412.113
# Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
(Promotionsreglement, PromR)
Vom 05.06.1982 (Stand 01.08.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Beurteilen und Fördern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--1}

1. Die Beurteilung stützt sich auf die «Grundsätze Beurteilen und Fördern B&F».
2. Die Schüler der Primarstufe und Sekundarstufe I werden in den fachlichen, methodischen, sozialen und personalen Kompetenzen beurteilt und gefördert.

### **Art. 1a** Zeugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--1a}

1. Jede Klassenlehrperson hat für ihre Schüler Ende Schuljahr und ab der 2. Primarklasse zusätzlich Ende Januar ein Zeugnis auszustellen.
2. Das Zeugnis enthält ab der 2. Primarklasse die Bewertung der fachlichen Kompetenzen in Noten und ab der 3. Primarklasse zusätzlich die Bewertung der personalen und sozialen Kompetenzen. Die Bewertung der methodischen Kompetenzen wird bei den fachlichen Kompetenzen miteinbezogen.

### **Art. 2** Noten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--2}

1. Es gilt folgende Notenskala, wobei die Noten den Erfüllungsgrad der Lernziele in den Fachkompetenzen aufzeigen:
   a) 6 = Lernziele sehr gut erreicht
   b) 5 = Lernziele gut erreicht
   c) 4 = Lernziele erreicht
   d) Noten <4 bis 1 = Lernziele noch nicht erreicht
2. Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten mit den Ziffern 6 bis1 bewertet.
3. Die Zeugnisnoten setzen sich aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungssituationen zusammen.
4. Die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbewertungen müssen dokumentiert und in genügender Anzahl vorhanden sein.
5. Im Religionsunterricht richtet sich die Pflicht zur Zeugnisnote nach den Weisungen der Katholischen Kirche Zug bzw. der Reformierten Kirche Kanton Zug. Anstelle der Zeugnisnote kann der Besuch des Religionsunterrichts nach Weisungen der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen mit dem Vermerk «besucht» bestätigt werden.

### **Art. 3** Beurteilung der sozialen und personalen Kompetenzen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--3}

1. Bei den sozialen Kompetenzen werden folgende Bereiche beurteilt:
   a) Dialog- und Kooperationsfähigkeit
   b) Konfliktfähigkeit
   c) Respektvoller Umgang
   d) …
   e) …
   f) …
1a. Bei den personalen Kompetenzen werden folgende Bereiche beurteilt:
   a) Selbstreflexion
   b) Selbständigkeit
   c) Eigenständigkeit
2. Die Wahrnehmungen in Bezug auf den Erfüllungsgrad der Lernziele werden auf einer vierstufigen Skala aufgezeigt:
   a) • • • • übertrifft die Anforderungen
   b) • • • erfüllt die Anforderungen
   c) • • erfüllt die Anforderungen mehrheitlich
   d) • erfüllt die Anforderungen kaum
2a. Für die Erfüllung der Lernziele in den sozialen und personalen Kompetenzen ist
   • • • erfüllt die Anforderungen
3. Als Grundlage für die Beurteilung der sozialen und personalen Kompetenzen im Zeugnis dienen die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen des Amts für gemeindliche Schulen.

### **Art. 4** Zeugnisnote in heimatlicher Sprache und Kultur&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--4}

1. Für Kinder, die den Unterricht in ihrer heimatlichen Sprache und Kultur besuchen, wird im Zeugnis eine Note eingetragen. Für den Fall, dass keine Note vorliegt, wird der Vermerk «besucht» eingetragen.

### **Art. 5** Beurteilung bei Lernbericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--5}

1. …
1a. Bei Lernzielanpassungen wird anstelle der Zeugnisnoten ein Lernbericht erstellt.
   a) Der Lernbericht ist Bestandteil des Zeugnisses, beinhaltet den Grund der Lernzielanpassung und beurteilt die Erreichung der Lernziele;
   b) Der Lernbericht wird im Zeugnis in der Rubrik «Bemerkungen» erwähnt.
2. …
3. …
4. Bei integrativer und separativer Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich erweisen, dürfen Sonderschulen mit einer Bewilligung des Bildungsrats Zeugnisse, auf der Vorlage des Kantons, abgeben.
5. …
6. …

### **Art. 6** Zeugnisrubrik Bemerkungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--6}

1. In der Zeugnisrubrik «Bemerkungen» werden insbesondere folgende Eintragungen vorgenommen:
   a) …
   b) …
   c) Beurteilung mit Lernbericht wegen vorübergehend oder überdauernd angepasster Lernziele
   d) …
   e) …
   f) …
   g) Ersatzangebot oder Begleitetes Studium oder Wahlfach anstelle von Französisch oder Englisch
2. Der Grund für längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt.
3. Bemerkungen allgemeiner Art (Charaktereigenschaften usw.) sind im Zeugnis zu unterlassen.

### **Art. 6a** Gespräch zum Eintritt in die 1. Primarklasse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--6a}

1. Die Kindergarten-Klassenlehrperson orientiert die Erziehungsberechtigten und deren Kind über den Lernstand in den entwicklungsorientierten Zugängen und in den fachlichen Kompetenzen im Übergang zur 1. Klasse.

### **Art. 7** Orientierungsgespräche {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--7}

1. Die Klassenlehrperson orientiert die Erziehungsberechtigten und deren Kind über die Leistungsanforderungen, die Leistungserfüllung, den Lernfortschritt und die Leistungsentwicklung in den fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, sowie in den sozialen und personalen Kompetenzen. Als Grundlage dienen Leistungsbelege und die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen.
2. Orientierungsgespräche finden in der 1. bis 4. Primarklasse sowie in der 1. und 2. Klasse der Sekundarstufe I statt.
3. In der 5. und 6. Primarklasse richten sich die Orientierungsgespräche nach dem «Reglement betreffend das Übertrittsverfahren».
4. In der 2. Klasse der Sekundarstufe I wird im Rahmen des Orientierungsgesprächs die Lernvereinbarung für die 3. Klasse der Sekundarstufe I getroffen.

## 2. Primarstufe der gemeindlichen Schulen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Promotion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--8}

1. Die Schüler sind unter Vorbehalt von Abs. 2 am Ende des Schuljahres für die nächst höhere Klasse promoviert.
2. Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung durch die beteiligten Lehrpersonen dies als angezeigt erscheinen lässt.
3. Der Rektor entscheidet auf Antrag der Klassenlehrperson über eine Rückversetzung während des Schuljahres.

### **Art. 8a** Zeugnisnoten 2. Primarklasse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--8a}

1. In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen sind Zeugnisnoten zu erteilen:
   a) Mathematik
   b) Deutsch
   c) «Natur, Mensch, Gesellschaft»
2. Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen.

### **Art. 9** Zeugnisnoten 3. – 6. Primarklasse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--9}

1. In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen sind Zeugnisnoten zu erteilen:
   a) Mathematik
   b) Deutsch
   c) …
   d) «Natur, Mensch, Gesellschaft»
   e) Englisch
   f) Französisch (ab der 5. Primarklasse)
   g) Bildnerisches Gestalten
   h) Textiles und Technisches Gestalten
   i) …
   j) Musik
   k) Bewegung und Sport
   l) Medien und Informatik (ab der 5. Primarklasse)
2. Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen.
3. Die Zeugnisnoten in Englisch und Französisch setzen sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Kulturen im Fokus zusammen.

### **Art. 10** ... {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--10}

## 3. &hellip;

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--17}

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--18}

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--19}

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--20}

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--21}

## 4. Sekundarstufe I der gemeindlichen Schulen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22** Zeugnisnoten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--22}

