz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--38}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über die Gewährung von Kantonsbeiträgen im Rahmen des vom Kantonsrat beschlossenen Budgetkredits.

## 11. &hellip;

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--39}

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--40}

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.111--41}