414.11
# Gesetz über die kantonalen Schulen
Vom 27.09.1990 (Stand 01.08.2020)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--1}

1. Dieses Gesetz gilt für folgende kantonale Schulen:
   a) Gymnasien
   b) Wirtschaftsmittelschule
   c) Fachmittelschule
   d) …
2. Für alle Belange, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, findet das Schulgesetz vom 27. September 1990 sinngemäss Anwendung.
3. …

### **Art. 2** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--2}

1. Der Regierungsrat beschliesst insbesondere
   a) die Schul- und Leitungsstruktur der einzelnen Schulen;
   b) die Bedingungen und Verfahren für die Anstellung der Lehrer;
   c) das Angebot an Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern für die Gymnasien;
   d) …

### **Art. 3** Direktion für Bildung und Kultur {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--3}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur
   a) regelt die Unterrichtszeiten;
   b) regelt die Schuldienste;
   c) legt die Zeitgefässe für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie die schulinterne Weiterbildung fest;
   d) erlässt die Reglemente über die Abschlussprüfungen und -verfahren.

### **Art. 4** Schulkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--4}

1. Der Regierungsrat wählt für die der Direktion für Bildung und Kultur unterstellten Schulen eine oder mehrere Schulkommissionen.
2. Die Schulkommission ist zuständig für strategische Vorgaben und Entscheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag.
3. Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Entwicklungsstand der Schule.
4. Die Schulkommission hat zudem insbesondere folgende Aufgaben:
   a) sie erlässt ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung, legt Schwerpunkte fest und überprüft deren Umsetzung;
   b) sie erlässt die Lehrpläne und die Stundentafeln;
   c) sie erlässt die Schul-, Promotions-, Disziplinar- und Absenzenordnung;
   d) sie regelt den Übertritt von gleichwertigen Schulen und den Eintritt ausserhalb des üblichen Schulbeginns;
5. Beschlüsse, die erhebliche wiederkehrende finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.

### **Art. 5** Eintritt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--5}

1. Der Bildungsrat legt die Eintrittsbedingungen fest.

### **Art. 6** Unterrichtszeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--6}

1. Schulfrei sind:
   a) der Samstag;
   b) für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des 6-jährigen Gymnasiums zusätzlich der Mittwochnachmittag.
2. Die Direktion für Bildung und Kultur ist berechtigt, für besondere Veranstaltungen, Feiertage und schulinterne Weiterbildungsveranstaltungen maximal acht schul- oder unterrichtsfreie Halbtage anzuordnen.

### **Art. 7** Klassengrössen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--7}

1. Für die Klassengrösse gelten ein Durchschnitt von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern pro Klasse und eine Höchstzahl von 24 Schülerinnen und Schülern.
2. Die Direktion für Bildung und Kultur kann in besonderen Fällen eine Überschreitung der Höchstzahl bewilligen.
3. Bei jenen Fächern, die nicht im Klassenverband erteilt werden, gilt ein Durchschnitt von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern.

### **Art. 8** Qualitätsentwicklung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--8}

1. Qualitätsentwicklung ist ein systematischer, kontinuierlicher und geleiteter Prozess, der die Qualität der Schule fördert.
2. Grundlage ist ein von der Schulkommission erlassenes Qualitätsentwicklungskonzept.
3. Die Schulen prüfen und beurteilen periodisch in eigener Verantwortung auf der Basis von Standards ihre Qualität und legen Rechenschaft über ihre Zielerreichung ab (interne Evaluation).
4. Die Schulkommission veranlasst periodisch die Prüfung der Qualität der Schulen durch eine fachliche Aussensicht (externe Evaluation).

### **Art. 9** Schulgeld {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--9}

1. Schüler, deren Eltern im Kanton Zug wohnen, zahlen kein Schulgeld.
2. Für die übrigen Schüler legt der Regierungsrat das Schulgeld fest.
3. Er bestimmt auch jene Leistungen und Aufwendungen der Schulen, für die Elternbeiträge erhoben werden können.

### **Art. 10** Rechte der Schüler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--10}

1. Jeder Schüler hat Anspruch auf eine gerechte und wohlwollende Behandlung.
2. Die Schüler können eigene Organisationen schaffen, denen im Rahmen der Schulordnung und der Hausordnung Räume und Einrichtungen der Schulen zur Verfügung gestellt werden können.
3. Sie sind insbesondere berechtigt, im Schulalltag eine angemessene Mitsprache auszuüben und Mitverantwortung zu tragen sowie die Schuldienste zu benützen.
4. Sie sind persönlich anzuhören, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Ebenso haben die zuständigen Lehrer und Schulbehörden ihre eingereichten Begehren zu behandeln.

### **Art. 11** Pflichten der Schüler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--11}

1. Die Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen und die von ihnen gewählten Freifächer sowie die obligatorischen Schulanlässe zu besuchen, aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen des Lehrers nachzukommen.
2. Die Schüler haben dem Lehrer und den Mitschülern mit Anstand zu begegnen.

### **Art. 12** Disziplinarmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--12}

1. Gegen Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
2. Sie sollen erzieherisch sinnvoll sein, dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen und sollen nicht im Affekt vollzogen werden.
3. Als schwerste Massnahme kann die Schulleitung einen Schüler von der Schule weisen. Sofern er noch schulpflichtig ist, entscheidet die Schulkommission über den Ausschluss. Der Rektor der Wohnsitzgemeinde hat dafür besorgt zu sein, dass er an einer anderen Schule unterrichtet wird.

### **Art. 13** Rechte und Pflichten der Eltern unmündiger Schüler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--13}

1. Die Eltern haben Anspruch darauf,
   a) von der Schule alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind;
   b) über die Leistungen ihres Kindes informiert zu werden und an Elternbesuchstagen Einblick in den Unterricht zu nehmen;
   c) über Schulversuche und Reformen rechtzeitig und angemessen informiert zu werden.
2. Bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr ihres Kindes entscheiden sie über den Besuch des Religionsunterrichtes.
3. Die Eltern sind verpflichtet,
   a) mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten;
   b) Einsicht in die Zeugnisse zu nehmen und diese zu unterschreiben;
   c) für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Abwesenheit den Grund mitzuteilen.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--14}

### **Art. 15** Rechte und Pflichten der Lehrer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--15}

1. Die Lehrer haben Anspruch auf:
   a) Besoldung gemäss Staatspersonalgesetz;
   b) finanzielle Unterstützung ihrer Weiterbildung;
   c) Methodenfreiheit im Rahmen des Lehrplanes;
   d) Beurteilung ihrer Schulführung;
   e) Mitsprache und Mitverantwortung, insbesondere im Rahmen von Konferenzen und Kommissionen.
2. Die Lehrer sind verpflichtet,
   a) ihren Lehrauftrag nach den gesetzlichen Regelungen und den Weisungen der Schulbehörde zu erfüllen;
   b) zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sofern Bildungsauftrag und Schulbetrieb dies erfordern, wie z.B. Schulleiter, Klassenlehrer und Schülerberater;
   c) sich regelmässig fachlich, didaktisch und pädagogisch fortzubilden.

### **Art. 16** Schuldienste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--16}

1. Der Regierungsrat regelt die Schuldienste.
2. Er sorgt insbesondere für eine individuelle Schüler- und eine akademische Studien- und Berufsberatung.
3. Er kann auf Antrag der zuständigen Schulkommission eine Lehrerberatung einrichten.

## 2. Schulen&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.1. Gymnasien

### **Art. 17** Aufgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--17}

1. Die Gymnasien vermitteln eine grundlegende Allgemeinbildung. Ihr Ziel ist die Hochschulreife.
2. Der Unterricht schliesst mit der schweizerisch anerkannten Maturität gemäss Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) ab.

### **Art. 18** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--18}

1. Das 6-jährige Gymnasium schliesst an die 6. Primarklasse an.
2. …
3. Das 4-jährige Gymnasium schliesst an die 2. Klasse der Sekundarschule an. Der Eintritt aus der 3. Sekundarklasse ist möglich.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--19}

## 2.2. Wirtschaftsmittelschule

### **Art. 20** Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--20}

1. Die Wirtschaftsmittelschule vermittelt Kenntnisse des kaufmännischen Berufs und eine breite Allgemeinbildung.
2. Sie befähigt die Schüler, in Unternehmungen oder in der Verwaltung eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit auszuüben.
3. Sie schafft zudem die schulischen Grundlagen für den prüfungsfreien Eintritt in eine an die Wirtschaftsmittelschule anschliessende Schule.

### **Art. 21** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--21}

1. Die Wirtschaftsmittelschule schliesst an die dritte Sekundarklasse an und dauert drei oder vier Jahre.
2. Sie schliesst mit eidgenössisch anerkannten Diplomen ab.
3. …

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--22}

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--24}

## 2.3. Fachmittelschule&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 25** Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--25}

1. Die Fachmittelschule ist im Sinne des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 12. Juni 2003 zu führen.
2. Sie bereitet auf die nachfolgenden Berufsausbildungen vor.

### **Art. 26** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--26}

1. Die Schule schliesst an die dritte Sekundarklasse oder einen anderen vergleichbaren Lehrgang an und dauert drei Jahre.
2. Sie schliesst mit dem Fachmittelschulausweis ab.
3. Nach dem Fachmittelschulabschluss kann nach einem weiteren Ausbildungs- bzw. Praxisjahr und einer Abschlussprüfung die Fachmaturität oder die Berufsmaturität erworben werden.

### **Art. 27** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--27}

## 2.4. &hellip;

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--28}

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--29}

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--30}

## 3. Schlussbestimmungen

### **Art. 31** Strafbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--31}

1. Soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft:
   a) wer ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht oder ausserhalb der Schulpflicht am regelmässigen Schulbesuch hindert;
   b) wer als gesetzlicher Vertreter ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen der Schulbehörden anhält;
   c) wer sonstwie diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
2. Eine Anzeige an die zuständige kantonale Behörde erfolgt durch den Präsidenten der Schulkommission. In leichten Fällen kann er auf eine Anzeige verzichten.

### **Art. 32** Aufgehobener Erlass {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--32}

1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Kantonsschule vom 11. März 1974 aufgehoben.

### **Art. 33** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.11--33}

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. August 1991 in Kraft.