1. In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen sind Zeugnisnoten zu erteilen:
   a) Mathematik
   …
   …
   b) Englisch
   c) …
   d) Deutsch
   e) …
   f) Französisch
   g) …
   h) «Räume, Zeiten, Gesellschaften»
   i) Natur und Technik
   ii) …
   j) «Wirtschaft, Arbeit, Haushalt»
   k) …
   l) …
   m) Bildnerisches Gestalten
   n) Textiles und Technisches Gestalten
   o) Musik
   p) Bewegung und Sport
   q) Medien und Informatik
1a. Die Zeugnisnote in Deutsch setzt sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen.
1aa. Die Zeugnisnoten in Englisch und Französisch setzen sich aus Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Kulturen im Fokus zusammen.
1b. In den nachstehenden Fächern bzw. Fachbereichen wird im Zeugnis nur der Besuch des entsprechenden Fachs bzw. Fachbereichs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt:
   a) «Ethik, Religionen, Gemeinschaft»
   b) Begleitetes Studium
   c) Berufliche Orientierung
   d) Projektunterricht
2. In den nachstehenden kantonalen Wahlfächern sind Zeugnisnoten zu erteilen:
   a) …
   a1) Deutsch
   b) …
   c) …
   d) …
   e) Geometrisches Zeichnen
   f) …
   g) …
   h) …
   i) Hauswirtschaft
   j) Bildnerisches Gestalten
   k) Textiles und Technisches Gestalten
   l) Musik
   m) Informatik
3. In den nachstehenden kantonalen Wahlfächern wird im Zeugnis nur der Besuch des entsprechenden Fachs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt:
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) Begleitetes Studium
   g) Begleitetes Studium Sprachen
   h) Begleitetes Studium Mathematik
3a. Der Rektor entscheidet, ob in den gemeindlichen Wahlfächern Zeugnisnoten erteilt werden oder im Zeugnis der Besuch des entsprechenden Wahlfachs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt wird.
4. Im zweiten Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I ist für die Abschlussarbeit eine Note zu erteilen. Titel und Note der Abschlussarbeit sind im Zeugnis auszuweisen.
5. Am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarstufe I erhalten die Schüler die Zeugnismappe. Diese bildet das Abschlussdossier. Darin enthalten sind:
   a) Zeugnis
   b) Beurteilung der Abschlussarbeit
   c) Dokumentation der Lernvereinbarung

### **Art. 22a** Abschlussarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--22a}

1. Die Schüler führen im Projektunterricht eine Abschlussarbeit durch. Die Abschlussarbeit findet in der Regel im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I statt. Zu Beginn der Abschlussarbeit trifft die Lehrperson mit dem Schüler eine Projektvereinbarung.
2. Die Abschlussarbeit besteht aus drei Teilen: Produkt, Projektdokumentation und -präsentation.
3. Die Beurteilung der Abschlussarbeit erfolgt aufgrund von vorgegebenen, den Schülern kommunizierten Kriterien und wird in der Zeugnismappe ausgewiesen.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--23}

### **Art. 24** Wechsel der Schulart&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--24}

1. Als Wechsel der Schulart gelten der Wechsel von der Real- in die Sekundarschule sowie der Wechsel von der Sekundar- in die Realschule.
2. Für den Wechsel der Schulart sind die Leistungen und die mutmassliche Entwicklung des Schülers massgebend.
3. Folgende Kriterien sind aufgrund einer Gesamtbeurteilung massgebend:
   a) die fachlichen Kompetenzen des Schülers, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, in den Fächern bzw. Fachbereichen Mathematik, Deutsch, Französisch, Englisch, «Räume, Zeiten, Gesellschaft» und Natur und Technik unter Berücksichtigung der Niveauzugehörigkeit und der Leistungsentwicklung, wobei
   Realschüler überwiegend gute Leistungen erbringen;
   Sekundarschüler überwiegend ungenügende Leistungen erbringen;
   b) die sozialen und personalen Kompetenzen des Schülers;
   c) die Neigungen und Interessen des Schülers.
4. Der Wechsel der Schulart erfolgt auf Beginn eines Schuljahres. Das Lehrerteam des betreffenden Schülers und die Erziehungsberechtigten entscheiden gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Rektor.
5. Sofern eine deutliche Unter- oder Überforderung feststellbar ist, ist ausnahmsweise auf Empfehlung des Lehrerteams des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Schulart während des Schuljahres möglich.

### **Art. 25** Repetition&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--25}

1. Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung durch das Lehrerteam der betreffenden Klasse dies als angezeigt erscheinen lässt.

### **Art. 26** Zuweisung in die Niveaukurse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--26}

1. Schüler, die am Ende der 6. Primarklasse in Mathematik und Englisch eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 erreichen, werden dem jeweilig höheren Niveaukurs zugewiesen. Werden pro Fach drei Niveaus geführt, ist das tiefste Niveau ausschliesslich lernbehinderten Schülern vorbehalten.
2. …

### **Art. 27** Wechsel der Niveaukurse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--27}

1. Für den Wechsel des Niveaukurses auf Beginn eines Semesters sind die Leistungen und die mutmassliche Entwicklung des Schülers massgebend. Das Lehrerteam des betreffenden Schülers und die Erziehungsberechtigten entscheiden gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Rektor.
2. …
3. Ausnahmsweise ist auf Empfehlung des Lehrerteams des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Niveaukurse während des Semesters möglich.

