414.413
# Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug
(Studienreglement, StuR)
Vom 14.06.2013 (Stand 01.08.2023)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--1}

1. Dieses Reglement regelt für die Studierenden deren Rechte und Pflichten, die zu erbringenden Leistungen und das Disziplinarrecht. Zudem hält es die Aufgaben der Dozierenden, Expertinnen und Experten sowie der Prüfungskommission fest.
2. Hörerinnen und Hörer sowie Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer von Weiterbildungsangeboten und Zusatzausbildungen fallen nicht unter das Studienreglement.

### **Art. 2** Ausbildungsziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--2}

1. Der Bachelorstudiengang Kindergarten/Unterstufe führt zur Lehrbefähigung für die Schuljahre 1-5 der Primarstufe (gemäss Zählweise HarmoS-Konkordat).
2. Der Bachelorstudiengang Primarstufe führt zur Lehrbefähigung für die Schuljahre 3-8 der Primarstufe (gemäss Zählweise HarmoS-Konkordat).
2a. Der Masterstudiengang Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) führt zur Lehrbefähigung als Schulische Heilpädagogin beziehungsweise Schulischer Heilpädagoge für alle Stufen, alle Schulformen und alle Bereiche von Entwicklungsbeeinträchtigungen.
3. Das Studienprogramm zur Stufenerweiterung führt zur Lehrbefähigung in einer zusätzlichen Stufe.
4. Das Studienprogramm zur Facherweiterung führt zur Erweiterung der Lehrbefähigung in einem zusätzlichen Fach.

### **Art. 3** Profil&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--3}

1. Der Studiengang Kindergarten/Unterstufe bildet Studierende für den Unterricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern und Fachbereichen aus. Das Fach Englisch kann fakultativ im Rahmen des Wahlstudiums studiert werden.
2. Der Studiengang Primarstufe wird in zwei Studienvarianten angeboten, in einer regulären Variante und in einer personalisierten und individualisierten Variante ("pi").
3. Der Studiengang Primarstufe bildet Studierende für den Unterricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern aus. Eine Fremdsprache kann abgewählt werden. Auf Antrag bei der zuständigen Studienleitung ist die Dispens von einem weiteren Fach möglich. Keine Dispens kann in den folgenden Fächern erteilt werden:
   a) Deutsch;
   b) Mathematik;
   c) Medien und Informatik;
   d) Natur-Mensch-Gesellschaft;
   e) eine Fremdsprache.
4. In der personalisierten und individualisierten Studienvariante ("pi") kann die zu belegende Fremdsprache von der Studienleitung vorgegeben werden.
5. Der Studiengang Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) bildet Studierende für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf für die Tätigkeitsfelder der integrativen Förderung (IF), der integrativen Sonderschulung (IS) und der verstärkten Massnahmen aus.

### **Art. 4** Informationspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--4}

1. Die Pädagogische Hochschule Zug informiert die Öffentlichkeit und die vorbildenden kantonalen Schulen über das Studienangebot, die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren.

## 2. Studierende

### **Art. 5** Studierende {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--5}

1. Studierende der Pädagogischen Hochschule Zug sind:
   a) die Studierenden des Studiengangs Kindergarten/Unterstufe;
   b) die Studierenden des Studiengangs Primarstufe;
   b1) die Studierenden des Studiengangs Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik);
   c) die Studierenden der Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung.

### **Art. 6** Austauschstudierende der Pädagogischen Hochschule Zug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--6}

1. Die Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zug können im Rahmen nationaler und internationaler Austauschprogramme oder einer Partnerschaftsvereinbarung für maximal ein Semester an einer anderen Hochschule studieren. Sie bleiben an der Pädagogischen Hochschule Zug immatrikuliert.
2. Der Studienaustausch führt in der Regel zu keiner Studienverzögerung. Leistungsnachweise der anderen Hochschulen werden gemäss den individuellen Vereinbarungen angerechnet.

### **Art. 7** Austauschstudierende anderer Hochschulen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--7}

1. Austauschstudierende anderer Hochschulen sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines national oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine bestimmte Zeitdauer an der Pädagogischen Hochschule Zug studieren.
2. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren.
3. Sie können Leistungsnachweise erbringen, haben aber keinen Anspruch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.
4. Der Status als Austauschstudentin oder –student ist auf zwei Semester beschränkt.

## 3. Dozierende, Expertinnen und Experten sowie Prüfungskommission

## 3.1. Dozierende

### **Art. 8** Modulverantwortung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--8}

1. Die Modulverantwortung liegt bei den durchführenden Dozierenden.
2. Die modulverantwortlichen Dozierenden
   a) legen die Voraussetzungen und Anforderungen für das Modul fest;
   b) entscheiden über Bestehen oder nicht Bestehen des Moduls.
3. Sie informieren die Studierenden über Abs. 2 Bst. a im Voraus.

### **Art. 9** Bachelor- und Masterprüfungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--9}

1. Die Dozierenden nehmen als Prüfende die Bachelor- respektive Masterprüfungen ab.
2. Sie bewerten in Absprache mit der jeweiligen Expertin oder dem jeweiligen Experten die von der Studentin oder dem Studenten erbrachte Leistung.
3. Bei Uneinigkeit richtet sich die Bewertung nach der Einschätzung der Expertin oder des Experten.

