414.22
# Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Vom 25.10.2018 (Stand 01.08.2019)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1}

1. Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

### **Art. 2** Fachmittelschulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--2}

1. Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die Fachmittelschulausweise und gegebenenfalls Fachmaturitätszeugnisse mit Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder verleihen.
2. Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder kantonal anerkannte Vollzeit- oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein.

### **Art. 3** Berufsfelder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--3}

1. Die Berufsfelder an Fachmittelschulen umfassen die Bereiche:
   a) Gesundheit bzw. Gesundheit / Naturwissenschaften;
   b) Soziale Arbeit;
   c) Pädagogik;
   d) Kommunikation und Information;
   e) Gestaltung und Kunst;
   f) Musik und/oder Theater.
2. Die Kombination von maximal zwei Berufsfeldern ist möglich. Die Ausbildung bis zum Fachmittelschulausweis hat in diesem Fall beide Berufsfelder abzudecken.
3. Die Kantone entscheiden über das Angebot an den Fachmittelschulen in ihrer Trägerschaft.

### **Art. 4** Wechsel des gewählten Berufsfeldes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--4}

1. Der Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist nach Massgabe der Bestimmungen der Trägerkantone möglich. Dies gilt auch für den Wechsel des Berufsfeldes nach Erhalt des Fachmittelschulausweises im Hinblick auf das Absolvieren der Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld.
2. Für die weitere Ausbildung vorausgesetzte, fehlende Kompetenzen sind in jedem Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben.

### **Art. 5** Wirkung der Anerkennung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--5}

1. Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet:
   a) mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren Fachschulen;
   b) mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen;
   c) mit dem Fachmaturitätszeugnis Pädagogik die Zulassung zu bestimmten Pädagogischen Hochschulstudiengängen.

## 2. Anerkennungsvoraussetzungen

## 2.1. Ausbildung

### **Art. 6** Ziel der Ausbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--6}

1. Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung, die Einführung in eines oder zwei Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
2. Wer einen Fachmittelschulausweis erworben hat, ist durch die ihr oder ihm vermittelte, vertiefte Allgemeinbildung sowie die geförderte Selbst- und Sozialkompetenz insbesondere befähigt, in einem weiteren Schritt:
   a) Berufsbildungen an höheren Fachschulen zu besuchen, die eine vertiefte Allgemeinbildung und persönliche Reife voraussetzen und über einen FMS-Ausweis zugänglich sind;
   b) ein Fachmaturitätszeugnis als Voraussetzung für die Zulassung zu Fachhochschulen beziehungsweise Pädagogischen Hochschulen zu erlangen.
3. Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Persönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiter zu entwickeln, und dabei insbesondere:
   a) eine vertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten Berufsfeldes zu erhalten;
   b) grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit Menschen und Themen zu erwerben;
   c) Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen bezüglich Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln;
   d) im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wachsen und sich selbst in solchen Situationen kennen zu lernen;
   e) Verbindungen zwischen den erlangten theoretischen Kenntnissen und in der Praxis beobachteten Situationen herzustellen;
   f) bei der Fachmaturität Pädagogik die allgemeinbildenden Fächer, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu vertiefen.

### **Art. 7** Lehrpläne {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--7}

1. Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmigten Lehrplan.
2. Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung im Umfang von mindestens 50 % sowie die Fächer der Berufsfelder im Umfang von mindestens 20 %.
3. Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische Praktikum beziehungsweise für spezifische Leistungen im gewählten Berufsfeld im Sinne von Art. 8 müssen die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen berücksichtigt werden.

### **Art. 8** Allgemeinbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--8}

1. In den fünf Lernbereichen wird mit dem Ziel des Erwerbs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt:
   a) Sprachen;
   b) Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik;
   c) Geistes- und Sozialwissenschaften;
   d) Musische Fächer;
   e) Sport.
2. Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die je nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden.

### **Art. 9** Berufsfeldbezogener Unterricht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--9}

1. Der berufsfeldbezogene Unterricht vermittelt die für das Berufsfeld notwendigen Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allgemeinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
2. Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache auf den Beruf ausgerichtete Angebote, welche die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben.

### **Art. 10** Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--10}

1. Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis ist ein betreutes ausserschulisches Praktikum von mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum vor der Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
2. Für den Erwerb der Fachmaturität kommen unter Vorbehalt der Voraussetzungen für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 24 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene spezifische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.

## 2.2. Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur

### **Art. 11** Dauer der Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--11}

1. Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
2. Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert werden.

### **Art. 12** Qualifikation der Lehrpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--12}

1. Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die:
   a) über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen; oder
   b) über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss im zu unterrichtenden Fach; oder
   c) über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung
1a. Die Kantone, die einen Antrag auf Anerkennung von zweisprachigen Abschlüssen einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische Qualifikation der dabei beteiligten Lehrkräfte den Anforderungen des Immersionsunterrichts genügt.
2. Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.

### **Art. 13** Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--13}

1. Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht, die Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel.

### **Art. 14** Zweisprachige Abschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--14}

1. Die Kantone können unter Berücksichtigung der im vorliegenden Reglement definierten Mindestanforderungen Ausbildungsgänge anbieten, die zu einem zweisprachigen Abschluss führen.
2. Als Immersionssprache ist eine schweizerische Landessprache oder Englisch anzubieten.
3. Für den Unterricht im Rahmen eines Angebots zum zweisprachigen Fachmittelschulausweis gelten folgende Grundsätze:
   a) neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fachmittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unterrichten und zu bewerten (Immersionsunterricht);
   b) die minimale Stundenzahl für den Immersionsunterricht gemäss Bst. a beträgt 600 Stunden;
   c) die maximale Gesamt-Stundenzahl für den Immersionsunterricht darf die Hälfte der gesamten Stundendotation nicht überschreiten;
   d) mindestens zwei im Fachmittelschulausweis benotete Fächer, davon mindestens eines des Lernbereichs Geistes- und Sozialwissenschaften, werden in der zweiten Sprache geprüft.
4. Der Immersionsunterricht gemäss Abs. 3 kann ganz oder teilweise an einer schweizerischen Fachmittelschule im Zielsprachgebiet absolviert werden. Der entsprechende Aufenthalt muss von mindestens drei Wochen Dauer sein und kann bei der Berechnung der Gesamt-Stundenzahl mit maximal 30 Lektionen pro Woche angerechnet werden.
5. Für Angebote zu zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen gelten folgende Grundsätze:
   a) Voraussetzung für die Aufnahme in ein Angebot zu einer zweisprachigen Fachmaturität ist ein zweisprachiger Fachmittelschulausweis oder der Nachweis des Niveaus B2 in der Zielsprache;
   b) die minimale Stundenzahl für die Tätigkeit oder den Unterricht in der Immersionssprache beträgt 200 Stunden;
   c) die Fachmaturitätsarbeit wird mit 100 Immersionsstunden berechnet, sofern sie in der Immersionssprache verfasst ist oder mit 20 Immersionsstunden, sofern sie in der Erstsprache verfasst ist, aber in der Immersionssprache mündlich präsentiert wird;
   d) ein berufsspezifisches Praktikum in der Immersionssprache kann mit höchstens 42 Stunden pro Woche berechnet werden.
6. In den vom Immersionsunterricht betroffenen Fächern muss das Ausbildungsniveau hinsichtlich der Bildungsziele, der Ausbildungsinhalte und der Bewertungskriterien aufrechterhalten werden.

## 2.3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis

### **Art. 15** Reglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--15}

1. Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält.

## 2.3.1. Fachmittelschulausweis

### **Art. 16** Abschluss mit Fachmittelschulausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--16}

1. Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens 9 Noten, nämlich in:
   a) einer ersten Landessprache;
   b) einer zweiten Landessprache;
   c) einer dritten Sprache;
   d) Mathematik;
   e) einem weiteren Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik;
   f) einem Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften;
   g) einem Fach oder integrierten Fach aus den beiden Lernbereichen Musische Fächer und Sport;
   h) einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Bst. a bis g;
   i) einer selbstständigen Arbeit.

### **Art. 17** Selbstständige Arbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--17}

1. Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2. Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.

### **Art. 18** Abschlussprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--18}

1. Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich:
   a) eine erste Landessprache;
   b) eine zweite Landes- oder eine Fremdsprache;
   c) Mathematik;
   d) ein berufsfeldbezogenes Fach;
   e) zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
3. Die Prüfung wird in der ersten Landessprache und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik mindestens schriftlich, in den übrigen Fächern mindestens schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.

### **Art. 19** Bewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--19}

1. In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
2. Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3. Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung; in Fächern, in denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
4. Im Fachmittelschulausweis werden die Leistungen in den Fächern gemäss Art. 16 in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

### **Art. 20** Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen in den Ausbildungen an Fachmittelschulen für Erwachsene {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--20}

1. Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann sowohl vom entsprechenden Unterricht wie auch von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. In diesen Fällen wird im Semesterzeugnis der Vermerk «dispensiert», im Fachmittelschulausweis der Vermerk «erfüllt» angebracht.

### **Art. 21** Bestehen des Abschlusses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--21}

1. Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
   a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht;
   b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; und
   c) die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
2. An Fachmittelschulen für Erwachsene werden die Vermerke gemäss Art. 20 für die Erteilung des Fachmittelschulausweises nicht mitberechnet.

### **Art. 22** Fachmittelschulausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--22}

1. Der Fachmittelschulausweis enthält:
   a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
   b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
   c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis;
   d) die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder;
   e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
   f) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
   g) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
   h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
   i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde;
   j) den Ort und das Datum.

## 2.3.2. Fachmaturitätszeugnis

### **Art. 23** Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--23}

1. Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst:
   a) den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld;
   b) die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld gemäss Art. 24;
   c) eine eigenständige Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die schriftlich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
2. Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulausweis gemäss Abs. 1 Bst. b sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Gestaltung und Kunst sowie Musik und Theater ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künstlerischen Begabung eine abweichende Regelung zulässig.
3. Zusätzliche Leistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die Begleitung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der Fachmittelschulen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistungen zuständigen Institutionen.

### **Art. 24** Zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--24}

1. Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit beziehungsweise Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst umfassen mindestens 24 Wochen anerkannte und validierte Praxis in einer Institution des gewählten Berufsfeldes beziehungsweise in begründeten Fällen eine gleichwertige Tätigkeit sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung des Praktikums sowie zum Verfassen der Fachmaturitätsarbeit.
2. Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zu den Leistungen gemäss Abs. 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen.
3. Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater umfassen 120 Lektionen Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht oder das erfolgreiche Absolvieren des jeweiligen Vorkurses.
4. Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Pädagogik umfassen Unterricht in den Fächern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie schliessen mit einer Prüfung ab, zu deren Zulassung das Verfassen und erfolgreiche Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit Voraussetzung ist. Das Nähere zu den zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik wird in Richtlinien im Anhang geregelt.

### **Art. 25** Bestehen der Fachmaturität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--25}

1. Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit "genügend" bewertet werden.

### **Art. 26** Fachmaturitätszeugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--26}

1. Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
   a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
   b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
   c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis;
   c1) die Bezeichnung des Berufsfeldes;
   d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
   e) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
   f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
   g) die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität;
   h) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
   h1) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
   i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde;
   j) den Ort und das Datum.
2. Zuständig für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ist die ausbildende Fachmittelschule.

## 3. Anerkennungsverfahren

### **Art. 27** Anerkennungskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--27}

1. Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und zur Überprüfung von Ausbildungsgängen eine Anerkennungskommission ein. Die drei Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
2. Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.

### **Art. 28** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--28}

1. Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2. Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung eines Fachmittelschulabschlusses. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
4. Werden an anerkannten Ausbildungsgängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs.
5. Der Trägerkanton oder die Trägerkantone werden von der Anerkennungskommission spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein Dossier zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.

### **Art. 29** Schulversuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--29}

1. Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Reglements gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Schulversuche zu ermöglichen.

### **Art. 30** Verzeichnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--30}

1. Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse.

## 4. Schlussbestimmungen

### **Art. 31** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--31}

1. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht zur Verfügung.

### **Art. 32** Hängige Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--32}

1. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach altem Recht abgeschlossen.

### **Art. 33** Anerkennungen nach bisherigem Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--33}

1. Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2. Die Überprüfung entsprechender Ausbildungsgänge gemäss Art. 28 Abs. 4 und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton beziehungsweise die Trägerkantone sicher, dass die Ausbildungsgänge bis spätestens zum 1. August 2023 an das neue Recht angepasst sind.

## A1 Anhang 1: Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik

## A1-1 Allgemeines

### **Art. 1-1.1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-1.1}

1. Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organisation der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Minimalanforderungen, die mit der Fachmaturität erreicht werden müssen.
2. Die Aufteilung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der konkreten Stoffinhalte auf die beiden Stufen (Fachmittelschule und Fachmaturitätslehrgang) obliegt den einzelnen Schulen.

### **Art. 1-1.2** Zulassung zum Lehrgang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-1.2}

1. Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pädagogik verfügen.

### **Art. 1-1.3** Dauer des Lehrgangs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-1.3}

1. Der Lehrgang zur Fachmaturität dauert mindestens ein Semester.

## A1-2 Fächer

### **Art. 1-2.1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.1}

1. Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik werden in Ergänzung zum Unterricht für den Fachmittelschulausweis in den unter Art. A1-6 aufgeführten Fächern Themen vertieft und geprüft, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind.

### **Art. 1-2.2** Lernkonzept {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.2}

1. Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in den Bereichen Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen innerhalb folgender Grundsätze:
   a) der Präsenzunterricht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50% des Gesamtaufwandes des Kurses; die Schülerinnen und Schüler setzen für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ca. 25% des Gesamtaufwandes ein, und die restlichen 25% des Gesamtaufwandes werden für die Arbeit an Selbstlernaufträgen genutzt;
   b) Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Vertiefung und Sicherung der vermittelten Lerninhalte;
   c) die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fachliche Beratung und Unterstützung;
   d) die Schülerinnen und Schüler reflektieren und dokumentieren ihren Lernprozess zum Beispiel in Form eines Lernportfolios. Sie achten auf sorgfältiges und strukturiertes Arbeiten und sie setzen adäquate Lernstrategien und Lerntechniken ein.

### **Art. 1-2.3** Erstsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.3}

1. Im Bereich Wissen und Kenntnisse
   a) kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erstsprache in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wortbedeutung), Syntagma (Satzglied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefüge, Satzgliedstellung);
   b) die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens; und
   c) verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der bereffenden Literatur vom Barock bis in die Gegenwart und kennen die wichtigsten literarischen und journalistischen Textformen.
2. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler
   a) im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal einordnen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen;
   b) in der Textproduktion aufgrund vorgegebener Informationen Texte sachgerecht, wirkungsorientiert und sprachlich korrekt formulieren und Textentwürfe nach diesen Kriterien beurteilen und optimieren; und
   c) in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standardsprache flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken.
3. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) versetzen sich die Schülerinnen und Schüler in die psychische und soziale Situation von Akteuren, verstehen deren Handeln und übertragen solche Erfahrungen auf schulische Problemsituationen; und
   b) interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden die Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an.

### **Art. 1-2.4** Zweite Landessprache oder Englisch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.4}

1. In den Bereichen Wissen und Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten
   a) verfügen die Schülerinnen und Schüler über eine Sprachkompetenz auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
2. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) begegnen die Schülerinnen und Schüler anderssprachigen Personen und anderen Kulturen mit Offenheit;
   b) nehmen sie gerne an Alltagsgesprächen in der betreffenden Fremdsprache teil; und
   c) übernehmen sie neue Sprachmuster.

### **Art. 1-2.5** Mathematik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.5}

1. Im Bereich Wissen und Kenntnisse
   a) kennen die Schülerinnen und Schüler wichtige mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole, insbesondere in den Bereichen:
   reelle Zahlen;
   Gleichungen und Gleichungssysteme;
   Funktionen und Abbildungen;
   Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie; sowie
   Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung,
   b) beherrschen sie die mathematische Sprache (Terminologie und Schreibweise) und Formen der Modellbildung;
   c) kennen sie die Bedeutung der Mathematik für das Verständnis von Er-scheinungen der Natur, der Technik, der Kommunikation, der Künste und der Gesellschaft sowie für die sachliche Urteilsfindung; und
   d) kennen und beurteilen sie die Bedeutung sowie Anwendungsformen der Mathematik in spezifischen technischen, wirtschaftlichen, gewerblichen und gestalterischen Gebieten.
2. Im Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten
   a) begründen und beurteilen die Schülerinnen und Schüler präzise und machen fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu mathematischen Inhalten;
   b) formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt;
   c) sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zuordnungen, Figuren und Körpern und können Ergebnisse abschätzen und Fehler analysieren;
   d) wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole richtig an;
   e) können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen;
   f) arbeiten sie mit Modellen unterschiedlichen Abstraktionsgrades; und
   g) setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschenrechner) sinnvoll ein.
3. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an mathematischen Fragestellungen;
   b) bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen; und
   c) setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen auseinander.

