413.14
# Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft
(Reglement HFW)
Vom 07.10.2011 (Stand 01.01.2018)

## 1. Allgemeines

### **Art. 1** Die HFW Zug und ihr Angebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--1}

1. Die Höhere Fachschule für Wirtschaft Zug (HFW Zug) ist eine Einheit des Kaufmännischen Bildungszentrums Zug (KBZ).
2. Der von der HFW Zug angebotene Ausbildungsgang dipl. Betriebswirtschafterinnen und dipl. Betriebswirtschafter HF richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben.

### **Art. 2** Leitung HFW {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--2}

1. Die Leitung HFW kann in Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle Leitungsaufgaben an weitere Personen der HFW delegieren.

## 2. Zulassung zum Studium

### **Art. 3** Beschränkung der Studienplätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--3}

1. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studienplätze, entscheidet die Leitung HFW über die Aufnahme, wobei Personen mit längerer, einschlägiger Praxiserfahrung den Vorzug erhalten.
2. Bei vergleichbarer Praxiserfahrung ist die Reihenfolge der Anmeldungen ausschlaggebend.

### **Art. 4** Aufnahmebedingungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--4}

1. Für die Aufnahme in die HFW gelten kumulativ folgende Bedingungen:
   a) mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Berufsfeld zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundbildung und dem Studienbeginn;
   b) Berufstätigkeit von mindestens siebzig Prozent, wovon zwanzig Prozent in Form von Familien- oder Freiwilligenarbeit geleistet werden kann.

### **Art. 5** Prüfungsfreie Aufnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--5}

1. Prüfungsfrei wird zugelassen, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt, bzw. eines der nachfolgenden Zeugnisse vorweisen kann:
   a) Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann erweiterter Grundbildung oder gleichwertiger Abschluss mit einem Notendurchschnitt von 4.7 oder mehr;
   b) Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann erweiterter Grundbildung oder gleichwertiger Abschluss mit Einzelnoten über 4.3 in den Fächern Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Rechnungswesen sowie in den Sprachen Deutsch und Englisch;
   c) Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis;
   d) Gymnasiales Maturitätszeugnis mit Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht;
   e) Gymnasiales Maturitätszeugnis ohne Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht, jedoch mit Kompetenzen im Fach «Finanzielles Rechnungswesen», welche mindestens denjenigen einer/eines Kauffrau/Kaufmanns erweiterter Grundbildung entsprechen;
   f) Diplom einer höheren Berufsbildung.

### **Art. 6** Zulassungsprüfungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--6}

1. Die Leitung HFW führt die Zulassungsprüfungen durch.
2. Die Zulassungsprüfungen finden mindestens einmal jährlich statt.
3. Bewerberinnen und Bewerber werden nur in jenen Fächern geprüft, in denen sie die Voraussetzungen aus § 5 nicht erfüllen.
4. Die erfolgreich absolvierten Zulassungsprüfungen berechtigen zum Eintritt in das erste Semester. Der Eintritt kann nach erfolgreich bestandener Zulassungsprüfung um maximal ein Jahr hinausgeschoben werden.
5. Auf Antrag kann die Leitung HFW Bewerberinnen und Bewerber von einer oder mehreren Zulassungsprüfung(en) dispensieren, wenn die erforderlichen Kompetenzen durch andere Ausweise und Diplome nachgewiesen sind.

### **Art. 7** Gasthörerinnen und Gasthörer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--7}

1. Gasthörerinnen und Gasthörer können am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teilnehmen, sofern in der betreffenden Klasse genügend Platz vorhanden ist. Sie erhalten eine Bestätigung für den besuchten Unterricht. Sie sind nicht zu Promotionsprüfungen zugelassen.
2. Auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Leitung HFW über die Zulassung für jeweils ein Semester. Eintritte können jederzeit erfolgen. Austritte erfolgen jeweils auf das Semesterende.
3. Die Leitung HFW bestimmt die Semestergebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer.

### **Art. 8** Ausschluss / vorzeitiger Austritt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--8}

1. Die Rektorin bzw. der Rektor des KBZ kann auf Antrag der Leitung HFW Studentinnen und Studenten aus disziplinarischen Gründen vom Studium ausschliessen.
2. Seitens der Studentinnen und Studenten kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Dies ist der Leitung HFW spätestens dreissig Tage vor Ende des Semesters schriftlich mitzuteilen.

## 3. Qualifikationsverfahren

### **Art. 9** Inhalt und Abschluss {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--9}

1. Das Qualifikationsverfahren beinhaltet zwei Promotionsprüfungen, eine Diplomprüfung und eine projektorientierte Diplomarbeit. Die beiden Promotionsprüfungen und die Diplomprüfung bestehen aus Einzelprüfungen (schriftlich oder mündlich), die jeweils mit einer Positionsnote bewertet werden.
2. Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn die beiden Promotionsprüfungen, die Diplomprüfung und die Diplomarbeit bestanden sind.

### **Art. 10** Kommission HFW {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--10}

1. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug bestimmt die Mitglieder der Kommission HFW sowie die Präsidentin bzw. den Präsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
2. Die Kommission HFW besteht aus vier bis zehn Mitgliedern. Die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte der Leitung HFW und die Leitung HFW sind Mitglieder von Amtes wegen.

### **Art. 11** Aufgaben und Kompetenzen der Kommission HFW {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--11}

1. Die Kommission HFW überwacht Organisation und Durchführung des Qualifikationsverfahrens der HFW Zug.
2. Die Kommission HFW
   a) legt das Qualifikationsverfahren mit den Grundsätzen über das Bestehen und die Art und Dauer der Einzelprüfungen fest, definiert die Positionsnoten, gewichtet die Einzelprüfungen und die Diplomarbeit und rechnet die Positionsnoten in Noten für die gemäss Rahmenlehrplan HFW vorgeschriebenen Handlungsfelder und Fachgebiete um;
   b) genehmigt die Aufgaben der Einzelprüfungen;
   c) entscheidet über das Bestehen der beiden Promotionsprüfungen, über die Diplomarbeit und die Diplomprüfung;
   d) entscheidet über den Ausschluss von Elementen des Qualifikationsverfahrens;
   e) nimmt Stellung zu Einsprachen und Beschwerden;
   f) unterstützt die Leitung HFW im Qualifikationsverfahren sowie in weiteren Belangen.
3. Die Kommission HFW kann Ausschüsse bilden und Fachleute sowie Gutachterinnen bzw. Gutachter beiziehen.

### **Art. 12** Prüfungsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--12}

1. Die Leitung HFW bestimmt die Prüfungsleitung.
2. Die Prüfungsleitung
   a) erstellt den Prüfungsplan;
   b) bestimmt die bei Einzelprüfungen erlaubten Hilfsmittel;
   c) wählt die Fachexpertinnen und Fachexperten aus;
   d) legt spezielle Modalitäten der Notenberechnung fest (z.B. Umrechnungstabellen für externe Prüfungen);
   e) definiert die Vorgaben, wie die Einzelprüfungen zu konzipieren sind (z.B. Berücksichtigung einer gemeinsamen Fallstudie);
   f) führt das Qualifikationsverfahren durch;
   g) entscheidet über die Zulassung zu den Promotionsprüfungen und zur Diplomprüfung;
   h) kann Dritten den Besuch von Einzelprüfungen erlauben;
   i) bewahrt die Prüfungsarbeiten zwei Jahre sowie die Prüfungsnoten 10 Jahre nach Beendigung des Studiums auf.

### **Art. 13** Fachexpertinnen und -experten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--13}

1. Die Fachexpertinnen und Fachexperten
   a) bereiten die Aufgaben der Einzelprüfungen vor;
   b) beurteilen und bewerten die schriftlichen Prüfungen und die Diplomarbeit;
   c) nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten sie.
2. Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungen und die Abnahme der mündlichen Prüfungen nehmen mindestens zwei Expertinnen bzw. Experten vor.

### **Art. 14** Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--14}

1. Studentinnen und Studenten im zweiten, vierten und sechsten Semester gelten für die jeweilige Promotions- bzw. Diplomprüfung als angemeldet, sofern sie nicht bis zwanzig Tage vor Prüfungsbeginn eine schriftliche Rücktrittserklärung einreichen.

### **Art. 15** Anrechnung von bisherigen Lernleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--15}

1. Auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Leitung HFW über:
   a) die Anrechnung von bisherigen Lernleistungen vor Eintritt in die HFW Zug;
   b) den direkten Eintritt in höhere Studienjahre;
   c) die Befreiung von einzelnen Elementen des Qualifikationsverfahrens.
2. Prüfungsresultate, die an anerkannten Höheren Fachschulen für Wirtschaft erzielt wurden, werden angerechnet, soweit die betroffenen Bildungsziele vergleichbar sind.
3. Prüfungsresultate aus dem Bereich der Höheren Berufsbildung und/oder der universitären Bildung können auf Antrag angerechnet werden.
4. In Notenausweis und Prüfungszeugnis werden die angerechneten Prüfungsnoten mit Angabe der entsprechenden Bildungsinstitution vermerkt.

### **Art. 16** Zulassung zu Promotions- und Diplomprüfungen sowie zur Diplomarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--16}

1. Studentinnen und Studenten mit offenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der HFW Zug sowie jene mit weniger als 80 % Unterrichtsanwesenheit sind nicht zu Promotions- bzw. Diplomprüfungen zugelassen. Auf Antrag entscheidet die Prüfungsleitung über Ausnahmen, insbesondere bei vorbestehenden Qualifikationen.
2. Zur ersten Promotionsprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an der HFW Zug absolviert hat.
3. Zur zweiten Promotionsprüfung wird zugelassen, wer
   a) die erste Promotionsprüfung bestanden und
   b) das dritte und vierte Semester an der HFW Zug besucht hat.
4. Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer die zweite Promotionsprüfung bestanden hat. Die Prüfungsleitung entscheidet auf Antrag über Ausnahmen.
5. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
   a) die zweite Promotionsprüfung bestanden und
   b) das fünfte und sechste Semester an der HFW Zug besucht hat.
6. Ist eine Studentin bzw. ein Student von Prüfungen befreit oder wurden Prüfungserleichterungen gewährt, finden die Absätze 1 bis 5 sinngemäss Anwendung.
7. Auf Antrag kann die Prüfungsleitung weitere Studentinnen und Studenten zu Promotionsprüfungen oder zur Diplomprüfung zulassen, insbesondere dann, wenn diese Studentinnen und Studenten an der vorangegangenen Promotionsprüfung aus zwingenden Gründen nicht vollständig teilnehmen konnten.

### **Art. 17** Schweigepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--17}

1. Die am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen unterstehen bezüglich Qualifikationsverfahren der Schweigepflicht.

## 4. Prüfungsrücktritt, -abbruch und -wiederholungen

### **Art. 18** Rücktritt von der Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--18}

1. Ein Rücktritt von Promotions- und Diplomprüfungen sowie Einzelprüfungen ist bis zwanzig Tage vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Rücktrittserklärung ohne weitere Folgen möglich.
2. Ein Rücktritt von der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt gilt als Fernbleiben von der Prüfung gemäss § 19.

### **Art. 19** Fernbleiben von der Einzelprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--19}

1. Studentinnen und Studenten, die wegen Krankheit, Unfall, Todesfall oder anderen zwingenden Gründen zu Einzelprüfungen nicht antreten können, haben dies der Prüfungsleitung vor dem betreffenden Termin mitzuteilen.
2. Die Studentin bzw. der Student hat bis spätestens zehn Tage nach dem Prüfungstermin nachzuweisen, dass sie/er nicht prüfungsfähig war.
3. Wird der Nachweis nicht erbracht, bewertet die Prüfungsleitung die betreffende Einzelprüfung mit der Note 1.

### **Art. 20** Vorzeitiger Abbruch von Einzelprüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--20}

1. Die Bestimmungen von § 19 gelten sinngemäss auch, wenn eine begonnene Einzelprüfung abgebrochen wird.

### **Art. 21** Abbruch von Einzelprüfungen durch die Prüfungsleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--21}

1. Die Prüfungsleitung kann Einzelprüfungen aus wichtigen Gründen abbrechen, insbesondere bei gravierenden Mängeln der Prüfungsaufgaben, bei kollektiven Verstössen gegen die Prüfungsbestimmungen oder wenn die Einzelprüfungen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können.
2. Nach vorzeitigem Prüfungsabbruch bestimmt die Kommission HFW einen neuen Prüfungstermin innerhalb der nächsten zwei Monate.

### **Art. 22** Protokollpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--22}

1. Besondere Vorkommnisse während des Qualifikationsverfahrens sind zu protokollieren und der Kommission HFW zu melden.

### **Art. 23** Verstösse gegen die Prüfungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--23}

1. Die Kommission HFW kann bei Widerhandlungen gegen die Prüfungsbestimmungen, auch wenn sie nachträglich festgestellt wurden, folgende Massnahmen treffen:
   a) Notenabzüge;
   b) Nichtbewerten von einzelnen Prüfungsfragen;
   c) Note 1 für die Einzelprüfung;
   d) Note 1 für die ganze Promotions-, Diplomprüfung oder Diplomarbeit.

