414.164
# Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
(AO)
Vom 29.04.2015 (Stand 15.08.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--1}

1. Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschulen. Als kantonale Mittelschulen gelten:
   a) die kantonalen Gymnasien;
   b) die Fachmittelschule;
   c) die Wirtschaftsmittelschule.
2. Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebs.
3. Die Schulen erlassen ergänzende Richtlinien. Sie bezeichnen die für die Umsetzung dieser Absenzenordnung geltenden Abläufe und Fristen, zuständigen Stellen und deren Aufgaben, soweit sie nicht in der Absenzenordnung festgelegt sind.
4. Die Schulen führen eine elektronische Absenzenverwaltung.

### **Art. 2** Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--2}

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet:
   a) die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans und die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen sowie pünktlich zu erscheinen;
   b) unvorhersehbare Absenzen zu begründen;
   c) vorhersehbare Absenzen vorgängig, mittels begründetem Gesuch bewilligen zu lassen.
2. Die Fachlehrpersonen sind verpflichtet, die Absenzen und Verspätungen der Schülerinnen und Schüler zu erfassen und der Klassenlehrperson zur Kenntnis zu bringen.

## 2. Unvorhersehbare Absenzen

### **Art. 3** Abmeldung und Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--3}

1. Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten vor Beginn des Unterrichts.

### **Art. 4** Begründung und Unterschriften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--4}

1. Unvorhersehbare Absenzen sind zu begründen.
2. Die Begründung der minderjährigen Schülerinnen und Schüler muss durch die Erziehungsberechtigten genehmigt werden.
3. Volljährige Schülerinnen und Schüler begründen die Absenzen selber.
4. Die Begründung ist unaufgefordert innert der von der Schulleitung gesetzten Frist einzureichen.
5. Die von der Schulleitung bezeichnete Stelle beurteilt die beigebrachte Begründung der Absenz. Sie kann die Begründung ablehnen.

### **Art. 5** Absenzen im Fach Sport {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--5}

1. Bei Absenzen im Fach Sport gilt zusätzlich Folgendes:
   a) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Sportunterricht länger als eine Woche fern, kann die Sportlehrperson ein Arztzeugnis verlangen.
   b) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an den anderen Unterrichtsfächern teil, entscheidet die Sportlehrperson in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler über die Anwesenheit und Übernahme von Aufgaben im Sportunterricht.

### **Art. 6** Bestätigungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--6}

1. Bei längeren oder wiederholten kurzen Absenzen kann die Bestätigung einer unabhängigen Drittperson wie ein Arztzeugnis oder eine amtliche Bescheinigung verlangt werden.
2. …
3. Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einer Nachprüfung fern, kann eine Bestätigung einer unabhängigen Drittperson wie ein Arztzeugnis oder eine amtliche Bescheinigung verlangt werden.

## 3. Vorhersehbare Absenzen

### **Art. 7** Gesuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--7}

1. Für vorhersehbare Absenzen ist ein begründetes Gesuch von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler einzureichen.
2. Gesuche um Verlängerung der Schulferien werden in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulleitungsmitglied.

### **Art. 8** Zuständigkeiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--8}

1. …
2. Die Klassenlehrperson kann Absenzen bis zu drei Tagen bewilligen.
3. Das zuständige Schulleitungsmitglied kann alle anderen Absenzen bewilligen.

### **Art. 9** Gründe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--9}

1. Gesuche können insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen bewilligt werden:
   a) Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule;
   b) wichtige Familienereignisse;
   c) Vorstellungsgespräche;
   d) amtliche Aufgebote;
   e) schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall im privaten Umfeld;
   f) Wohnungswechsel der Familie;
   g) Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen.

### **Art. 10** Arztbesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--10}

1. Arztbesuche sind in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen. Ist dies nicht möglich, ist von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein Gesuch einzureichen.

## 4. Unentschuldigte Absenzen

### **Art. 11** Gründe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--11}

1. In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
   a) keine oder nicht fristgerechte Begründung;
   b) Ablehnung der Begründung;
   c) fehlende Bestätigung;
   d) unkorrekte Angaben wie gefälschte Unterschrift oder Daten.
2. Häuft sich bei einer Schülerin oder einem Schüler das Zuspätkommen zum Unterricht ohne akzeptierte Begründung gemäss Abs. 1 Bst. b, so kann jede verspätet besuchte Lektion als unentschuldigte Absenz gewertet werden.

### **Art. 12** Eintrag im Zeugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--12}

1. Unentschuldigte Absenzen werden im Semester- bzw. Zwischen- und Jahreszeugnis eingetragen.

## 5. Disziplinarische Massnahmen

### **Art. 13** Disziplinarische Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.164--13}

1. Verstösse gegen die Absenzenordnung können disziplinarische Massnahmen zur Folge haben. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule.