417.16
# Verordnung über den Sportfonds
Vom 04.10.2005 (Stand 12.04.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--1}

1. Zur Förderung des Breitensports gewährt der Kanton Beiträge aus der für sportliche Zwecke ausgeschiedenen Quote des Anteils des Kantons am Reingewinn von SWISSLOS (Sportfonds-Anteil) und dem Sportfonds.

### **Art. 2** Verwendung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--2}

1. Der Sportfonds wird verwendet für Beiträge an:
   a) Sportvereine und -verbände;
   b) Sportaktivitäten;
   c) Sportmaterial;
   d) Sportinfrastruktur.

### **Art. 3** Sportfonds&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--3}

1. Der Regierungsrat verfügt – vorbehältlich § 15 – über den Sportfonds. Der Fonds wird geäufnet durch:
   a) den Sportfonds-Anteil, soweit dieser im betreffenden Rechnungsjahr nicht ausgeschüttet wird;
   b) …
   c) die Zinserträge des Sportfonds;
   d) weitere Zuwendungen.
2. Die Gesundheitsdirektion erlässt für den Vollzug von einzelnen Bereichen Richtlinien und legt die Kriterien und die Höhe der einzelnen Beiträge fest.
3. Das Amt für Sport und Gesundheitsförderung verwaltet den Sportfonds.
4. …

### **Art. 4** Beitragsberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--4}

1. Beitragsberechtigt sind:
   a) private zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften nicht kommerzieller Ausrichtung;
   b) erfolgreiche Sportlerinnen und Sportler mit Wohnsitz im Kanton Zug;
   c) Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre von Zuger Sportvereinen und -verbänden;
   d) Projekte, die im Interesse des Kantons Zug sind und der Breitensportförderung dienen;
   e) regionale oder nationale Sportverbände, Jugendverbände und Fachstellen, sofern die Beitragsleistung im Interesse des Kantons Zug liegt.
2. In Ausnahmefällen können auch Beiträge an Trägerschaften und Einzelpersonen gewährt werden, die diese Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllen.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

## 2. Jahresbeiträge

### **Art. 5** Pauschalbeiträge und Beiträge pro Mitglied {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--5}

1. Kantonale und regionale Sportverbände sowie Zuger Sportvereine erhalten auf Gesuch hin Pauschalbeiträge für allgemeine Verbands- und Vereinsarbeit.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
2. Zudem erhalten Zuger Sportvereine Beiträge nach der Anzahl ihrer Mitglieder. Der Beitrag wird aufgrund der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel gemäss § 2 Bst. a abzüglich der Pauschalbeiträge an Verbände und Vereine berechnet. Beiträge für die Juniorinnen und Junioren sind mindestens viermal höher als diejenigen für über 20-jährige Vereinsmitglieder. Der Beitrag für Vereinsmitglieder, welche nicht einem Verband gemeldet sind, reduziert sich um die Hälfte.

## 3. Beiträge für Sportaktivitäten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Anlässe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--6}

1. An die Organisation von Anlässen und Jugendlagern zur Förderung des Breitensports können Beiträge gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
   a) die Angebote müssen einen überwiegend sportlichen, nachhaltig gesundheitsfördernden, präventiven oder sozialintegrativen Inhalt aufweisen;
   b) sie müssen zusätzlich zum regulären Trainings- und Wettkampfbetrieb des Organisators für seine eigenen Mitglieder angeboten werden.
2. Beitragsberechtigt sind nicht kommerziell ausgerichtete Zuger Sportvereine, Sportverbände, Jugendverbände und Fachstellen. Regionalen oder nationalen Sportverbänden können für die Organisation von Wettkämpfen, Aktionen und Kursen im Kanton Zug Beiträge gewährt werden.
3. Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen der Organisatoren:
   a) für Anlässe und Sportaktivitäten, welche der Ethik-Charta von Swiss Olympic widersprechen;
   b) für Tätigkeiten, welche grosse gesundheitliche Risiken beinhalten.

### **Art. 6a** Ehrungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--6a}

1. Für die Anerkennung von aussergewöhnlichen sportlichen Leistungen und bedeutenden Jubiläen können Beiträge ausgerichtet werden.
2. Der Regierungsrat verleiht jährlich einen Sportpreis. Die Gesundheitsdirektion organisiert eine Anerkennungsfeier.
3. Die Sportkommission nominiert jährlich Kandidatinnen und Kandidaten, die für den Sportpreis in Frage kommen.

### **Art. 6b** Aus- und Weiterbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--6b}

1. Es können Beiträge an die Kurskosten zur Aus- und Weiterbildung von Kadern der Zuger Sportvereine und -verbände gewährt werden.
2. Für die sportspezifische Ausbildung können Trägerinnen und Trägern einer Swiss Olympic Card Beiträge gewährt werden.

### **Art. 6c** Wettkampfteilnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--6c}

1. Für die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen können Beiträge gewährt werden.
2. Beitragsberechtigt sind:
   a) Sportvereine und -verbände für deren im Kanton Zug wohnhafte Sportlerinnen und Sportler oder
   b) Sportlerinnen und Sportler mit Wohnsitz im Kanton Zug.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--9}

## 4. Beiträge für Sportmaterial

### **Art. 10** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--10}

1. An die Anschaffung von Sportgeräten und -materialien können Beiträge in der Höhe bis maximal 50 % des Anschaffungspreises gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
   a) das Material muss im Eigentum eines kantonal zugerischen sportbetriebsorientierten Vereins sein, einen unmittelbaren Zusammenhang zur Sportart haben und zur Ausübung der betreffenden Sportart üblich sein;
   b) der Bedarf wird ausgewiesen.
   c) …

### **Art. 11** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--11}

1. Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen der Gesuchstellenden:
   a) für persönliche Ausrüstungsgegenstände;
   b) Verbrauchsmaterial;
   c) Rettungsmaterial für Sportarten mit grossen Risiken;
   d) Fahrzeuge für Personentransporte;
   e) Sportmaterial, welches nicht Eigentum einer kantonal zugerischen sportbetriebsorientierten Trägerschaft ist.

## 5. Beiträge für Sportinfrastruktur

### **Art. 12** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--12}

1. Privaten Trägerschaften können an die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sportanlagen und Sportbauten sowie von Gebäuden, Anlagen und Behältnissen, die dem Sport im weitesten Sinne dienen, Beiträge gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
   a) die gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt sein und die notwendigen Bewilligungen müssen vorliegen;
   b) die subventionierten Anlagen sind den Schulen, Verbänden, Vereinen und anderen Trägerinnen und Trägern des Sportes kostengünstig zur Verfügung zu stellen;
   c) bei Sanierungsarbeiten müssen die ordentlichen Unterhaltsarbeiten während der normalen Nutzungsdauer ohne Mittel der öffentlichen Hand vorgenommen worden sein.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--13}

### **Art. 14** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--14}

1. Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen der Gesuchstellenden:
   a) für Anlagen, deren Erstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Sache der öffentlichen Hand ist oder die im Eigentum der öffentlichen Hand sind;
   b) Anlagen sowie Anlagenteile, die kommerziellen Zwecken dienen oder keinen sportlichen Zweck verfolgen sowie die vorgeschriebenen Unterhaltsarbeiten während der normalen Nutzungsdauer von Sportanlagen;
   c) Aufwendungen zur Schuldentilgung;
   d) Betriebskosten einer Anlage;
   e) Landkauf.

## 6. Verfahren

### **Art. 15** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--15}

1. Beitragsgesuche sind über das Online-Gesuchsportal des Kantons einzureichen. Die Gesundheitsdirektion entscheidet über Gesuche zu Lasten des Sportfonds-Anteils sowie über Gesuche zu Lasten des Sportfonds, sofern der Beitrag im Einzelfall Fr. 20 000.– nicht übersteigt.

### **Art. 16** Jahresbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--16}

1. Gesuche um Jahresbeiträge an Sportverbände und -vereine sind bis Ende Mai des Erhebungsjahres einzureichen.

### **Art. 17** Sportaktivitäten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--17}

1. Gesuche um Beiträge für Anlässe, Jugendlager, Jubiläen, Teilnahmen an internationalen Wettkämpfen sowie die Teilnahme an Kursen zur Aus- und Weiterbildung von Kadern sind vor der Durchführung beziehungsweise Teilnahme mit den erforderlichen Beilagen zu beantragen.
2. Gesuche für sportartspezifische Ausbildung von Swiss Olympic Card Inhaberinnen und Inhabern sind unter Beilage aller Zahlungsbelege bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen.

### **Art. 18** Sportmaterial {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--18}

1. Gesuche um Beiträge an Sportmaterial müssen bis spätestens ein Jahr nach der Anschaffung eingereicht sein. Den Gesuchen sind Rechnungen mit Zahlungsnachweis beizulegen.

### **Art. 19** Sportinfrastruktur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--19}

1. Gesuche um Beiträge an die Sportinfrastruktur enthalten folgende Angaben:
   a) Planungsunterlagen;
   b) Kostenvoranschlag;
   c) Finanzierungsplan;
   d) Eigenleistungen sowie gegebenenfalls wesentlicher Inhalt des Baurechtsvertrages.
2. Für Anlagen, bei denen die oder der Gesuchstellende nicht Eigentümerin oder Eigentümer ist, muss eine Bestätigung vorliegen, wonach die unterstützte Anlage für sportliche Zwecke im Sinne dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wird.
3. Beiträge an Sportinfrastrukturvorhaben können nur ausgerichtet werden, wenn
   a) das kantonale Amt für Sport und Gesundheitsförderung frühzeitig und vor Einreichung des Baugesuches bei der Planung und Konzeptionierung der Bauten und Anlagen miteinbezogen wird oder
   b) vor Beginn der Bauarbeiten eine Beitragszusicherung oder das Eintreten auf das Gesuch durch das kantonale Amt für Sport und Gesundheitsförderung bestätigt worden ist.

### **Art. 20** Verfall und Rückzahlung von Beiträgen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--20}

1. Gesuche um Beiträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, verfallen.
2. Wer unter falschen Angaben oder zu Unrecht Beiträge bezogen hat, ist verpflichtet, diese innert angemessener Frist zurückzuzahlen.

### **Art. 21** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--21}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
   a) der Regierungsratsbeschluss vom 21. März 1995 betreffend die Verwendung des kantonalen Sport-Toto-Anteils;
   b) die Richtlinien für die Verteilung von Sport-Toto-Geldern vom 1. Januar 1996;
   c) § 5 Bst. g der Delegationsverordnung vom 23. November 1999.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-zg--417.16--22}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.