## 3.2. Expertinnen und Experten

### **Art. 10** Einsetzung und Aufgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--10}

1. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung setzt die Expertinnen und Experten für die Bachelor- respektive Masterprüfungen ein.
2. Als Expertin oder Experte kann eingesetzt werden:
   a) eine Dozentin oder ein Dozent einer Pädagogischen Hochschule;
   b) Praxislehrpersonen, Schulmentorinnen oder -mentoren;
   c) eine oder ein fachlich ausgewiesene/r Expertin oder Experte.
3. Die Expertin oder der Experte wirkt an den Bachelor- respektive Masterprüfungen mit und überwacht deren ordnungsgemässen Verlauf.

## 3.3. Prüfungskommission

### **Art. 11** Zusammensetzung und Wahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--11}

1. Die Prüfungskommission besteht aus sechs bis acht Mitgliedern. Ihr gehören an:
   a) die Rektorin oder der Rektor von Amtes wegen;
   b) die Leiterin oder der Leiter Ausbildung von Amtes wegen;
   c) die Studienleiterinnen und -leiter von Amtes wegen;
   d) eine Fachperson einer anderen Pädagogischen Hochschule;
   e) weitere Fachpersonen der Pädagogischen Hochschule Zug.
2. Die Hochschulleitung wählt die Fachpersonen.
3. Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.

### **Art. 12** Entscheidbefugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--12}

1. Die Prüfungskommission entscheidet über
   a) die Befreiung von einzelnen Fächern der Aufnahmeprüfung bei Uneinigkeit zwischen der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses und der Bewerberin oder dem Bewerber;
   b) ergänzende Auflagen bei einer negativen Eignungsabklärung;
   b1) das Bestehen der Eignungsabklärung;
   c) die Wiederholung eines Moduls;
   d) …
   e) …
   ea) allfällige Auflagen bei mangelnder Deutschkompetenz;
   f) …
   g) das Bestehen der Bachelor- respektive Masterprüfungen und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms.

## 4. Zulassung zu einem Studiengang

## 4.1. Voraussetzungen

### **Art. 13** Abschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--13}

1. Zum Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule Zug wird zugelassen, wer über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
   a) eine gymnasiale Maturität;
   b) ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom;
   c) einen Bachelor-, Master- oder Lizentiatsabschluss einer Hochschule;
   d) eine eidgenössische Berufsmaturität oder eine gesamtschweizerisch anerkannte Fachmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen;
   e) eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik.
1a. Zum Masterstudium an der Pädagogischen Hochschule Zug wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für den Unterricht in Regelklassen verfügt, das mindestens einem Bachelor-Abschluss entspricht.
2. Die Zulassung zu den Studienprogrammen zur Fach- oder Stufenerweiterung setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Vorschul- und/oder Primarstufe voraus.
3. …

### **Art. 13a** Persönliche Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--13a}

1. Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Aufnahme in einen Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zug die persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Lehrberufs erforderlich sind, erfüllen und schriftlich bestätigen.
2. Für die Abklärung der persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber kann ein aktueller Auszug aus dem Strafregister bzw. ein aktueller Sonderprivatauszug verlangt werden. Bei Wohnsitz im Ausland ist eine gleichwertige Urkunde vorzulegen.
3. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung kann von den Bewerberinnen und Bewerbern zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen.
4. Die Aufnahme in einen Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zug wird verweigert, wenn die persönlichen Voraussetzungen fehlen.

### **Art. 14** Sprachnachweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--14}

1. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Zulassung anerkannten Vorbildungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, müssen vor Studienbeginn den Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, auf dem Niveau C2 des Europäischen Sprachenportfolios, erbringen.

### **Art. 15** Ausländische Vorbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--15}

1. Die Anerkennung von ausländischen Vorbildungen für die Zulassung zu einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zug richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen.

### **Art. 16** Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--16}

1. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung legt die Anmeldetermine für die Studiengänge fest und publiziert sie.
2. Der Anmeldung sind sämtliche für die Zulassung erforderlichen Unterlagen beizulegen, namentlich der Lebenslauf sowie Nachweise über Ausbildungs- und Studienabschlüsse. Es können zusätzliche Unterlagen einverlangt werden.

### **Art. 17** Wartefrist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--17}

1. Wer an einer Pädagogischen Hochschule oder anerkannten Lehrerinnen- bzw. Lehrerbildungsinstitution vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer 24 Monate dauernden Wartefrist zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zug zugelassen werden.
2. Erfolgte bei der betroffenen Person die Zulassung zum Studium durch eine Aufnahme sur Dossier, muss vor der Wiederaufnahme des Studiums erneut ein Zulassungsverfahren absolviert werden.

### **Art. 18** Entscheid und Immatrikulation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--18}

1. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet über die Zulassung der Studierenden.
2. Die Immatrikulation der Studierenden, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, erfolgt mit dem Vorliegen der zur Zulassung erforderlichen Unterlagen sowie der Zeugnisse im Original.

