413.171
# Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin
Vom 11.06.2014 (Stand 01.01.2018)

### **Art. 1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--1}

1. Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meisterlandwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an.
2. Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.

### **Art. 2** Eintrittskriterien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--2}

1. Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.
2. Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden.
3. Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen.

### **Art. 3** Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--3}

1. Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Personalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt.
2. Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

### **Art. 4** Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--4}

1. Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:
   a) Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse;
   b) Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin.
2. Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

### **Art. 5** Eidgenössische Höhere Fachprüfung Bäuerin {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--5}

1. Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.

### **Art. 6** Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--6}

1. Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin».

### **Art. 7** Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--7}

1. Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:
   a) Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin;
   b) Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend.

### **Art. 8** Wiederholung der Prüfungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--8}

1. Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftliche Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.

### **Art. 9** Prüfungsergebnis {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--9}

1. Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kantonalen Abschlüsse.

### **Art. 10** Prüfungseinsicht/Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--10}

1. Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
2. Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden.
3. Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof behandelt.
4. Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 11** Schulgeld/Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--413.171--11}

1. Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld und die Gebühren fest.