### **Art. 24** Wiederholen von Prüfungen bei Nicht-Bestehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--24}

1. Falls Promotions- und Diplomprüfungen nicht bestanden wurden, sind die Einzelprüfungen mit einer Note unter 4.5 zu wiederholen.
2. Wird eine Einzelprüfung wiederholt, so gilt die neue Note.
3. Einzelprüfungen können höchstens einmal wiederholt werden.
4. Nicht bestandene Promotions- und Diplomprüfungen können erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin, spätestens aber nach zwei Jahren, wiederholt werden.
5. Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten entscheidet die Leitung HFW, ob das Studium ohne Wiederholung des Studienjahres weitergeführt werden kann, ob also ungenügende oder verpasste Einzelprüfungen zusätzlich am nächsten Prüfungstermin abgelegt werden können. Es gilt dafür folgende Voraussetzung: Der Notenschnitt der absolvierten Promotionsprüfung ist 4.0 oder höher.

## 5. Diplomarbeit

### **Art. 25** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--25}

1. Die Studentinnen und Studenten haben während ihres Studiums eine praxisorientierte Diplomarbeit in einem oder mehreren Handlungsfeldern gemäss Rahmenlehrplan HFW zu erstellen.
2. Die Kommission HFW erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## 6. Notengebung, Notengewichtung

### **Art. 26** Notenwerte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--26}

1. Die Leistungen werden mit Noten von sechs bis eins bewertet. Sechs ist die beste, eins die schlechteste Note.
2. Die Note vier und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter vier bezeichnen ungenügende Leistungen.
3. Es sind nur halbe und ganze Notenwerte erlaubt.
4. Die Prüfungsleitung definiert den Notenschlüssel.

### **Art. 27** Bestehensnormen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--27}

1. Die jeweiligen Promotionsprüfungen und die Diplomprüfung sind bestanden,wenn:
   a) der Durchschnitt der jeweiligen Positionsnoten mindestens 4.0 beträgt;
   b) keine Positionsnote unter 3.0 liegt.
2. Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4.0 bewertet wird.

### **Art. 28** Eröffnung der Prüfungsergebnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--28}

1. Ergebnisse der Prüfungen werden schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
2. Der Notenausweis mit den Resultaten aus den jeweiligen Promotionsprüfungen wird von der Leitung HFW unterschrieben.

### **Art. 29** Diplom und Abschlussdokumente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--29}

1. Studentinnen und Studenten, welche das Qualifikationsverfahren bestanden haben, erhalten ein Diplom, ein Diplomzeugnis und einen ausführlichen Anhang.
2. Das Diplom bezeugt den erfolgreichen Abschluss des Studiums an der HFW Zug.
3. Das Diplom wird von der Leitung HFW oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kommission HFW und von der Vorsteherin bzw. vom Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion unterschrieben.
4. Das Diplomzeugnis und der Anhang werden von der Prüfungsleitung unterschrieben.
5. Das Diplomzeugnis wird gemäss eidgenössischen Vorgaben erstellt. Der Anhang enthält insbesondere die Noten der Handlungsfelder und Fachgebiete, der Diplomarbeit und die Gesamtnote sowie den Titel der Diplomarbeit.

## 7. Schulgeld und Gebühren

### **Art. 30** Semestergebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--30}

1. Die Semestergebühren werden durch die Rektorin bzw. den Rektor des KBZ festgesetzt und jeweils für ein Semester – im Voraus zahlbar – in Rechnung gestellt.

### **Art. 31** Prüfungsgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--31}

1. Die Gebühren für Prüfungen und Diplomarbeit werden von der Leitung HFW festgesetzt.

### **Art. 32** Lehrmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--32}

1. Die Kosten für die Lehrmittel gehen zulasten der Studentinnen und Studenten.

## 8. Rechtsschutz

### **Art. 33** Rechtspflege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--33}

1. Die Rechtspflege richtet sich nach §§ 7 und 8 des EG Berufsbildung.

## 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 34** Ergänzendes Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--34}

1. In Belangen der Prüfungen, die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Kommission HFW.
2. In allen anderen Belangen, die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Leitung HFW im Rahmen ihres Pflichtenhefts und nach Absprache mit der Vorgesetzten bzw. dem Vorgesetzten.

### **Art. 35** Weitergeltung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--35}

1. Für Studentinnen und Studenten, die bis und mit Herbst 2013 diplomiert werden, gelten §§ 11 bis 18 des Reglements über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) vom 18. Dezember 2001 sowie §§ 1, 7, 8, 11 bis 19 des Reglements über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) vom 21. Dezember 2002.

### **Art. 36** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--36}

1. Das Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW) vom 18. Dezember 2001 sowie das Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) vom 21. Dezember 2002 werden mit Abschluss des Bildungsganges am 30. September 2013 aufgehoben.

### **Art. 37** In-Kraft-Treten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.14--37}

1. Das vorliegende Reglement tritt am 15. Oktober 2011 in Kraft.