## 4.2. Aufnahme

## 4.2.1. &hellip;

### **Art. 19** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--19}

1. Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse gemäss § 13 Abs. 1 verfügen, werden zum Bachelorstudium zugelassen, wenn sie das Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung oder das Aufnahmeverfahren sur Dossier bestehen.
2. Die Rektorin oder der Rektor kann bestandene, äquivalente Aufnahmeverfahren anderer Pädagogischen Hochschulen anerkennen.
3. Bewerberinnen und Bewerber werden zur personalisierten und individualisierten Studienvariante ("pi") zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 1 erfüllen oder wenn sie das Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung oder das Aufnahmeverfahren sur Dossier und zusätzlich das Aufnahmeverfahren für die personalisierte und individualisierte Studienvariante ("pi") bestehen. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zum Studienreglement.
4. Bewerberinnen und Bewerber, welche nicht über den erforderlichen Ausbildungsabschluss gemäss § 13 Abs. 1a verfügen, werden zum Masterstudium zugelassen, wenn sie:
   a) über ein Diplom in Logopädie oder Psychomotorik, das mindestens einem Bachelor-Abschluss entspricht, oder einen Bachelor-Abschluss in einem verwandten Studienbereich, insbesondere Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie, verfügen; und
   b) theoretische und praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule erbringen.
5. Zum Masterstudium zugelassen werden können auch Personen, die:
   a) im Rahmen eines integrierten Studiengangs für das Lehrdiplom der Sekundarstufe I den Bachelor-Abschluss erlangt haben, oder bereits über ein Diplom in Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung) verfügen; und
   b) theoretische und/oder praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule erbringen.

## 4.2.1a Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** Teilnahme und Anmeldung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--20}

1. Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der folgenden Vorbildungen verfügen, können am Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung teilnehmen:
   a) Berufsmaturitätsausweis;
   b) Abschluss einer anerkannten Fachmaturität;
   c) …
   d) Diplom einer anerkannten Fach- oder Handelsmittelschule;
   e) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mehrjähriger Berufserfahrung.
2. Der Anmeldung sind sämtliche erforderlichen Unterlagen gemäss Anmeldeformular beizulegen. Es können zusätzliche Unterlagen einverlangt werden.

### **Art. 21** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--21}

1. Das Aufnahmeverfahren besteht aus
   a) einem Aufnahmegespräch;
   b) einer Aufnahmeprüfung.
2. Die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses organisiert und leitet das Aufnahmeverfahren.
4. …

## 4.2.2. &hellip;

### **Art. 22** Aufnahmegespräch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--22}

1. Das Aufnahmegespräch dient der Abklärung der individuellen Voraussetzungen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Festlegung der zu prüfenden Fächer und zeigt die Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung auf.

## 4.2.3. &hellip;

### **Art. 23** Aufnahmeprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--23}

1. Die Aufnahmeprüfung orientiert sich an den Richtlinien der EDK für die Umsetzung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik.
2. Sie besteht aus Prüfungen in folgenden Prüfungsbereichen:
   a) Erstsprache (Deutsch);
   b) Zweitsprache (Englisch oder Französisch);
   c) Mathematik;
   d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik);
   e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geographie und Geschichte);
   f) zwei Fächer aus den Bereichen Gestalten, Bewegung und Sport, Musik.
2a. Pro Prüfungsbereich wird eine Note gesetzt, aufgerundet auf Zehntelsnoten.
3. Die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses kann eine Befreiung für die Prüfungen in den Fächern gemäss Abs. 2 Bst. b bis e festlegen. Bei Uneinigkeit zwischen der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses und der Bewerberin oder dem Bewerber entscheidet die Prüfungskommission.

### **Art. 24** Bestehen und Wiederholen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--24}

1. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
   a) Notendurchschnitt über alle Prüfungsbereiche hinweg mindestens 4;
   b) nicht mehr als zwei Prüfungsbereiche mit Noten unter 4;
   c) nicht mehr als gesamthaft ein Notenpunkt unter 4;
   d) Erst- und Zweitsprache je mindestens Note 4.
2. Ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, kann sie in der Nachprüfungswoche oder im folgenden Jahr wiederholt werden. Dabei gelten folgende Regelungen:
   a) Es müssen innerhalb des nicht bestandenen Prüfungsbereichs oder der nicht bestandenen Prüfungsbereiche alle Fächer wiederholt werden, die mit einer Note unter 4 abgeschlossen worden sind.
   b) Dabei müssen nur diejenigen Prüfungsteile (schriftlich/mündlich) wiederholt werden, die mit einer Note unter 4 abgeschlossen worden sind.
2a. Wird die Wiederholung der Aufnahmeprüfung an der Pädagogischen Hochschule Zug oder an einer anderen Pädagogischen Hochschule nicht bestanden, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist erneut zur Prüfung angetreten werden.
3. …
4. …
5. Die Abmeldung von der Aufnahmeprüfung muss begründet werden und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
6. Teilnehmende, die unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder sich anderweitig unrechtmässige Vorteile verschaffen, haben die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.

## 4.2.4. &hellip;

### **Art. 25** Vorbereitungskurs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--25}

1. Für die Vorbereitung der Aufnahmeprüfung werden Vorbereitungskurse von der Dauer eines Semesters oder zweier Semester angeboten.
2. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 20 Abs. 1 Bst. d und e sind zum Besuch des Vorbereitungskurses verpflichtet.
3. Die Anmeldung für den Vorbereitungskurs ist verbindlich und verpflichtet zur Einhaltung der geltenden Erlasse und Weisungen.

