413.17
# Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft
(Reglement HFLW)
Vom 09.07.2012 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--1}

1. Die Höhere Fachschule Landwirtschaft (HFLW) ist eine Einheit des landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (LBBZ) Schluechthof und bietet einen Lehrgang Agrotechnikerin HF / Agrotechniker HF an.

### **Art. 2** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--2}

1. Die Aufsicht über die HFLW obliegt dem Amt für Berufsbildung.

### **Art. 3** Lehrgang Agrotechnikerin HF / Agrotechniker HF {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--3}

1. Die Gestaltung und Weiterentwicklung des Lehrgangs Agrotechnikerin HF / Agrotechniker HF obliegt der Lehrgangsleitung und der Rektorin bzw. dem Rektor des LBBZ Schluechthof in Absprache mit der kantonalen Organisation der Arbeitswelt und dem Amt für Berufsbildung.
2. Die Ausbildung wird als Vollzeit- und berufsbegleitender Lehrgang angeboten und in Ausbildungsblöcken, welche mehrheitlich im Winter stattfinden, durchgeführt.

### **Art. 4** Aufnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--4}

1. Die Aufnahme erfolgt nach den Vorgaben der entsprechenden Rahmenlehrpläne.
2. Näheres regelt die Rektorin bzw. der Rektor des LBBZ Schluechthof in einem Studienreglement.

### **Art. 5** Probezeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--5}

1. Die ersten fünf Wochen des Lehrgangs gelten als Probezeit.
2. Während der Probezeit hat die Kandidatin oder der Kandidat die Möglichkeit, die Ausbildung abzubrechen. Dabei werden ihr resp. ihm nur die bisher angefallenen Ausbildungskosten in Rechnung gestellt.
3. Die Aufnahme nach der Probezeit ist definitiv.

### **Art. 6** Qualifikationsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--6}

1. Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:
   a) Diplomprüfung mit einer genügenden Note bestanden;
   b) Diplomarbeit mit einer genügenden Note bestanden;
   c) erforderte Mindestpunktzahl aus dem Pflichtmodulbereich der Produktionstechnik und aus dem Wahlmodulbereich erreicht;
   d) Bedingungen für die Pflichtmodul-Testate erfüllt;
   e) Mindestzahl an Modulen gemäss Studienreglement in Betriebswirtschaft bestanden;
   f) Prüfungen Betriebswirtschaft auf dem Landwirtschaftsbetrieb I und II je mit einer genügenden Note bestanden;
   g) Betriebsstudie mit Fachgespräch mit einer genügenden Note bestanden;
   h) Zwischenqualifikation aus den Erfahrungsnoten erreicht;
   i) Vorgaben in Bezug auf das Praktikum erfüllt;
   j) Strategische Planung mit Betriebskalkulation mit einer genügenden Note bestanden;
   k) Versuch und Semesterarbeit mit einer genügenden Note bestanden.
2. Näheres regelt die Rektorin bzw. der Rektor des LBBZ Schluechthof in einem Studienreglement.

### **Art. 7** Diplomprüfung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--7}

1. Die Diplomprüfung besteht aus mehreren mündlichen und schriftlichen Prüfungen, welche in Prüfungssessionen aufgeteilt sind.
   a) …
   b) …
   c) …
2. Geprüft werden folgende Fächer:
   a) Korrespondenz;
   b) Produktionstechnik;
   c) Rechnungswesen;
   d) Kommunikation;
   e) Mathematik / Statistik;
   f) Verkauf und Beratung;
   g) angewandte Medienkunde;
   h) Markt- und Wirtschaftslehre.
3. Zusätzlich wird eine interdisziplinäre Prüfung abgenommen sowie eine Erfahrungsnote aus dem Projektunterricht berücksichtigt.
4. Die Rektorin bzw. der Rektor des LBBZ Schluechthof bestimmt die Aufteilung der Fächer bzw. der interdisziplinären Prüfung auf die Prüfungssessionen.

### **Art. 8** Wiederholung der Prüfungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--8}

1. Die Modulprüfungen, die Diplomprüfung und die Diplomarbeit können maximal zweimal wiederholt werden.

### **Art. 9** Praktikum {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--9}

1. Das Praktikum umfasst 18 Wochen und muss zwingend absolviert werden.
2. Bei berufsbegleitender Ausbildung kann das Praktikum auch in einer Teilzeit-Beschäftigung absolviert werden. Auf eine Vollzeit-Beschäftigung umgerechnet muss es mindestens 18 Wochen ergeben.
3. Das Arbeitszeugnis der Betreuerin bzw. des Betreuers während des Praktikums gilt als Nachweis.

### **Art. 10** Prüfungsergebnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--10}

1. Die Prüfungskommission (Notenkonferenz) entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung und die Erteilung des Diploms.
2. Die Prüfungskommission setzt sich aus den Lehrpersonen der Höheren Fachschule Landwirtschaft zusammen.
3. Den Vorsitz hat das Amt für Berufsbildung.

### **Art. 11** Prüfungseinsicht / Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--11}

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Diplomprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
2. Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin Einsprache erhoben werden.
3. Die Einsprache wird von der Prüfungskommission behandelt.
4. Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 12** Schulgeld / Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--12}

1. Die Rektorin bzw. der Rektor des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld und die Gebühren fest.

### **Art. 12a** Weitergeltung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--12a}

1. Für Studentinnen und Studenten, welche die Ausbildung vor dem Jahr 2022 begonnen haben, gelten die §§ 6 und 7 dieses Reglements in der Fassung vom 15. August 2016.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.17--13}