416.311
# Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen
(Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
Vom 08.11.2017 (Stand 06.02.2026)

### **Art. 1** Gegenstand und Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--416.311--1}

1. Der Kanton Zug gewährt Beiträge an die Kosten der obligatorischen Fremdsprachenaufenthalte von Schülerinnen und Schülern an den kantonalen Gymnasien, der Fachmittelschule Zug und der Wirtschaftsmittelschule Zug.
2. Als Fremdsprachenaufenthalte gelten die von den Schulen vorgesehenen obligatorischen, eine bis vier Wochen dauernden Aufenthalte im fremdsprachigen In- oder Ausland.
3. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung des Schuljahres den Fremdsprachenaufenthalt gemäss Abs. 1 zum zweiten Mal absolvieren, können erneut Beiträge beantragen, wenn eine wiederholte Absolvierung des Fremdsprachenaufenthalts dem Abschluss dient. Die Schulleitung entscheidet über die Dienlichkeit.
4. Die Beiträge werden entrichtet, sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten zur Deckung der Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt nicht ausreicht.
5. Die Beiträge werden auch dann entrichtet, wenn der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers nicht im Kanton Zug liegt.

### **Art. 2** Beiträge und Maximalbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--416.311--2}

1. Die maximalen Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt, welche von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten erhoben werden können, legt die Schulkommission fest. Sie betragen beim ein- bis dreiwöchigen Fremdsprachenaufenthalt pro sieben Tage maximal 900 Franken und beim vierwöchigen Fremdsprachenaufenthalt insgesamt maximal 3000 Franken.
2. Die Schulleitung kann innerhalb der von der Schulkommission festgelegten maximalen Kosten diejenigen für den Fremdsprachenaufenthalt festlegen.
3. Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten, die gemäss diesem Reglement beitragsberechtigt sind, werden maximal die effektiven Kosten gemäss Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 vergütet. Überschreiten die effektiven Kosten für einen Fremdsprachenaufenthalt die von der Schulleitung festgelegten Maximalkosten, so werden dennoch maximal die von der Schulleitung festgelegten Kosten vergütet.

### **Art. 3** Berücksichtigte Auslagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--416.311--3}

1. Beiträge an einen Fremdsprachenaufenthalt dienen der Deckung von Schulungs- und Lebenshaltungskosten.
2. Als Schulungskosten gelten
   a) Schulgeld;
   b) Auslagen für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Besichtigungen.
3. Zusätzliche Kosten für Abschlussprüfungen gelten nicht als Schulungskosten.
4. Als Lebenshaltungskosten gelten
   a) Reisespesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
   b) Unterkunft;
   c) Verpflegung.

### **Art. 4** Ermittlung der Anspruchsgrundlage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--416.311--4}

1. Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage erfolgt analog zu § 10 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge bzw. gemäss §§ 21–31 der Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge.
2. Beiträge werden gestützt auf das ermittelte Budget festgesetzt und entrichtet. Dabei werden Fehlbeträge oder Überschüsse bis zu einem Betrag von höchstens 25 000 Franken berücksichtigt.
3. Das Budget wird wie folgt bewertet:
   a) Überschüsse von 20 001-25 000 Franken
   b) Überschüsse von 15 001-20 000 Franken
   c) Überschüsse von 10 001-15 000 Franken
   d) Überschüsse von 5001-10 000 Franken
   e) Überschüsse von 1-5000 Franken
   f) Fehlbeträge von 0-4999 Franken
   g) Fehlbeträge von 5000-9999 Franken
   h) Fehlbeträge von 10 000-14 999 Franken
   i) Fehlbeträge von 15 000-19 999 Franken
   j) Fehlbeträge ab 20 000 Franken
4. In Härtefällen kann das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung den Beitrag um bis zu 20% des gemäss Abs. 3 errechneten Beitrags erhöhen.

### **Art. 5** Gesuch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--416.311--5}

1. Beitragsberechtigungen gemäss § 1 Abs. 1–3 werden nur auf Gesuch hin geprüft.
2. Das Gesuch sowie die erforderlichen Unterlagen sind mindestens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bei der von der Schulleitung bezeichneten zuständigen Person einzureichen. Für die Gesuchseinreichung kann die Schule einen einheitlichen Termin festlegen.
3. Ergeht die definitive Zusage für den Fremdsprachenaufenthalt nicht mindestens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bzw. bis zur definierten Frist der Gesuchseinreichung, gewährt die von der Schulleitung bezeichnete zuständige Person eine Fristverlängerung.
4. Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht geprüft.
5. Das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule entscheidet über die Gesuche.
6. Unrechtmässig gewährte Beiträge sind rückzahlungspflichtig.

### **Art. 6** Gesuchsformular {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--416.311--6}

1. Folgende für die Berechnung der Beitragsberechtigung notwendigen Angaben sind vom Schüler oder von der Schülerin bzw. von einem Erziehungsberechtigten mittels amtlichem Formular dem Gesuch beizulegen:
   a) Einkommen und Vermögen;
   b) Anzahl Geschwister bzw. Kinder;
   c) Schulungs- und Lebenshaltungskosten gemäss § 3.

### **Art. 7** Schlussbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--416.311--7}

1. Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Regelungen zu Beiträgen an die Fremdsprachenaufenthalte.