## 4.2.5. Aufnahme sur Dossier&nbsp;<strong>*</strong>

## 4.2.2a &hellip;

### **Art. 25a** Teilnahme und Anmeldung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--25a}

1. Bewerberinnen und Bewerber, die über die folgenden Voraussetzungen verfügen, können am Aufnahmeverfahren sur Dossier teilnehmen:
   a) Mindestalter 30 Jahre (Stichtag 15. September);
   b) Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II;
   c) nachgewiesene Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung im Umfang von mindestens 300 Stellenprozenten; dieser Umfang kann auf Berufstätigkeiten im Zeitraum von maximal 7 Jahren verteilt sein.
2. Der Anmeldung sind sämtliche erforderlichen Unterlagen gemäss Anmeldeformular beizulegen. Es können zusätzliche Unterlagen einverlangt werden.

### **Art. 25b** Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--25b}

1. …
2. Das Verfahren umfasst:
   a) die Prüfung des Bewerbungsdossiers;
   b) ein Assessment.
3. Die Leiterin oder der Leiter Aufnahme sur Dossier ist für die Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens sur Dossier verantwortlich.

### **Art. 25c** Bestehen und Wiederholen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--25c}

1. Das Aufnahmeverfahren sur Dossier ist bestanden, wenn das Bewerbungsdossier und das Assessment mit «erfüllt» bewertet werden.
2. Bewerberinnen und Bewerber, die das Aufnahmeverfahren sur Dossier nicht bestanden haben, können das Verfahren einmal wiederholen. Die Wiederholung muss im Rahmen der regulären Durchführung des Aufnahmeverfahrens im folgenden Jahr absolviert werden.
3. Bei einer Wiederholung ist das ganze Aufnahmeverfahren sur Dossier nochmals zu absolvieren.
4. Bewerberinnen und Bewerber, welche das Verfahren zum zweiten Mal nicht bestanden bzw. die Wiederholung nicht angetreten haben, können nicht mehr sur Dossier aufgenommen werden.
5. Während einer Wartefrist nach nicht bestandener Aufnahmeprüfung gemäss § 24 Abs. 2a kann nicht zum Aufnahmeverfahren sur Dossier angetreten werden.

### **Art. 25d** Ausschluss vom Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--25d}

1. Personen, die das Aufnahmeverfahren sur Dossier an einer anderen Pädagogischen Hochschule nicht bestanden haben, werden an der Pädagogischen Hochschule Zug nicht mehr zum Verfahren zugelassen.
2. Studierende, die unter Angabe falscher Tatsachen sur Dossier aufgenommen wurden, werden vom Studium ausgeschlossen.

## 4.2.6 Aufnahme mit Zusatzleistungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 25e** Umfang und Zeitpunkt der Zusatzleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--25e}

1. Die Zusatzleistungen für die Zulassung zum Studium der Sonderpädagogik umfassen 30 bis 60 ECTS-Punkte beziehungsweise 900 bis 1800 Arbeitsstunden und richten sich nach Ziff. 2.2 der Richtlinien für den Vollzug des Reglements über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik).
2. Den Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelor-Diploms, das im Rahmen des Studiums zur Lehrperson für die Sekundarstufe I erworben wurde, können bereits erworbene Kreditpunkte für Didaktiken und Unterrichtspraxis angerechnet werden. Die Zusatzleistungen für die Zulassung zum Studium der Sonderpädagogik können in diesem Fall auf insgesamt weniger als 30 ECTS-Punkte reduziert werden.
3. Art und Umfang der Zusatzleistungen werden von der Pädagogischen Hochschule Zug zusammen mit der Ausbildungsinstitution, welche die Zusatzleistungen anbietet, individuell festgelegt.
4. Studierende, welche Zusatzleistungen erbringen müssen, können mit Auflagen zum Studium zugelassen werden. Die Zusatzleistungen müssen vor dem Abschluss des Studiums erbracht werden.

## 5. Studium

### **Art. 26** Struktur der Bachelorstudiengänge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--26}

1. Die Bachelorstudiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug gliedern sich in:
   a) …
   a1) bildungs- und sozialwissenschaftliche Studienanteile;
   b) …
   b1) fachlich-fachdidaktische Studienanteile;
   c) interdisziplinäre bzw. übergreifende Studienanteile;
   d) berufspraktische Studienanteile.
2. …
2a. …
2b. Die bildungs- und sozialwissenschaftlichen Studienanteile dienen dem berufsspezifischen Kompetenzerwerb in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Heilpädagogik.
2c. Die fachlich-fachdidaktischen Studienanteile dienen dem berufsspezifischen Kompetenzerwerb in den Fächern der jeweiligen Schulstufen.
2d. Die interdisziplinären bzw. übergreifenden Studienanteile fördern überfachliche und fächerverbindende Perspektiven sowie das wissenschaftliche Arbeiten.
2e. Die berufspraktischen Studienanteile dienen der Kompetenzerweiterung im Sinne der Anwendung auf das berufspraktische Handeln.
3. …
4. Die Bachelorstudiengänge werden mit dem Bachelorabschluss beendet.
5. Das Bachelorstudium umfasst 180 ECTS-Punkte.