### **Art. 27a** Absenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--27a}

1. Im Zeugnis der Sekundarstufe I werden bewilligte bzw. begründete und nicht bewilligte bzw. unbegründete Absenzen in Halbtagen festgehalten.
2. Als Absenz eines Halbtages gilt, wenn der Schüler die Mehrheit der Unterrichtslektionen an einem Vor- bzw. Nachmittag fehlt.

## 5. Übertritt Sekundarstufe I – kantonale Mittelschulen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27b** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--27b}

1. Die §§ 27b ff. regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantonalen Mittelschulen.
2. Mit kantonalen Mittelschulen werden das Kurzzeitgymnasium, die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule bezeichnet.
3. Das Aufnahmeverfahren an die Berufsmaturitätsschule ist in den Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung geregelt.

### **Art. 27c** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--27c}

1. Ziel dieses Übertrittsverfahrens ist es, betroffene Schüler am Ende der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule derjenigen kantonalen Mittelschule zuzuweisen, für die sie aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen.
2. Massgebend ist der von der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten, unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen des Schülers, gemeinsam getroffene Zuweisungsentscheid.

### **Art. 27d** Übertritte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--27d}

1. Erfüllen Schüler der 2. Sekundarklasse die Voraussetzungen, können sie in die 1. Klasse des Kuzzeitgymnasiums übertreten.
2. Erfüllen Schüler der 3. Sekundarklasse die Voraussetzungen, können sie entweder in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums, die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule übertreten.

### **Art. 27e** Übertrittskommission II {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--27e}

1. Die von der Direktion für Bildung und Kultur eingesetzte Übertrittskommission II hat folgende Aufgaben:
   a) Sie organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen.
   b) Sie trifft den Zuweisungsentscheid, sofern
   Schüler am Abklärungstest teilnehmen;
   es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts eines Schülers in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule nicht möglich ist, eine Zuweisung vorzunehmen;
   begründete Ausnahmesituationen gemäss § 30a Abs. 4 vorliegen.
   c) Sie begleitet und überwacht das Übertrittsverfahren von der Sekundarschule in die kantonalen Mittelschulen.
   d) Sie erstattet dem Bildungsrat jährlich Bericht über das Verfahren.

### **Art. 27f** Zuweisung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--27f}

1. Die Zuweisung richtet sich nach den Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung des Schülers.
2. Für den Zuweisungsentscheid sind folgende Kriterien massgebend:
   a) Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
   b) die fachlichen Kompetenzen, in welche die Beurteilung der methodischen Kompetenzen miteinzubeziehen ist, in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden. Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium gilt bei der Erfahrungsnote ein Orientierungswert von 5,2, für den Eintritt in die Fach- und die Wirtschaftsmittelschule gilt ein Orientierungswert von 5,0;
   b1) der Verlauf der Entwicklung des Schülers im ersten Semester des Schuljahres, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale Mittelschule beabsichtigt ist;
   c) die sozialen und personalen Kompetenzen des Schülers;
   d) die Neigungen und Interessen des Schülers.
3. Die Lehrperson hält entsprechende Feststellungen in den Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen fest.

### **Art. 28** Erfahrungsnote {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--28}

1. Voraussetzung für die Berechnung der Erfahrungsnote ist der Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern.
2. Die Erfahrungsnote wird mit den Zeugnisnoten wie folgt berechnet: Die Summe aus Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik verdoppelt und dem Durchschnitt aus «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur und Technik» wird durch sechs geteilt.
3. Die Erfahrungsnote ist auszuweisen.

### **Art. 28a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--28a}

### **Art. 28b** Zuweisungsgespräch und Zuweisungsentscheid&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--28b}

1. Die Klassenlehrperson der 2. bzw. 3. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung des Schülers der gewünschten kantonalen Mittelschule entsprechen.
2. Der Zuweisungsentscheid wird von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson unter Einbezug der Wünsche und Vorstellungen des Schülers bis spätestens 15. März gefällt.

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--29}

### **Art. 29a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--29a}

### **Art. 30** Abklärungstest&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--30}

1. Sofern die Klassenlehrperson die Zuweisung nicht unterstützt und somit kein Zuweisungsentscheid vorliegt, kann der Schüler auf Anmeldung am Abklärungstest teilnehmen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
   a) Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
   b) eine Erfahrungsnote von mindestens 4,5 für die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule sowie von 4,8 für das Kurzzeitgymnasium im ersten Semester des betreffenden Schuljahres.
2. Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens 20. März durch die Erziehungsberechtigten. Der Anmeldung beizulegen sind folgende Vorakten:
   a) Kopien der Zeugnisnoten der 1., 2. bzw. 3. Klasse der Sekundarschule;
   b) Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen.
3. Für das Gymnasium umfasst der Abklärungstest für Schüler der 2. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester, für Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule. Die Stoffabgrenzung erfolgt durch die Übertrittskommission II.
4. Für die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule wird der Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundarschule geprüft.
5. Die Übertrittskommission II trifft aufgrund der Ergebnisse beim Abklärungstest sowie aufgrund der weiteren Vorakten bis spätestens Mitte Mai den beschwerdefähigen Zuweisungsentscheid.

### **Art. 30a** Spezialfälle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--30a}

1. Ergebnisse ausserkantonaler Zuweisungsverfahren werden anerkannt.
2. Bei Schülern, die erst im Verlauf des Schuljahres in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule eingetreten sind, ist die Beurteilung durch die ehemalige Klassenlehrperson beim Zuweisungsentscheid nach Möglichkeit mit zu berücksichtigen.
3. Ist es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts eines Schülers in die 2. oder 3. Klasse der Sekundarschule nicht möglich, eine Zuweisung vorzunehmen, entscheidet die Übertrittskommission II individuell über das Zuweisungsverfahren.
4. Sofern ein Aufnahmegesuch den kantonalen Mittelschulen erst nach dem offiziellen Zuweisungsverfahren eingereicht wird, entscheidet die Übertrittskommission II in begründeten Ausnahmesituationen individuell über die Zuweisung.

### **Art. 30b** Rückmeldegespräche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--30b}

1. Der Präsident der Übertrittskommission II kann eine gemeinsame Konferenz der Klassenlehrpersonen der 1. Klassen der kantonalen Mittelschulen mit den ihren Schulen zuweisenden Klassenlehrpersonen der 2. und 3. Sekundarklassen einberufen. Die Organisation dieser Konferenz obliegt den Rektoren der kantonalen Mittelschulen. Anlässlich dieser Konferenz werden die Beobachtungen ausgetauscht.
2. Bei Bedarf kann die Klassenlehrperson der 1. Klasse der kantonalen Mittelschule ein Einzelgespräch mit der Lehrperson der 2. und 3. Sekundarklasse führen.

### **Art. 30b bis** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--30bbis}

### **Art. 30c** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--30c}

1. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes .

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--31}

1. Dieses Reglement tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat auf Beginn des Schuljahres 1982/83 in Kraft.
2. Gleichzeitig werden alle widersprechenden Vorschriften über die Promotion an der Volksschule, insbesondere die Verordnung III zum Schulgesetz über die Abgabe der Schulzeugnisse in der Volksschule vom 28. Januar 1971 in der Fassung vom 13. August 1981, aufgehoben.

### **Art. 32** Übergangsbestimmung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.113--32}

1. …
2. …
3. …
4. …
5. Die im Zusammenhang mit dem Projekt «Sek I plus: Neugestaltung 9. Schuljahr» eingefügten Bestimmungen in den §§ 7 Abs. 4, 22 Abs. 1c, 22 Abs. 3 Bst. f, 22 Abs. 4 und 22a sind bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Ab dem Schuljahr 2015/16 können diese Bestimmungen angewendet werden. Sie gelten spätestens für die Schüler der 3. Klassen der Sekundarstufe I im Schuljahr 2021/22.
6. …
7. …
8. Der im Zusammenhang mit dem Lehrplan 21 eingefügte § 9 Abs. 1 Bst. l ist bis zum Schuljahr 2021/22 umzusetzen. Bis dahin wird im Fachbereich «Medien und Informatik» der 5. und 6. Klasse im Zeugnis nur der Besuch des Fachbereichs mit dem Vermerk «besucht» bestätigt.