412.35
# Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
Vom 11.07.2006 (Stand 01.01.2008)

### **Art. 1** Zweck der Intensivweiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--1}

1. Die Intensivweiterbildung bezweckt, im Rahmen eines maximal zwölfwöchigen bezahlten Urlaubs der Lehrperson Gelegenheit zu bieten:
   a) sich über längere Zeit ausschliesslich mit den zentralen Fragen des eigenen Berufes vertieft auseinanderzusetzen;
   b) unter Anleitung und in Gemeinschaft mit andern Kursteilnehmenden eine gründliche berufliche Standortbestimmung vorzunehmen;
   c) neue Gedanken und Ideen kennen zu lernen und deren Tauglichkeit für die eigene Berufsarbeit zu überprüfen;
   d) Mut und Energie zu schöpfen, in der eigenen Alltagsarbeit Bestehendes auszubauen, Neues zu versuchen, offen zu sein für die Anliegen der Arbeits- und Gesprächspartner (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen, Behörden);
   e) in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu sammeln;
   f) die fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen Kompetenzen in geeigneter Form zu erhöhen;
   g) Erschöpfungen (Burnout-Syndrom) vorzubeugen.

### **Art. 2** Gegenstand der Intensivweiterbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--2}

1. Gegenstand der Intensivweiterbildung können sein:
   a) Kursangebote von Kantonen oder Pädagogischen Hochschulen;
   b) individuell von der Lehrperson zusammengestellte Weiterbildungsprogramme.
2. Individuelle Programme bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielsetzungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten:
   a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachsenenbildung;
   b) Sozial- und Verwaltungspraktika;
   c) Wirtschafts- und Betriebspraktika;
   d) Sprachlehrgänge an anerkannten Sprachschulen;
   e) Kurse, Seminare und Vorlesungen an einer Hochschule;
   f) Projektarbeit im Zusammenhang mit Themen der Schulentwicklung.
3. Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Rektorenkonferenz Auflagen bezüglich Programmstruktur und -inhalten erlassen und Terminvorgaben machen.

### **Art. 3** Voraussetzungen und Auflagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--3}

1. Eine Intensivweiterbildung kann erstmals nach Erfüllung von zwölf Jahren Unterricht bewilligt werden, eine zweite nach weiteren zwölf Jahren Unterricht seit der letzten Intensivweiterbildung. Die Gemeinden können in besonders begründeten Fällen eine zweite Intensivweiterbildung früher bewilligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat.
2. Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit muss gewährleistet sein.
3. Die Bewilligung einer Intensivweiterbildung ist höchstens bis drei Jahre vor der Pensionierung zulässig.
4. …

### **Art. 4** Verpflichtungszeit und Rückzahlungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--4}

1. Bei einem von der Lehrperson verursachten Abbruch während der Intensivweiterbildung oder einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Abschluss derselben sind das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten zurückzuerstatten.
2. Bei unverschuldetem Abbruch der Intensivweiterbildung seitens der Lehrperson besteht keine Rückzahlungspflicht.
3. Löst eine Lehrperson nach gewährter Intensivweiterbildung das Dienstverhältnis auf, so hat sie das während der Weiterbildung bezogene Gehalt inkl. Zulagen und Sozialkosten sowie allfällige von der Gemeinde bezahlten Schulgeldkosten wie folgt zurückzuzahlen: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
   a) im 1. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 70 %
   b) im 2. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 50 %
   c) im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 %
4. Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht bzgl. des Kantonsanteils. Über eine allfällige Rückzahlung des Gemeindeanteils entscheidet die Gemeinde.

### **Art. 5** Spesen und Arbeitsentgelt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--5}

1. Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson.
2. Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer Intensivweiterbildung in den Genuss eines Arbeitsentgelts gelangt, hat die Gemeinde, in Berücksichtigung der von der Lehrperson zu tragenden Spesen, zu entscheiden, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt bei der Lohnzahlung während der Weiterbildung anzurechnen ist.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--6}

1. Lehrpersonen, die sich um eine individuell zusammengestellte Weiterbildung bewerben, haben
   a) die Schulleitung in die Programmplanung einzubeziehen. Die Unterstützung durch eine professionelle Beratungsperson wird empfohlen;
   b) dem Gesuch an die Rektorin oder den Rektor ein detailliertes Programm mit Angaben zu Zielsetzungen, Programminhalten, Dauer, Terminen und voraussichtlichen Kosten beizulegen.
2. Die Lehrpersonen haben der Rektorin oder dem Rektor nach Abschluss der Weiterbildung einen schriftlichen Schlussbericht zu erstatten, der Aufschluss über die tatsächlich ausgeführten Aktivitäten, die gewonnenen Erkenntnisse und deren Umsetzung in Schule und Unterricht gibt.
3. Die Gemeinde regelt die administrativen Belange.

### **Art. 7** Aufhebung des bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--7}

1. Die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats zum Lehrerbesoldungsgesetz betreffend Intensivfortbildung vom 3. Oktober 1988 werden aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--412.35--8}

1. Dieses Reglement tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.