### **Art. 26a** Struktur des Masterstudiengangs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--26a}

1. Der Masterstudiengang der Pädagogischen Hochschule Zug gliedert sich:
   a) in ein Kernstudium mit Lern- und Entwicklungsbereichen sowie Professionsbereichen;
   b) in ein Berufsstudium mit komplementärem Bereich und eigenem Berufsbereich.
2. Das Kernstudium dient dem Erwerb grundlegender Kompetenzen für die diagnostische und fördernde Tätigkeit.
3. Das Berufsstudium dient der Kompetenzerweiterung mit Anwendungsmöglichkeiten und Forschungsaufgaben.
4. Der Studiengang wird mit dem Masterbschluss beendet.
5. Das Masterstudium umfasst 100 ECTS-Punkte.

### **Art. 26b** Studiendauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--26b}

1. Als Regelstudiendauer wird im Hinblick auf die maximale Studiendauer festgelegt:
   a) je sechs Semester für die Bachelorstudiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe sowie für den in der Regel berufsbegleitend absolvierten Masterstudiengang Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik);
   b) je vier Semester für die in der Regel berufsbegleitend absolvierten Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung.
2. Das Studium muss spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudiendauer beendet sein. Studierende, welche das Studium bis dahin nicht beendet haben, werden vom Studium ausgeschlossen.
3. Aus wichtigen Gründen kann eine Verlängerung des Studiums bewilligt werden.

### **Art. 26c** Studienunterbruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--26c}

1. Studienunterbrüche können auf Gesuch hin bewilligt werden.
2. Bewilligte Studienunterbrüche sind nicht Teil der maximal möglichen Studiendauer gemäss § 26b Abs. 2.

### **Art. 27** Aufbau und Anforderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--27}

1. Die Studiengänge sind in Module gegliedert.
2. Die Modulpläne
   a) regeln den Inhalt und die Dauer der einzelnen Module;
   b) legen fest, welche Module obligatorisch und welche Wahlpflichtmodule sind;
   c) legen die Anzahl der Punkte des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (gemäss ECTS) pro Modul fest.
3. Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation.

## 6. Eignungsabklärung, Nachweis der Sprachkompetenzen, Leistungsnachweise und Abschluss&nbsp;<strong>*</strong>

## 6.1. Allgemeines

### **Art. 28** Unregelmässigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--28}

1. Studierende, die unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder sich anderweitig unrechtmässige Vorteile bei Leistungsnachweisen, bei Bachelor- respektive Masterprüfungen oder bei der Bachelor-respektive Masterarbeit verschaffen, haben diese in der Regel nicht erfüllt bzw. nicht bestanden. Wird der Leistungsnachweis, die Prüfung oder die Arbeit mit einer Note bewertet, wird in der Regel die Note 1 gesetzt.

## 6.1a. Eignungsabklärung in den Bachelorstudiengängen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28a** Bestehen der Eignungsabklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--28a}

1. Die Eignungsabklärung im ersten Studienjahr ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
   a) Die Praxismodule und die damit verknüpften Begleitveranstaltungen im ersten Studienjahr sind bestanden;
   b) Es werden höchstens insgesamt vier Module nicht auf Anhieb bestanden.

### **Art. 28b** Wiederholen der Eignungsabklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--28b}

1. Wird mindestens eine der Bedingungen gemäss § 28a Abs. 1 nicht erfüllt, muss das erste Studienjahr wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann die Wiederholung erfolgreich absolvierter Studienelemente erlassen.

### **Art. 28b1** Ausserordentliche Eignungsabklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--28b1}

1. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung kann während der gesamten Studienzeit jederzeit eine ausserordentliche Eignungsabklärung anordnen.
2. Die Eignungsabklärung kann das Einholen eines aktuellen Strafregisterauszugs bzw. eines aktuellen Sonderprivatauszugs umfassen.
3. Ergibt sich draus eine Nicht-Eignung für den Lehrberuf, wird die Studentin oder der Student in Rücksprache mit der Prüfungskommission vom weiteren Studium ausgeschlossen.

## 6.1b. Nachweis der Sprachkompetenzen in den Bachelorstudiengängen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28c** Fremdsprachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--28c}

1. Bis spätestens Ende des zweiten Semesters muss in der gewählten Fremdsprache bzw. in den gewählten Fremdsprachen das Sprachkompetenzniveau B2 nachgewiesen werden.
2. Der Nachweis kann im Rahmen einer internen Sprachstanderhebung oder durch ein externes Zertifikat erfolgen.
3. Wird der Nachweis nicht bis zum vorgegebenen Zeitpunkt erbracht, kann das Studium erst fortgesetzt werden, wenn ein externes Zertifikat vorliegt.

### **Art. 28d** Sprachkompetenz Deutsch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--28d}

1. Zu Beginn des Studiums erfolgt eine Überprüfung der Sprachkompetenz Deutsch. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Überprüfung Ende des zweiten Semesters wiederholt.
2. Wenn die Anforderungen erneut nicht erfüllt werden, kann das Studium erst fortgesetzt werden, wenn die geforderte Sprachkompetenz nachgewiesen wird.

## 6.2. Leistungsnachweise

### **Art. 29** Anerkennung von Vorleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--29}

1. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. Massgebend sind dazu die Richtlinien der EDK.
2. Zur Erlangung eines Diploms der Pädagogischen Hochschule Zug sind Leistungen im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten im entsprechenden Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zug zu erbringen. Ausgenommen sind das Masterstudium Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) bei bereits erfolgreich absolvierten Studienleistungen im Rahmen eines anderen Diplomstudiums sowie Studienprogramme zur Stufen- und Facherweiterung.

### **Art. 30** Leistungsnachweise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--30}

1. Ein erfüllter Leistungsnachweis bestätigt die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls oder mehrerer Module.
2. Leistungsnachweise werden von den zuständigen Dozierenden beurteilt.
3. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung kann bei nachgewiesener genügender Leistungsfähigkeit einzelne Studierende von Leistungsnachweisen befreien. Leistungsnachweise gelten in diesen Fällen als erfüllt.
4. Die Leistungsnachweise von Austauschstudierenden der Pädagogischen Hochschule Zug werden gemäss der individuellen Vereinbarung anerkannt.

### **Art. 31** Formen von Leistungsnachweisen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--31}

1. Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
   a) mündliche Prüfung;
   b) schriftliche Prüfung;
   c) Referat;
   d) Präsentation;
   e) schriftliche Arbeit;
   f) praktische Arbeit;
   g) multimediale Produkte.
2. Sie können aus mehreren Teilen mit verschiedenen Formen bestehen.

### **Art. 32** Leistungsbewertung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--32}

1. Die Bewertung der Leistung erfolgt entweder mit Noten oder mit der Beurteilung «erfüllt» bzw. «nicht erfüllt».
2. Die Bachelor- respektive Masterprüfungen und die Bachelor- respektive Masterarbeit müssen mit Noten bewertet werden. In den übrigen Fällen bestimmt die Leiterin oder der Leiter Ausbildung, wann die Bewertung durch Noten oder durch die Beurteilung «erfüllt» bzw. «nicht erfüllt» erfolgt.
3. Die Bewertung mit Noten erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die schlechteste Note. Die Noten weisen folgende Leistungen aus:
   a) 6 = hervorragend
   b) 5 = gut
   c) 4 = genügend
   d) 3 = ungenügend
   e) 2 = schwach
   f) 1 = sehr schwach
4. Ein Leistungsnachweis gilt als erfüllt, wenn er mindestens mit der Note 4 beurteilt wird.

### **Art. 33** Wiederholung des Leistungsnachweises {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--33}

1. Die Studentin oder der Student kann einen nicht bestandenen Leistungsnachweis einmal wiederholen, ohne dass das Modul wiederholt werden muss. Die Wiederholung des Leistungsnachweises erfolgt in der Regel bis spätestens zum Ende des jeweils nächsten Semesters.
2. Wird der Leistungsnachweis erneut nicht bestanden, muss das betreffende Modul wiederholt werden.
3. Wird ein Modul aufgrund der nicht eingehaltenen vorgeschriebenen Präsenzpflicht oder aufgrund von Unregelmässigkeiten nicht bestanden, muss das Modul wiederholt werden.

### **Art. 33a** Wiederholung des Leistungsnachweises in der personalisierten und individualisierten Variante des Studiengangs Primarstufe (&quot;pi&quot;) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--33a}

1. In der personalisierten und individualisierten Variante des Studiengangs Primarstufe ("pi") gelten für die Wiederholung von Leistungsnachweisen folgende Bedingungen:
   a) Ist ein Leistungsnachweis nicht bestanden, entscheiden die zuständigen Dozierenden, ob der Leistungsnachweis bis zum Termin der Noteneingabe nachgebessert werden kann oder ob dieser im nächsten Studienjahr wiederholt werden muss.
   b) Ein Leistungsnachweis kann maximal dreimal eingereicht werden. Ist der Leistungsnachweis auch beim dritten Mal nicht vollständig erfüllt, wird die Studentin oder der Student vom Studium ausgeschlossen.

### **Art. 34** Wiederholung des Moduls {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--34}

1. Die Studentin oder der Student kann bei einer Modulwiederholung den Leistungsnachweis nur noch einmal erbringen.
2. Die Studentin oder der Student wird vom Studium ausgeschlossen, wenn sie oder er die Modulwiederholung in einem Pflichtmodul nicht besteht.
2a. …
3. Bei berufspraktischen Modulen ist eine einmalige Wiederholung möglich. Die Wiederholung erfolgt zum nächstmöglichen ordentlichen Termin. Die nachfolgenden berufspraktischen Module können erst nach erfolgreicher Wiederholdung absolviert werden.
4. In der personalisierten und individualisierten Variante des Studiengangs Primarstufe ("pi") ist eine einmalige Wiederholung von berufspraktischen Modulen möglich. Die Wiederholung erfolgt zum nächstmöglichen ordentlichen Termin.

### **Art. 35** Voraussetzungen für das weitere Studium&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--35}

1. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung kann bestimmen, welche Module erfolgreich absolviert sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht oder die Bachelor- respektive Masterprüfungen absolviert werden können.
2. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung kann die Überprüfung der Sprachkompetenz Deutsch veranlassen. Bei ungenügender Sprachkompetenz kann die Prüfungskommission das Weiterstudium der Studentin oder des Studenten mit Auflagen verbinden.

## 6.3. Abschluss&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 36** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--36}

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--37}

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--38}

### **Art. 39** Abschluss des Bachelorstudiums {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--39}

1. Das Bachelorstudium gilt als erfolgreich bestanden, wenn
   a) die Pflichtmodule des Studiengangs erfüllt sowie die Wahlmodule im vorgegebenen Umfang erfolgreich absolviert worden sind;
   b) die Bachelorarbeit angenommen wurde;
   c) die Bachelorprüfungen bestanden wurden;
   d) …
   e) die Vorgaben betreffend des Sprachkompetenzniveaus und des Fremdsprachenaufenthalts erfüllt worden sind.
2. Der Abschluss des Bachelorstudiums befähigt zur Aufnahme der Lehrtätigkeit im Bereich des absolvierten Studienganges.

### **Art. 39a** Abschluss des Masterstudiums {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--39a}

1. Das Masterstudium gilt als erfolgreich bestanden, wenn:
   a) alle Module des Studiengangs im vorgegebenen Umfang erfolgreich absolviert worden sind;
   b) die Masterarbeit angenommen wurde;
   c) die Masterprüfungen bestanden wurden.
2. Der Abschluss des Masterstudiums befähigt zur Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik (Schulische Heilpädagogik).

## 6.4. Bachelor- und Masterarbeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 40** Bachelorarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--40}

1. Mit der Bachelorarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und didaktischer Erkenntnisse eigenständig bearbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse präsentieren und im kritischen Diskurs begründen können.
2. Die Bachelorarbeit ist schriftlich abzufassen.
3. Sie ist in Einzelarbeit oder in Partnerarbeit zu verfassen.
4. Sie wird von einem Dozenten oder einer Dozentin betreut und bewertet sowie zusätzlich von einer Expertin oder einem Experten bewertet.

### **Art. 40a** Masterarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--40a}

1. Mit der Masterarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und didaktischer Erkenntnisse eigenständig bearbeiten können.
2. Die Masterarbeit ist schriftlich abzufassen.
3. Sie ist in Einzelarbeit oder in Partnerarbeit zu verfassen.
4. Sie wird von einem Dozenten oder einer Dozentin betreut und bewertet sowie zusätzlich von einer Expertin oder einem Experten bewertet.

### **Art. 41** Annahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--41}

1. Eine Bachelor- respektive Masterarbeit gilt als angenommen, wenn sie:
   a) fristgerecht eingereicht wird;
   b) mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
   c) ohne Verwendung von unerlaubten Hilfsmittel verfasst wurde.
2. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung kann gestützt auf ein Gesuch der Studentin oder des Studenten in begründeten Fällen die Abgabefrist verlängern.

### **Art. 42** Nachbesserung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--42}

1. Wird eine Bachelor- respektive Masterarbeit mit der Note 3.5 bewertet, ist eine einmalige Nachbesserung innerhalb der von der Prüfungskommission gesetzten Frist möglich.
2. Wird eine Bachelor- respektive Masterarbeit mit einer Note unter 3.5 bewertet, muss eine neue Bachelor- respektive Masterarbeit verfasst werden.
3. Wird eine nachgebesserte oder neu erarbeitete Bachelor- respektive Masterarbeit erneut mit einer ungenügenden Note beurteilt oder unterbleibt eine Nachbesserung, dann schliesst die Hochschulleitung die Studentin oder den Studenten vom Studium aus.

## 6.5. Bachelor- und Masterprüfungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 43** Zulassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--43}

1. Zu den Bachelor- respektive Masterprüfungen wird zugelassen, wer:
   a) die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module erfolgreich absolviert hat;
   b) zur Prüfung angemeldet ist;
   c) die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

### **Art. 44** Prüfungsform {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--44}

1. Die Bachelor- respektive Masterprüfungen bestehen aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen. Es können auch multimediale Produkte eingereicht werden. Eine Bachelor- respektive Masterprüfung kann verschiedene Prüfungsteile umfassen. Der bewertete Abschluss eines Moduls kann als Bachelor- respektive Masterprüfung gelten.
2. …
3. Die Prüfungsbereiche im Bachelorstudium sind:
   a) Berufspraxis;
   b) Bildungs- und Sozialwissenschaften;
   c) Fachstudium bzw. Fachdidaktik der Fächer, welche zum absolvierten Studiengang gehören.
4. Die Prüfungsbereiche im Masterstudium sind:
   a) Theorie des Kernstudiums;
   b) Berufspraxis.

### **Art. 45** Durchführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--45}

1. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung ist für die Organisation und Durchführung der Bachelor- respektive Masterprüfungen verantwortlich.

