413.116
# Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung
Vom 27.03.2018 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.116--1}

1. Diese Verordnung gilt für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Amts für Berufsberatung des Kantons Zug.

### **Art. 2** Angebote und Beitragspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.116--2}

1. Das Grundangebot, bestehend aus Beratungs- und Informationsdienstleistungen des Amts für Berufsberatung für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug, ist kostenlos.
2. Für Dienstleistungen im Bereich des erweiterten Angebots können Beiträge erhoben werden.
3. Zum erweiterten Angebot zählen:
   a) Leistungen im Auftrag von drittfinanzierten Institutionen, mit Ausnahme des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zug (RAV);
   b) Coachings zur Realisierung der Beratungsergebnisse;
   c) Verfassen eines Beratungsberichts mit Ergebnissen und Handlungsempfehlungen.
4. …

### **Art. 3** Befreiung von der Beitragspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.116--3}

1. …
2. Schülerinnen und Schüler, welche im Kanton Zug eine gemeindliche oder kantonale Vollzeitschule besuchen (ausgenommen Tertiärstufe), sind von der Beitragspflicht befreit, auch wenn ihr Wohnsitz sich ausserhalb des Kantons Zug befindet.
3. Darüber hinaus kann die Amtsleitung in Härtefällen oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf begründetes Gesuch hin die Kosten erlassen.

### **Art. 4** Tarife für beitragspflichtige Personen und Angebote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.116--4}

1. Die Tarife für die beitragspflichtigen Leistungen für private Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug werden auf der Basis von 100 Franken pro Stunde berechnet.
2. Die Tarife für die beitragspflichtigen Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug sind kostendeckend. Sie werden auf der Basis von 200 Franken pro Stunde berechnet.
3. …
4. Für das Verfassen eines Beratungsberichts mit Ergebnissen und Handlungsempfehlungen wird ungeachtet des Wohnsitzes eine Beitragspflicht in Höhe von pauschal 200 Franken verrechnet. Für Personen, die beim RAV gemeldet sind, entfällt die Beitragspflicht.
5. Leistungen im Auftrag von drittfinanzierten Institutionen aus dem Kanton Zug werden nach Aufwand verrechnet.

### **Art. 5** Abmeldung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.116--5}

1. Meldet sich eine beitragspflichtige Person weniger als 24 Stunden vor einem vereinbarten Termin ab, so wird ihr eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken in Rechnung gestellt.
2. Bei Nichterscheinen ohne Abmeldung wird der Tarif des vereinbarten Angebots in Rechnung gestellt.
3. Kann der Termin aufgrund von unvorhersehbaren Umständen nicht wahrgenommen werden, können die Kosten auf begründetes Gesuch hin erlassen werden. Der Entscheid obliegt der Amtsleitung.