413.124
# Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
Vom 14.01.2014 (Stand 21.08.2023)

## 1. «Fonds Keiser und Beby»&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--1}

1. Der «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ», nachfolgend «Fonds» genannt, bezweckt die Förderung und Prämierung von Innovationen, Abschlussarbeiten und überdurchschnittlichem Engagement in der beruflichen Grund- (inkl. Lernortkooperation) und Weiterbildung von Lernenden und Studierenden am GIBZ.
2. …

### **Art. 2** Vermögensherkunft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--2}

1. …
2. Das Vermögen setzt sich aus dem Startvermögen und finanziellen Einlagen von Sponsorinnen und Sponsoren aus Wirtschaftsunternehmen, Organisationen sowie Privatpersonen zusammen. Zum Vermögen gehören auch die entsprechenden Finanzerträge inkl. Zinseszinsen.
3. Die Delegation kann Erträge zur späteren Verteilung zurückstellen oder dem Kapital zuschlagen.

### **Art. 3** Vermögensverwendung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--3}

1. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln werden Innovationen, Abschlussarbeiten und überdurchschnittliches Engagement von Lernenden und Studierenden am GIBZ gefördert.
2. Folgende Ziele stehen bei der Bewertung und Beitragsvergabe im Vordergrund:
   a) Förderung von aktuellem, praxisnahem Wissen;
   b) Anerkennung von überdurchschnittlichem Engagement und innovativen Leistungen;
   c) Öffentlichkeitswirksamkeit, vor dem Hintergrund der Talentförderung.
   d) …
3. Das Kapital des Fonds darf jährlich nicht mehr als 50'000 Franken abnehmen.

### **Art. 4** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--4}

1. Der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ setzt eine Delegation von fünf bis sieben Mitgliedern aus Wirtschaft und Bildung ein und präsidiert diese. Die Delegation befindet mindestens zweimal jährlich über die konkrete Vermögensverwendung.
2. Die Delegation ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder im schriftlichen Verfahren teilnimmt.
3. Die Delegation beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Die Delegation entscheidet in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren.
5. Der Entscheid über die Unterstützungsbeiträge wird schriftlich festgehalten.

### **Art. 5** Eingabe von Projekten, Bewertung und Vergabe von Unterstützungsbeiträgen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--5}

1. Die Bewerberinnen und Bewerber melden sich mit dem Antragsformular an.
2. …
3. …
4. Die Delegation entscheidet endgültig.
5. …
6. Die Delegation wendet folgende Hauptkriterien an:
   a) Praxisrelevanz
   b) Aktualität
   c) Umsetzungsfähigkeit
   d) Innovation
   e) Eigenleistung
   f) Publikumsfähigkeit
7. …
8. Die Mitteilung an die Bewerberinnen und Bewerber über die Vergabe von Beiträgen erfolgt durch die Fachstelle Lernbegleitung des GIBZ. Das GIBZ und die Öffentlichkeit werden in geeigneter Weise informiert.
9. …
10. …

### **Art. 5a** Fondsverwaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--5a}

1. Der Fonds wird durch den Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ verwaltet und durch die kantonale Finanzverwaltung in der Separatfonds-Buchhaltung geführt. Sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung.
2. Der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ berichtet der Volkswirtschaftsdirektion jährlich über die Verwendung der finanziellen Mittel.

### **Art. 6** Auflösung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--6}

1. Über eine allfällige Auflösung des Fonds und die Verbuchung der verbleibenden Mittel entscheidet der Regierungsrat des Kantons Zug nach Anhörung der Volkswirtschaftsdirektion.

## 2. «Dr. Christian und Dr. Jacqueline Gabrielle Seitz Preis»&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** Zweck {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--7}

1. Der «Dr. Christian und Dr. Jaqueline Gabrielle Seitz Preis», nachfolgend «Preis», bezweckt die jährliche Auszeichnung der besten Berufsmaturandin Richtung «Technik» am GIBZ mit einem Preisgeld von 1000 Franken.

### **Art. 8** Auszeichnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--8}

1. Mit dem Preis ausgezeichnet wird die Berufsmaturandin mit dem besten Notendurchschnitt des Jahrgangs.
2. Den besten Notendurchschnitt ermittelt der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ.
3. Bei gleichem Notendurchschnitt wird das Preisgeld aufgeteilt.

### **Art. 9** Preisverwaltung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.124--9}

1. Der Preis wird nach den Regeln und innerhalb der Fondsverwaltung (§ 5a) verwaltet. Für den Preis wird im Fonds eine Investitions-Nummer geführt.