412.312
# Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals
(Schulsubventions-Verordnung)
Vom 25.11.2008 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Normpauschalen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.312--1}

1. Die Normpauschalen an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Schulleitungen sowie der Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I (exkl. Lehrpersonen der Musikschulen) werden wie folgt festgelegt:
   a) Fr. 5462.– pro Schülerin bzw. Schüler der Kindergarten- und der Primarstufe;
   b) Fr. 9367.– pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I.
2. …

### **Art. 2** Berechnungsgrundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.312--2}

1. Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Kindergartenstufe/Primarstufe sind 50 % folgender subventionsberechtigten Aufwendungen aller Gemeinden des Kalenderjahres 2007:
   a) Besoldungen der Lehrpersonen der Kindergartenstufe und der Primarstufe (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003) inkl. des Schulleitungspools, des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools und des Pools für Integrative Schulungsformen;
   b) 60 % der Besoldungen der Lehrpersonen Textiles Werken/Hauswirtschaft (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003);
   c) Besoldungen der Logopädie- und Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003);
   d) Beiträge an die Pensionskasse.
2. Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen aufgerechnet:
   a) 2/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig beanspruchten Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools;
   b) künftige Mehraufwendungen der Gemeinden für die Lehrerbesoldungen im Zusammenhang mit den erweiterten Blockzeiten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007;
   c) 2/3 der künftigen Mehraufwendungen der Gemeinden aufgrund der Änderungen des Schulgesetzes und des Lehrerbesoldungsgesetzes (Q-Vorlage), der Änderungen des Lehrpersonalgesetzes vom 30. August 2007 (ZFA 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung.
3. Grundlage für die Berechnung der Normpauschale Sekundarstufe I sind 50 % folgender subventionsberechtigten Aufwendungen aller Gemeinden des Kalenderjahres 2007:
   a) Besoldungen der Lehrpersonen der Sekundar-, Real- und Werkschulen (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003) inkl. des Schulleitungspools, des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools sowie des Pools für Integrative Schulungsformen;
   b) 40 % der Besoldungen der Lehrpersonen Textiles Werken (Lehrerbesoldungsgesetz Stand 2003);
   c) Beiträge an die Pensionskasse.
4. Zudem sind in dieser Normpauschale 50 % folgender Aufwendungen aufgerechnet:
   a) 1/3 des bis Ende 2007 von den Gemeinden noch nicht vollständig beanspruchten Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools;
   b) 1/3 der künftigen Mehraufwendungen der Gemeinden aufgrund der Änderungen des Schulgesetzes und des Lehrerbesoldungsgesetzes (Q-Vorlage), der Änderungen des Lehrpersonalgesetzes vom 30. August 2007 (ZFA 2. Paket) und vom 31. Januar 2008 sowie der Änderung von § 33 Abs. 2 der Personalverordnung.
5. In den Besoldungen gemäss Abs. 1 Bst. a) - c) sowie Abs. 3 Bst. a) und b) dieses Paragraphen sind auch die Aufwendungen der Gemeinden für die Familienzulage, die Treue- und Erfahrungszulage und den Beitrag an die Familienausgleichskasse mit einer Pauschale von 7 % der Lohnsumme gemäss § 3 Abs. 2 des bisherigen Lehrerbesoldungsgesetzes berücksichtigt.
6. Die erstmalige Berechnung der beiden Normpauschalen bemisst sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler der Kindergarten- und der Primarstufe bzw. der Sekundarstufe I aller gemeindlichen Schulen am 15. September 2007.

### **Art. 3** Jahreswochenstunden-Pauschale {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.312--3}

1. Die Jahreswochenstunden-Pauschale an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Musikschullehrpersonen wird auf Fr. 2641.– festgelegt.
2. Grundlage für die Berechnung dieser Pauschale sind 50 % folgender subventionsberechtigter Aufwendungen aller Gemeinden des Kalenderjahres 2007:
   a) Besoldungen der Lehrpersonen der Musikschulen (Lehrpersonalgesetz Stand 1.1.2008) inkl. Aufwendungen für die Familienzulage, die Treue- und Erfahrungszulage und den Beitrag an die Familienausgleichskasse mit einer Pauschale von 7 % der Lohnsumme gemäss § 3 Abs. 2 des bisherigen Lehrerbesoldungsgesetzes;
   b) Beiträge an die Pensionskasse.
3. Die erstmalige Berechnung der Jahreswochenstunden-Pauschale berücksichtigt die im Schuljahr 2007/08 in den Gemeinden angebotene Anzahl Jahreswochenstunden.

### **Art. 4** Teuerungsausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.312--4}

1. Die Normpauschalen bzw. die Jahreswochenstundenpauschale entsprechen einem Stand von 113.80 Indexpunkten (Mai 1993 = 100) des Landesindexes der Konsumentenpreise.
2. Ab 1. Januar 2009 wird auf die Normpauschalen sowie auf die Jahreswochenstundenpauschale jährlich der gleiche Teuerungsausgleich gewährt, wie er gemäss Regierungsratsbeschluss auf die Jahresgehälter des Staatspersonals ausbezahlt wird (§ 3 Abs. 3 Lehrpersonalgesetz).

### **Art. 5** Auszahlungsmodus {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.312--5}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur zahlt den Gemeinden die Pauschalen nach folgenden Kriterien aus:
   a) Vergütung der Normpauschalen in Berücksichtigung der kantonalen Schülerinnen- und Schülerstatistik (Stichtag 15. November des Vorjahres) zu gleichen Teilen per 1. April, 1. August und 1. Dezember des Kalenderjahres; nicht berücksichtigt werden die ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler, für die gemäss § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes eine separate vertragliche Regelung besteht.
   b) Vergütung der Jahreswochenstunden-Pauschale aufgrund der von den Gemeinden auf amtlichem Formular eingereichten Anzahl Jahreswochenstunden, die von der Gemeinde für das betreffende Schuljahr bewilligt worden sind. Die Auszahlung erfolgt an den in Bst. a) erwähnten Terminen.
2. …

### **Art. 6** Kontrolle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.312--6}

1. Die Finanzkontrolle prüft periodisch die Abrechnungen und Auszahlungen der Pauschalen insbesondere bezüglich Richtigkeit der massgeblichen Anzahl Schülerinnen und Schüler und der Anzahl Jahreswochenstunden.
2. Im Übrigen richten sich der Kontrollbereich sowie die der Finanzkontrolle zustehenden Einsichtsrechte bezüglich Zweckverwendung der Kantonsbeiträge nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsgesetz) vom 31. August 2006.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.312--7}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft.