414.14
# Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Vom 02.05.2008 (Stand 01.08.2022)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--1}

1. Zu den Maturitätsprüfungen werden Schülerinnen und Schüler zugelassen,
   a) die mindestens während der letzten zwei Jahre regelmässig den Unterricht an der betreffenden Schule besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule.
   b) die die Anmeldung innerhalb der festgesetzten Frist der Schulleitung eingereicht haben.
   c) die fristgerecht die Prüfungsgebühr entrichtet haben.

### **Art. 2** Zeitpunkt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--2}

1. Die Maturitätsprüfungen finden am Ende des letzten Ausbildungsjahrs statt.

## 2. Organe

### **Art. 3** Maturitätskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--3}

1. Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Maturitätskommission. Sie setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter des Amtes für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule (Präsidentin oder Präsident) und je ein bis zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schulkommission der Mittelschulen im Kanton Zug, der Schulleitungen der kantonalen und privaten Gymnasien sowie der Hochschulen.
2. Die Maturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Beaufsichtigung der Maturitätsprüfungen;
   a1) Überprüfung der Umsetzung der schulischen Konzepte zum gemeinsamen Prüfen.
   a2) Bewilligung schulischer Konzepte zur Durchführung von Maturitätsprüfungen mit digitalen Hilfsmitteln;
   b) Entscheid über Gesuche um einen Nachteilsausgleich;
   c) Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten auf Antrag der Schulleitungen für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren;
   d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
   e) Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag des zuständigen Schulleitungsmitglieds;
   f) Entscheid über Einsprachen.
3. Bei Rücktritten während der Amtsdauer oder bei kurzfristigen Ausfällen wählt das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule die Prüfungsexpertinnen und -experten auf Antrag der Schulleitungen.

### **Art. 4** Maturitätskonferenz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--4}

1. Die Maturitätskonferenz setzt sich zusammen aus:
   a) dem zuständigen Schulleitungsmitglied;
   b) den Lehrpersonen, welche die Prüfungen in den Prüfungsfächern nach § 10 abgenommen haben;
   c) einem Mitglied der Maturitätskommission.
1a. Das zuständige Schulleitungsmitglied leitet die Maturitätskonferenz.
2. Die Maturitätskonferenz stellt gemäss den §§ 12 und 13 die Ergebnisse fest und prüft diese auf Korrektheit.

### **Art. 5** Fachlehrpersonen und Prüfungsexpertinnen bzw. -experten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--5}

1. Die Fachlehrperson nimmt als Examinierende die Prüfungen ab.
2. Die Prüfungsexpertinnen und -experten sind in der Regel Fachleute des entsprechenden Prüfungsfachs.
2a. Sie überprüfen den Verlauf und die Qualität der Abschlussprüfungen. Ihre Rückmeldungen erfolgen direkt an die Fachlehrpersonen. Bei festgestellten Qualitätsdefiziten und/oder Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Prüfung ist die Schulleitung zu informieren.
3. Fachlehrperson und Prüfungsexpertin bzw. -experte setzen gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Maturanote. Bei Uneinigkeit bezüglich der Prüfungsnote gilt die Benotung der Prüfungsexpertinnen bzw. -experten.

## 3. Durchführung der Prüfungen

### **Art. 5a** Information {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--5a}

1. Die Schulleitung informiert die kantonale Maturitätskommission sowie die Prüfungsexpertinnen und -experten rechtzeitig über den Prüfungsplan der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen.

### **Art. 6** Unregelmässigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--6}

1. Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten (z. B. Einreichung eines Plagiats) oder den Maturitätsprüfungen (insbesondere Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie Zuspätkommen oder Nichterscheinen) können mit einem Notenabzug, einem Ausschluss von den Prüfungen oder der Nichtbestanden-Erklärung der Maturitätsprüfungen sanktioniert werden.
1a. Die aufgrund einer Unregelmässigkeit ergriffene Sanktion ist der Art und Schwere der Unregelmässigkeit anzupassen.
2. Ereignet sich während einer Maturitätsprüfung eine Unregelmässigkeit, ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzunehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.
3. Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.
4. Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden.
5. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

### **Art. 7** Schriftliche Prüfungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--7}

1. Die Schulleitung entscheidet über die Dauer einer schriftlichen Prüfung, wobei die Prüfungszeit bei 3 oder 4 Stunden liegt.
1aa. Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel.
1a. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und lassen diese gemäss Vorgaben der Schulleitung den Prüfungsexpertinnen und -experten zusammen mit einer Information zu den Prüfungsanforderungen (z. B. Stoffumfang) sowie zu zulässigen Hilfsmitteln und weiteren notwendigen Erklärungen zukommen.
2. …
2a. Die Prüfungsexpertinnen und -experten geben den Fachlehrpersonen eine Rückmeldung zu den Aufgaben und Prüfungsanforderungen.
3. Die Schulleitung bezeichnet diejenigen Personen, welche als Aufsichtspersonen für die korrekte Durchführung der Prüfungen verantwortlich sind.
4. Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Prüfungsexpertin bzw. dem -experten rechtzeitig vor den mündlichen Prüfungen zu. Die Prüfungsexpertin bzw. der Prüfungsexperte begutachtet die Korrekturen und Bewertungen und gibt der Fachlehrperson bis spätestens an den mündlichen Prüfungen eine Rückmeldung.

### **Art. 8** Mündliche Prüfungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--8}

1. …
2. Die Schulleitung entscheidet über die Dauer einer mündlichen Prüfung, wobei die Prüfungszeit bei 15 oder 20 Minuten liegt.
2a. Die Fachlehrpersonen lassen den Prüfungsexpertinnen und -experten die Prüfungsanforderungen (z. B. Vorgaben zur Lektüre im Fach Deutsch) sowie weitere notwendige Erklärungen mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Kenntnisnahme zukommen.
2b. Die Prüfungsexpertinnen und -experten geben den Fachlehrpersonen eine Rückmeldung zu den Prüfungsfragen und -anforderungen.
3. Die Schülerinnen und Schüler sind in mindestens zwei Teilgebieten zu prüfen.
4. Die Prüfungsexpertinnen und -experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf schriftlich fest und geben den Fachlehrpersonen nach den mündlichen Maturitätsprüfungen eine Rückmeldung zu deren Verlauf und Qualität.
5. Die Beteiligung der Prüfungsexpertinnen und -experten an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fachlehrperson.

## 4. Anforderungen

### **Art. 9** Maturitätsfächer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--9}

1. Für die Erteilung des Maturitätsausweises sind die Noten in den folgenden Fächern massgebend:
   1. Deutsch
   2. Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch)
   3. Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein)
   4. Mathematik
   5. Biologie
   6. Chemie
   7. Physik
   8. Geschichte
   9. Geografie
   10. Bildnerisches Gestalten oder Musik
   11. Schwerpunktfach
   12. Ergänzungsfach
   13. Maturaarbeit

### **Art. 10** Prüfungsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--10}

1. Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf fünf Fächer. Jede Schülerin und jeder Schüler wird in Deutsch, der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach schriftlich und mündlich geprüft.
2. Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff der beiden letzten Unterrichtsjahre. Im Ergänzungsfach wird der Stoff des letzten Unterrichtsjahres geprüft, sofern es nur während eines Jahres unterrichtet wird. Es ist ebenso viel Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formulierung wird angemessen berücksichtigt.

### **Art. 11** Notenskala {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--11}

1. Die Leistungsbewertungen in den Maturitätsfächern erfolgen mit ganzen und halben Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

### **Art. 12** Noten für Prüfungsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--12}

1. Die Erfahrungsnote entspricht der letzten Zeugnisnote.
2. Die Prüfungsnote ist in der Regel der auf zwei Dezimalen ausgerechnete Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für die Prüfungsnoten in den folgenden Fächern sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten:
   a) Grundlagenfach Mathematik
   b) Schwerpunktfach Biologie und Chemie
   c) Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik
   d) Ergänzungsfach Chemie
   e) …
3. Die Maturitätsnote ist jene Note, die dem Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote am nächsten liegt. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Maturitätsnoten, wird diese in Richtung der Prüfungsnote gerundet.

### **Art. 12a** Note für Maturaarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--12a}

1. Die Schlussnote der Maturaarbeit wird mit dem Maturitätsausweis eröffnet.
2. Repetentinnen und Repetenten, welche die bereits festgelegte Note der Maturaarbeit nicht übernehmen, können sie mit einem neuen Thema wiederholen. Die massgebende Maturitätsnote wird mit der neuen Maturaarbeit ermittelt.

### **Art. 13** Noten für prüfungsfreie Fächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--13}

1. Die Maturitätsnote entspricht der letzten Zeugnisnote.
2. An der Kantonsschule Menzingen gilt ergänzend:
   a) Für die Maturitätsnote der Fächer Geographie und Geschichte zählen zu 4/7 die Zeugnisnoten aus der 3. MAR-Klasse der beiden Fächer und zu 3/7 die Zeugnisnote des Integrationsfachs Geistes- und Sozialwissenschaften aus dem Maturajahr. Für die Maturitätsnoten in den Fächern Biologie, Chemie und Physik zählen zu 2/3 die Zeugnisnoten aus der 3. MAR-Klasse dieser drei Fächer und zu 1/3 die Zeugnisnote des Integrationsfachs Naturwissenschaften aus dem Maturajahr.
   b) …
3. …
4. Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten übernehmen. Sie sind vom betreffenden Unterricht befreit. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen. Übernehmen sie die bereits festgelegte Maturitätsnote nicht, wird die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnisses ermittelt.
5. …
6. Repetentinnen und Repetenten des Maturajahrs können in den prüfungsfreien Fächern ihre bereits festgelegte Maturitätsnote übernehmen. Sie sind vom betreffenden Unterricht befreit. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen. Übernehmen sie die bereits festgelegte Maturitätsnote nicht, wird die massgebende Maturitätsnote auf der Basis des folgenden Jahreszeugnisses ermittelt.

### **Art. 14** Bestehensnormen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--14}

1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:
   a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
   b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

### **Art. 15** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--15}

1. …
2. Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch die Maturitätskommission mitgeteilt.

### **Art. 16** Wiederholung der Maturitätsprüfung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--16}

1. Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmelden, wenn sie den Unterricht des letzten Ausbildungsjahrs in den Prüfungsfächern wiederholt haben.
2. …
3. …
4. Repetentinnen und Repetenten haben alle schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen des letzten Ausbildungsjahrs abzulegen.
5. Die Maturitätsprüfung kann einmal wiederholt werden.

### **Art. 17** Besondere Fälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--17}

1. Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten Fälle werden vom zuständigen Schulleitungsmitglied in Rücksprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Maturitätskommission geregelt.

## 5. Maturitätsausweis

### **Art. 18** Formerfordernisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--18}

1. Der Maturitätsausweis enthält:
   a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Bezeichnung «Kanton Zug»;
   b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrats und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
   c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
   d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers;
   e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts;
   f) die Noten der Maturitätsfächer nach § 9;
   g) das Thema der Maturaarbeit;
   h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache;
   i) die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und Kultur und der Rektorin bzw. des Rektors der Schule oder des für die Maturaklassen zuständigen Schulleitungsmitglieds.

### **Art. 19** Zusätzliche Fächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--19}

1. Der Maturitätsausweis enthält ausser den Noten der Maturitätsfächer die Noten der obligatorischen Fächer und des Sports. Die Angabe der Noten zusätzlicher Fächer bedarf der Genehmigung durch die Maturitätskommission.
2. …
3. …
4. Die Noten der zusätzlichen Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 19a** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--19a}

1. …
2. …

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--20}

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.14--21}

1. Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:
   a) §§ 1– 8 am 2. Mai 2008,
   b) §§ 9 – 12 Abs. 1 und 3 sowie §§ 13 – 21 gelten erstmals für die Maturitätsprüfungen der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/09 in den Maturitätslehrgang eintreten,
   c) § 12 Abs. 2 gilt erstmals für die Maturitätsprüfungen im Jahre 2009.