### **Art. 46** Verhinderung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--46}

1. Wer aus wichtigen Gründen nicht zu einer Bachelor- respektive Masterprüfung antreten kann, hat die Leiterin oder den Leiter Ausbildung umgehend zu informieren. Die Information erfolgt über die Studienadministration- und organisation. Wird Krankheit als Hinderungsgrund angeführt, so ist ein Arztzeugnis einzureichen.
2. Können keine wichtigen Gründe für die Verhinderung geltend gemacht werden, gilt die entsprechende Bachelor- respektive Masterprüfung als nicht bestanden und es wird die Note 1 gesetzt.

### **Art. 47** Bestehen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--47}

1. Eine Bachelor- respektive Masterprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.

### **Art. 48** Wiederholung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--48}

1. Eine nicht bestandene Bachelor- respektive Masterprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann die Wiederholung auf einzelne Elemente beschränken.
1a. Die Leiterin oder der Leiter Ausbildung legt den Zeitpunkt für die Prüfungswiederholung fest.
2. Die Studentin oder der Student wird vom Studium ausgeschlossen, wenn sie oder er die Wiederholungsprüfung nicht besteht.

## 6.6. Abschlussdokumente&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 49** Diplome und Titel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--49}

1. Das Lehrdiplom bestätigt die Lehrberechtigung für die entsprechende Zielstufe. Es wird von der Pädagogischen Hochschule Zug ausgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hochschulrates, der Rektorin oder dem Rektor sowie der Leiterin oder dem Leiter Ausbildung unterzeichnet.
1a. Das Bachelordiplom bestätigt den Abschluss mit einem Bachelor of Arts. Es wird von der Rektorin oder dem Rektor und von der Leiterin oder dem Leiter Ausbildung unterzeichnet.
2. Die mit dem Lehrdiplom verliehenen Titel richten sich nach Art. 18 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen.
2a. Das Masterdiplom bestätigt den Abschluss mit einem Master of Arts. Es enthält die in Art. 15 des Reglements über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) vorgesehenen Angaben. Das Diplom wird von der Rektorin oder dem Rektor und von der Leiterin oder dem Leiter Ausbildung unterzeichnet.
2b. Die Benennung des Masterdiploms richtet sich nach dem Titelreglement der EDK.
2c. Die Bezeichnung des mit dem Masterdiplom verliehenen Titels richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 des Reglements über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik).
3. Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
   a) ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsbewertung der Bachelor- respektive Masterprüfungen, das Thema und die Bewertung der Bachelor- respektive Masterarbeit enthält;
   b) ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten Studiengang näher beschreibt (Diploma Supplement);
   c) eine Bescheinigung über die absolvierten Vertiefungs- und Wahlmodule;
   d) eine Lern- und Leistungsdokumentation (Transcript of Records).

## 7. Disziplinarordnung

### **Art. 50** Hausordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--50}

1. Die Studierenden halten sich an die von der Schulleitung erlassene Hausordnung der Pädagogischen Hochschule Zug.

### **Art. 51** Pflichtverletzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--51}

1. Studierende, die gegen Erlasse oder Weisungen der Pädagogischen Hochschule Zug verstossen, können verwarnt werden.
2. Im Wiederholungsfall oder bei schweren Zuwiderhandlungen sowie im Falle einer strafrechtlichen Verfehlung, die sich mit dem Status einer oder eines Studierenden nicht vereinbaren lässt, können Studierende diszipliniert werden.
3. Als Pflichtverletzungen gelten insbesondere
   a) die Störung des geordneten Betriebes der Pädagogischen Hochschule Zug. Dazu zählen namentlich die Störung von Lehr- und anderen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zug sowie von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der Pädagogischen Hochschule Zug;
   b) das Behindern von Instanzen und Angehörigen der Hochschule in ihrer Aufgabenerfüllung;
   c) die Verwendung von unerlaubten Mitteln beim Erbringen von Leistungsnachweisen, Zwischen- und Hauptabschlüssen;
   d) der Verstoss gegen die Bestimmungen über das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (Plagiat);
   e) der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die mit dem Status des Studierenden verbunden ist;
   f) der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das unbefugte Eindringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenverarbeitungssystem;
   g) die Verwendung der Infrastruktur der Pädagogischen Hochschule Zug zur Aufbewahrung und Verbreitung von Material und Daten, die dem Leitbild der Pädagogischen Hochschule Zug zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für Druckerzeugnisse, Filme und Daten mit Gewalt verherrlichendem, rassistischem oder pornographischem Inhalt;
   h) eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat und durch welche die Interessen der Pädagogischen Hochschule Zug beeinträchtigt oder gefährdet werden.

### **Art. 52** Massnahmen bei Pflichtverletzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--52}

1. Im Falle einer Pflichtverletzung können folgende Massnahmen ergriffen werden:
   a) mündliche Verwarnung;
   b) schriftlicher Verweis;
   c) Ausschluss aus einzelnen Veranstaltungen oder von Prüfungen;
   d) Androhung des Ausschlusses aus der Pädagogischen Hochschule Zug;
   e) Ausschluss aus der Pädagogischen Hochschule Zug.
2. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a bis d. Der Ausschluss gemäss Bst. e obliegt der Hochschulleitung.
3. Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der Pädagogischen Hochschule Zug sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten des Studenten oder der Studentin.

## 8. &hellip;

### **Art. 53** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--53}

### **Art. 54** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--414.413--54}