### **Art. 1-2.6** Naturwissenschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.6}

### **Art. 1-2.6.1** Biologie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.6.1}

1. Die jeweiligen Inhalte sollten sich an die Gegebenheiten der Region anlehnen.
2. Im Bereich Wissen und Kenntnisse
   a) können die Schülerinnen und Schüler aus den fünf Reichen der Lebewesen je ein Beispiel mit seinen wesentlichen Merkmalen aufzeigen;
   b) kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Algen, Flechten, Moose, Farnartigen und Blütenpflanzen mit ihren Merkmalen und ihrer Ökologie;
   c) kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Wirbellosen und Wirbeltiere mit ihren Merkmalen;
   d) kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden; und
   e) haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der Tierhaltung.
3. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
   a) machen die Schülerinnen und Schüler fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu biologischen Inhalten und begründen sowie beurteilen sie diese präzise;
   b) können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Probleme anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprüfen;
   c) können sie mit Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte erläutern;
   d) können sie verschiedene biologische Grundgedanken mit einfachen Versuchen darstellen und erläutern; und
   e) schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler.
4. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an biologischen Fragestellungen;
   b) bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Biologie und der Gesundheit; und
   c) setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch auseinander.

### **Art. 1-2.6.2** Chemie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.6.2}

1. Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler
   a) grundlegende Begriffe, Phänomene und Gesetze der Chemie; sowie
   b) mehrere Teilchenmodelle, die verschiedene chemische Bindungs- und Reaktionstypen im Bereich der anorganischen und organischen Chemie darstellen.
2. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler
   a) chemische Phänomene beobachten, beschreiben und interpretieren;
   b) die chemische Formelsprache lesen und anwenden;
   c) Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und die Resultate interpretieren; sowie
   d) einfache chemische Aufgaben lösen.
3. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an chemischen Fragestellungen;
   b) bekunden sie Offenheit und haben sie Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Chemie; und
   c) setzen sie sich mit chemischen Erkenntnissen und der Anwendung chemischer Forschung kritisch auseinander.

### **Art. 1-2.6.3** Physik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.6.3}

1. Im Bereich Wissen und Kenntnisse
   a) verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in physikalischen Sachverhalten und Prozessen;
   b) erkennen sie das Zusammenspiel zwischen Naturgesetzen und technischen Anwendungen;
   c) verfügen sie über die notwendige Terminologie zur Beschreibung von physikalischen Vorgängen; und
   d) kennen sie Messgeräte und Messmethoden.
2. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
   a) erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, verknüpfen Erfahrungen aus dem Alltag und experimentelle Ergebnisse mit theoretischem Wissen;
   b) lösen sie Probleme numerisch, verwenden sie Einheiten konsequent und überprüfen sie die Resultate auf ihre Plausibilität;
   c) sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen;
   d) können sie physikalische Sachverhalte aus dem Alltag erklären und grafisch beziehungsweise mathematisch darstellen; und
   e) können sie einfache praktische Experimente durchführen und erklären.
3. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) sind die Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der Natur und der Technik;
   b) hinterfragen sie kritisch die Folgen der Anwendung physikalischer Forschung auf Natur, Wirtschaft und Gesellschaft; und
   c) setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der Anwendung physikalischer Forschung kritisch auseinander.

### **Art. 1-2.7** Geistes- und Sozialwissenschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.7}

1. Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes- und Sozialwissenschaften und befassen sich mit dem Funktionieren unserer Gesellschaft. Sie tun dies aus verschiedenen Blickwinkeln, und es ist ihr Ziel, vorhandene Wechselwirkungen – zum Beispiel zwischen globalen Herausforderungen und lokalen Handlungsspielräumen – sichtbar zu machen. Die im weitesten Sinn anthropologische Auseinandersetzung mit zeitlichen, räumlichen, ökonomischen und ökologischen Fragestellungen führt zu einer Vertiefung der Reflexion des sozialen Lebens.

### **Art. 1-2.7.1** Geschichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.7.1}

1. Im Bereich Wissen und Kenntnisse
   a) kennen die Schülerinnen und Schüler die wesentlichen Themen der Urgeschichte, der Antike und des Mittelalters, wie sie sich in der näheren geografischen Umgebung manifestieren.
2. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
   a) verstehen die Schülerinnen und Schüler historische Zeitzeugnisse in ihrem Kontext;
   b) kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie korrekt an.
3. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) nehmen die Schülerinnen und Schüler anhand der behandelten Themen die historischen Dimensionen der Gegenwart wahr;
   b) begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Erklärungsversuche des Menschen; und
   c) setzen sie sich mit der Geschichte und der historischen Forschung kritisch auseinander.

### **Art. 1-2.7.2** Geografie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-2.7.2}

1. Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler
   a) die regionale naturräumliche Gliederung unter sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Perspektive; und
   b) die geografische Fachterminologie.
2. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
   a) können sich die Schülerinnen und Schüler räumlich orientieren;
   b) können sie geografische Sachverhalte in Natur und Medien erkennen, interpretieren und auf geeignete Anwendungsbereiche übertragen;
   c) verstehen sie Ursache/Wirkungs-Zusammenhänge in der Interaktion des Menschen mit seiner Umwelt; und
   d) verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie diese korrekt an.
3. Bezüglich ihrer Einstellungen
   a) entwickeln die Schülerinnen und Schüler Interesse und ein kritisches Verständnis für die räumlichen Zusammenhänge und Entwicklungen ihrer Region.

## A1-3 Fachmaturitätsarbeit

### **Art. 1-3.1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-3.1}

1. Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre Methodenkompetenz selbstständig einzusetzen und fähig zu sein, ihre Erkenntnisse zu reflektieren.

### **Art. 1-3.2** Fachmaturitätsarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-3.2}

1. Im Bereich Wissen und Kenntnisse
   a) verschaffen sich Schülerinnen und Schüler einen Überblick über eine Thematik und erarbeiten sich vertiefte Kenntnisse in einem bestimmten Fachbereich.
2. Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler
   a) sich innerhalb der gewählten Thematik eine angemessene Aufgabe stellen, eigene Ziele definieren und ein methodisch sinnvolles Vorgehen wählen;
   b) sich Informationen und Materialien beschaffen, diese sichten und verarbeiten;
   c) eigene Beobachtungen, Experimente oder ein Quellenstudium zur Beantwortung der Fragestellungen nutzen;
   d) eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und Tatsachen und Meinungen auseinanderhalten;
   e) ihre Beziehung zum Thema beschreiben und auf geeignete Weise zum Ausdruck bringen;
   f) die Ergebnisse der Arbeit logisch gliedern, korrekt formulieren, gestalten und angemessen präsentieren;
   g) ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens ausrichten; und
   h) ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten.
3. Mit Bezug auf ihre Einstellungen
   a) beschreiben die Schülerinnen und Schüler ihre Beziehung zum Thema und bringen sie auf geeignete Weise zum Ausdruck;
   b) beurteilen sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und erarbeiten selbstständig allfällige Verbesserungsvorschläge;
   c) nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr eigenes Lernen im Kurs und wenden sie praktisch an; und
   d) entwickeln sie ein elementares Verständnis für Lernschwierigkeiten und reagieren sie angemessen darauf.

### **Art. 1-3.3** Bewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-3.3}

1. Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Gesamtnote zwischen eins und sechs bewertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
2. Für eine Zulassung zu den Prüfungen gemäss Ziffer A1-4 muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet sein.

## A1-4 Prüfungen

### **Art. 1-4.1** Zweck der Prüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-4.1}

1. Mit den Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler aus über die Erfüllung der in diesen Richtlinien aufgeführten Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule für den Studiengang Vorschul- und Primarstufe erforderlich sind.

### **Art. 1-4.2** Prüfungsfächer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-4.2}

1. Prüfungsfächer sind:
   a) Erstsprache;
   b) Zweite Landessprache oder Englisch;
   c) Mathematik;
   d) Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik; sowie
   e) Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie.
2. Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden; die im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen werden in die Prüfungsnote umgerechnet.

### **Art. 1-4.3** Prüfungsmodalitäten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-4.3}

1. Allgemeines: Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausgewählter Themen geprüft. Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein. Für die mündlichen Prüfungen kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt werden.
2. Art und Dauer der Prüfungen
   a) Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
   b) b. Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
   c) Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
   d) Naturwissenschaften:
   Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;
   Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;
   Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;
   e) Geistes- und Sozialwissenschaften:
   Geschichte: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;
   Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich.
3. Bewertung: Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.

## A1-5 Erteilung der Fachmaturität

### **Art. 1-5.1** Bestehensvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-5.1}

1. Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Voraussetzungen:
   a) der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit beträgt mindestens 4;
   b) höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend; und
   c) die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1 Punkt.

### **Art. 1-5.2** Wiederholung der Fachmaturität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-5.2}

1. Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen keine genügenden Noten erreicht wurden.

### **Art. 1-5.3** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.22--1-5.3}

1. Die Rechtsmittel gegen nicht bestandene Fachmaturitäten richten sich nach kantonalem Recht.